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23.3282 · Motion · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen oder vorzuschlagen, um bei Leistungsanträgen, die bei den Sozialversicherungen (Unfall-, Invaliden- oder Krankenversicherung) oder bei privaten Versicherungen (Erwerbsersatz nach dem Versicherungsvertragsgesetz) eingereicht werden, eine unparteiische und faire Abklärung zu gewährleisten.

Diese Massnahmen könnten folgendermassen aussehen:

a. Die Vergabe von Aufträgen für die Erstellung monodisziplinärer Gutachten erfolgt nach dem Zufallsprinzip über die Plattform Swissmed@p.

b. Werden Leistungsentscheide oder -verweigerungen vor Gericht oder im Rahmen einer Revision erfolgreich angefochten, müssen sie einem Audit oder einer Prüfung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen unterzogen werden. Dabei werden die Eignungsvoraussetzungen der medizinischen Sachverständigen oder der Gutachterstellen geprüft, die die Stellungnahmen oder Gutachten erstellt haben, auf die sich die Entscheide oder die Verweigerungen stützten.

c. Führt dieses Audit oder diese Prüfung zur Feststellung, dass es bei der Prüfung eines Falls durch die medizinischen Sachverständigen oder die Gutachterstellen zu Mängeln kam oder dass die Unparteilichkeit nicht gewährleistet war, was Auswirkungen auf die Abklärung von Anträgen anderer Versicherter auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene gehabt haben könnte, so müssen die potenziell geschädigten Personen und allenfalls ihre Beraterinnen und Berater automatisch über dieses Audit oder diese Prüfung sowie darüber informiert werden, dass sie aus diesem Grund eine Revision oder, bei Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz, eine Wiederaufnahme der Prüfung des Anspruchs und eine Auszahlung der Leistungen ungeachtet einer etwaigen Verjährung des Anspruchs beantragen können.

d. Es wird ein Beschwerde- oder Meldeverfahren eingerichtet, über das Organisationen, die sich auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene für Versicherte, Patientinnen und Patienten und Gesundheitsfachpersonen einsetzen, Fälle melden können, in denen ein Audit oder eine Prüfung der medizinischen Sachverständigen oder der Gutachterstellen erforderlich ist.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Weiterentwicklung der IV (WEIV) wurden per 1. Januar 2022 Massnahmen eingeführt, die den Versicherten ein Partizipationsrecht einräumen sowie für Transparenz und Qualität bei der medizinischen Begutachtung sorgen sollen. Die Vorgaben gelten für die von den Sozialversicherungen (Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung und Taggeldversicherung nach KVG) in Auftrag gegebenen Gutachten.

Die Vergabe nach dem Zufallsprinzip war bislang nur für multidisziplinäre Gutachten vorgesehen und wurde nun auf bidisziplinäre Gutachten ausgeweitet. Wegen der Auswirkungen auf die Verfahrensdauer sowie im Hinblick auf die Festlegung der Termine und Orte der Begutachtung (fehlende Fachexpertinnen und -experten in seltenen Disziplinen oder geografische Entfernung) wurde auf eine Ausweitung auf monodisziplinäre Gutachten hingegen verzichtet. Neu müssen Sachverständige ihre Interviews mit versicherten Personen als Tonaufnahmen aufzeichnen.

Das Einigungsverfahren ist nun in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) geregelt und soll das Partizipationsrecht der Versicherten in der IV stärken: Wenn der Gutachterauftrag von einer Versicherung direkt an die sachverständige Person vergeben wird und die versicherte Person Einwände erhebt, die keinen Ausstandsgrund darstellen, müssen sich die Parteien mündlich oder schriftlich beraten und versuchen, zu einem gemeinsamen Vorschlag zu gelangen.

Im Übrigen kann jede versicherte Person beim zuständigen Gericht Beschwerde gegen eine Verfügung der Versicherung einreichen. Diente ein Gutachten als Grundlage für einen materiellen Entscheid, urteilt das Gericht über dessen Beweiskraft. Wird diese verneint, ordnet das Gericht oder die Versicherung ein neues Gutachten an und es wird ein neuerlicher Entscheid gefällt. Wird die Beweiskraft bestätigt, ist kein neues Gutachten erforderlich.

Um die Qualität der Gutachten zu gewährleisten, müssen die Sachverständigen die in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) verankerten Anforderungen erfüllen. Die IV ihrerseits führt eine öffentliche Liste mit statistischen Angaben zur Beweiskraft der Gutachten. Am 1. Januar 2022 hat die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung ihre Tätigkeit aufgenommen. Ihre Aufgabe ist es, die Verfahren und Instrumente im Bereich der Qualitätssicherung auszuarbeiten und zu überwachen (Zulassung der Gutachterstellen, Qualitätsstandards, standardisierte Instrumente zur Qualitätsprüfung usw.).

Das Sozialversicherungssystem kennt kein Audit- oder Prüfverfahren, wie es der Motionär vorschlägt: Die Einführung einer Prüfung von Amtes wegen, zusätzlich zum ordentlichen Rechtsweg, könnte sich auf die Verfahrensdauer auswirken und mehr Unsicherheiten für die Versicherten mit sich bringen. Darüber hinaus würden die Rechtssicherheit und der Grundsatz der Gewaltenteilung erheblich in Frage gestellt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.