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23.3334 · Interpellation · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im vergangenen November hat das unabhängige Gremium von Expertinnen und Experten des Europarats "GREVIO" wie auch das Staaten-Komitee der Schweiz Empfehlungen zur Verbesserung der Umsetzung der Istanbul-Konvention zukommen lassen.

GREVIO kritisiert im Bericht zur Schweiz an verschiedenen Stellen und bezüglich unterschiedlichsten Massnahmen die mangelnde Finanzierung.

1. Wie gedenkt der Bund, der dringlichen Aufforderung von GREVIO nachzukommen, eine "angemessene Finanzierung von politischen Massnahmen, Programme und weiteren Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt" zu garantieren? (Art. 8)

2. Was gedenkt der Bund beizutragen, dass eine "angemessene und nachhaltige landesweite Finanzierung aller Organisationen, die spezialisierte Hilfsdienste für Gewaltopfer anbieten" zu verstärken, die des GREVIO dringlich mahnt?

3. Dies insbesondere angesichts dessen, dass die spezialisierten Angebote im Bereich Beratung und Schutz aktuell überlastet sind?

4. Was plant der Bundesrat zu tun, damit in allen Kantonen der Schweiz tatsächlich genügend und nachhaltige finanzielle und personelle Ressourcen für die Beratungs- und Schutzangebote garantiert sind?

5. Der Artikel 10 der Istanbul Konvention verpflichtet die Schweiz für eine Koordinationsstelle. Die Koordination auf Bundesebene liegt beim Eidgenössischen Büro für Gleichstellung EBG. GREVIO fordert nun die Schweiz ausdrücklich auf, dass die Rolle des EBGs als Koordinationsstelle mittels grösserer Autorität und Kompetenzen sowie einer dauerhaften Zuweisung der nötigen finanziellen und personellen Ressourcen gestärkt werden. Wie und wann gedenkt der Bundesrat, dieser ausdrücklichen Mahnung von GREVIO nachzukommen und das EBG und dabei insbesondere die personellen Ressourcen sowie Sachkredite bezüglich Gewalt entsprechend auszubauen?

6. Oder ist der Bundesrat der Meinung, dass die 2,1 Vollzeitstellen, die dem EBG für den Fachbereich Gewalt zur Verfügung stehen, genügen um der enormer Herausforderung der Gewalt an Frauen gerechte zu werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Umsetzung der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) ist eine Verbundaufgabe, die alle föderalen Ebenen umfasst, so auch die Finanzierung der vielseitigen Massnahmen. Auf Ebene Bund stehen dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) beispielsweise seit 2021 jährlich rund 3 Millionen Franken an Finanzhilfen zur Verfügung, um Projekte zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterstützen. Zahlreiche weitere finanzielle Beiträge werden durch den Bund geleistet, z.B. für die Fachausbildung des Personals der Opferberatungsstellen, im Bereich Kinderschutz, für die Präventions- und Sensibilisierungsarbeit gegen Menschenhandel und Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution, für das Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz oder die Fachstelle Zwangsheirat. Zudem hat der Bundesrat ab 2023 zusätzliche Ressourcen gesprochen, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Istanbul-Konvention stehen. Dies betrifft eine aktuell bis Ende 2024 befristete Stelle zur Machbarkeitsprüfung einer nationalen Präventionskampagne gegen Gewalt (und 100 000 Franken Beratungsaufwand) und jährlich unbefristet 470 000 Franken für die Einführung einer regelmässigen nationalen Erhebung zur Prävalenz von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

2.-4. Die Bereitstellung von spezialisierten Hilfsdiensten für Gewaltopfer liegt in der Kompetenz der Kantone. Diese haben sich im Rahmen des Handlungsfelds 6 der Roadmap "Häusliche Gewalt" vom 30. April 2021 verpflichtet, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um eine angemessene Finanzierung der Schutzunterkünfte und Unterstützung der Opfer von Gewalt sicherzustellen (www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Häusliche Gewalt > Strategischer Dialog "Häusliche Gewalt"). Am 26. Mai 2023 findet eine Zwischenbilanz zur Umsetzung statt. Die Ergebnisse dieser Zwischenbilanz werden veröffentlicht.

5. + 6. Der Bereich Gewalt des EBG ist zuständig für Information, Grundlagenarbeit und Koordination im Bereich Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. In seiner Rolle als Koordinationsstelle gemäss Artikel 10 der Istanbul-Konvention leitet er die Interdepartementale Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (IDA IK) mit aktuell elf Bundesämtern aus vier Departementen. Für zusätzliche Aufgaben, wie die Machbarkeitsprüfung der in den Motionen 21.4418 Maret, 21.4470 de Quattro und 21.4471 Funiciello geforderten Präventionskampagnen gegen Gewalt, wurden die Ressourcen des EBG befristet erhöht; somit verfügt der Bereich Gewalt des EBG aktuell insgesamt über 2,9 FTE (Full Time Equivalent) bis Ende 2024. Zudem wurde der jährliche Sachkredit des Bereichs Gewalt des EBG per 2023 um 570 000 Franken aufgestockt (davon 100 000 Franken befristet und 470 000 Franken gebunden für die Prävalenzstudie). Der Bundesrat sieht aufgrund der bereits getroffenen Massnahmen gegenwärtig keine Erhöhung der Ressourcen des EBG für die Rolle als nationale Koordinationsstelle gemäss Artikel 10 der Istanbul-Konvention vor.

Antwort des Bundesrates.