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23.3878 · Interpellation · 2023-06-15

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Flugverkehr wird in der Schweiz steuerlich bevorzugt. Nicht nur die fehlende Besteuerung von Kerosin führt zu einer indirekten Subventionierung. Weniger als 4 Prozent des Gesamt-Umsatzes der Luftfahrtbranche in der Schweiz unterliegt der Mehrwertsteuer. Zudem sind neben der Lieferung, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen auch die Lieferung von Gegenständen zur unmittelbaren Versorgung und andere Dienstleistungen zur Beladung und Betrieb von Flugzeugen steuerbefreit. Dazu gehört die Bordverpflegung, Lieferung von Einweggeschirr, Toilettenpapier, Reinigungsdienstleistungen sowie diverse Flughafentaxen.

Fliegen stellt einer der klimaschädlichsten Formen der Mobilität dar. Die indirekten Steuersubventionen setzen Fehlanreize und verzerren den Wettbewerb mit anderen, klimafreundlicheren Verkehrsträgern wie dem Zug.

Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen geben:

- Wieviel Einnahmen würde der Schweiz zukommen, wenn die internationalen Flüge mit Abflugort Schweiz zu einem normalen MWST-Satz besteuert würden?

- Artikel 24 des Chicago-Abkommens von 1944 gibt vor, dass der Inhalt eines grenzüberschreitenden Flugzeuges (also die Gegenstände, die an Bord verbleiben) nicht besteuert werden dürfen. Gibt es einen völkerrechtlichen Vertrag, welcher die Besteuerung von internationalen Flügen untersagt?

- Gibt es eine völkerrechtliche Vereinbarung, welche die Besteuerung von Flugtickets für internationale Flüge grundsätzlich untersagt?

- Ist es der Schweiz möglich, auf den inländischen Streckenteil internationaler Flüge eine Mehrwertsteuer zu erheben?

- Sind Inlandflüge einer Mehrwertsteuer unterstellt? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

- Sind andere Formen der internationalen Mobilität, wie etwa internationale Zugreisen, ebenfalls von der Mehrwertsteuer befreit?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Konsumsteuer. Der Ort des Verbrauchs einer Leistung definiert den Anwendungsbereich. Liegt der Ort des Verbrauchs im Ausland, wird der Vorgang von der schweizerischen MWST nicht erfasst.

Für Personentransporte hat der Gesetzgeber in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 621.20) die Regelung getroffen, dass die Beförderungsleistung dort konsumiert wird, wo die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet. Zusätzlich kann der Bundesrat bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten. Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität kann der Bundesrat im Weiteren die Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien (Art. 23 Abs. 4 MWSTG).

Zu Frage 1: Zu welchen Mehreinnahmen eine Besteuerung der internationalen Flüge mit Abflugort Schweiz zu einem normalen MWST-Satz führen würde, lässt sich auch schätzungshalber nicht quantifizieren. Grund hierfür ist unter anderem der Umstand, dass die MWST-Deklarationen keine Aufschlüsse darüber geben, in welchem Umfang Personenbeförderungsleistungen durchgeführt werden und in welchem Umfang Frachtgut transportiert wird oder andere Leistungen erfolgen.

Zu Fragen 2 und 3: Es gibt keine völkerrechtlichen Verträge oder Vereinbarungen, welche es der Schweiz untersagen würden, die MWST auf Beförderungsleistungen im internationalen Flugverkehr bzw. auf den Flugtickets zu erheben. Die Schweiz ist allerdings Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die auf dem Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt («Chicagoer-Abkommen») basiert. Mit der ICAO-Resolution A41-27 wurde die erneute Empfehlung verabschiedet, internationale Beförderungsleistungen fiskalisch nicht zu belasten (gemäss ICAO Policy Doc 8632 [vgl. deren Erläuterungen, 3. Ausgabe, Randziffern 13-14]). Dies bezieht sich auch auf die MWST. Auch wenn die ICAO-Resolution keine verpflichtende Wirkung hat, wird sie von der Schweiz seit Jahren mitgetragen.

Zu Fragen 4 und 5: Mit Artikel 41 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; SR 641.201) hat der Bundesrat von den ihm im MWSTG eingeräumten Kompetenzen Gebrauch gemacht und unter anderem Beförderungen im Luftverkehr, bei denen der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt, von der MWST befreit. Ohne diese Regelung würde es sich bei der Flugstrecke vom Flughafen bis zur Schweizer Grenze um eine zum Normalsatz steuerbare Leistung handeln. Beförderungen, die ausschliesslich im Inland erfolgen (beispielsweise die Flugstrecke Genf-Zürich), unterliegen hingegen der MWST zum Normalsatz.

Zu Frage 6: Eine ähnliche Regelung gilt auch für den internationalen Eisenbahnverkehr: Bei Vorliegen eines internationalen Fahrausweises sind die Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt, von der Mehrwertsteuer befreit (Art. 42 MWSTV). Im internationalen Busverkehr ist die Beförderung von Personen mit Autobussen auf Strecken, die überwiegend über ausländisches Gebiet führen, ebenfalls von der Mehrwertsteuer befreit (Art. 43 MWSTV).