23.3882 · Interpellation · 2023-06-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz hat das rechtsverbindliche Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert.
Bei den Volksabstimmungen geht es um Themen, die die nationalen Minderheiten betreffen, da damit die Regeln für das Funktionieren der gesamten Schweizer Gesellschaft festgelegt werden. Dies gilt ganz besonders, wenn sich die vorherrschende Meinung einer der Sprachminderheiten signifikant von der vorherrschenden Meinung der Deutschschweizerinnen und Deutschschweizer unterscheidet. Gemäss dem oben zitierten Übereinkommen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Öffentlichkeit angemessen über Fragen informiert wird, die die nationalen Minderheiten betreffen, auch in den Medien, die sich an die Allgemeinheit richten.
Die SRG Deutschschweiz hält sich in der Praxis nicht immer an diese Pflicht. Sie hat sie in einer Stellungnahme zuhanden der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gar in Frage gestellt (Entscheid b.932 im Zusammenhang mit der Abstimmung zur AHV 21). In ihrem Entscheid b.932 hat die UBI das Übereinkommen nur in einem halben Satz erwähnt und hat es damit versäumt, auf die aus dem Übereinkommen abzuleitenden Pflichten einzugehen.
Die Konzession der SRG-SSR wird demnächst erneuert. Sollte der Bundesrat diese Gelegenheit nicht dazu nutzen, die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit bei Abstimmungen ausdrücklich festzuhalten, und zwar in Bezug auf:
- die Unterschiede zwischen der Deutschschweiz und den Sprachminderheiten bei der Präsentation der Resultate der SRG-Umfragen vor Abstimmungen (wenn diese Unterschiede signifikant sind);
- die Unterschiede zwischen der Deutschschweiz und den Sprachminderheiten bei der Abstimmung (Schlussresultate) in den wichtigen Nachrichtensendungen und Informationen?
Eine ausdrückliche Aufnahme dieser internationalen Verpflichtung in die SRG-Konzession würde für alle Beteiligten Klarheit schaffen.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Vorgaben des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten sind bindend für die Schweiz. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (Art. 24 RTVG) und die SRG-Konzession (Art. 3 Abs. 4) verlangen von der SRG gleichwertige und vielfältige Angebote in allen Amtssprachen, eine angemessene Berücksichtigung des Rätoromanischen sowie die Respektierung der Grundrechte (Art. 4 Abs. 1 RTVG). Das Rahmenübereinkommen sieht keine zusätzlichen Verpflichtungen vor. Es betont die Rolle der Medien als Instrument zur Förderung des interkulturellen Verständnisses (Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens). Diesem Anliegen wird aufgrund der geltenden Rechtslage bereits entsprochen.
Vorgaben, wie sie die Interpellantin anregt, würden zu sehr in die verfassungsrechtlich garantierte Staatsunabhängigkeit und Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV) eingreifen, weshalb sie der Bundesrat ablehnt.