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23.3884 · Interpellation · 2023-06-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 8. Juni 2023 verbreitete ein Mann in Annecy in Frankreich in einem Park am Seeufer Angst und Schrecken und verletzte sechs Personen, darunter vier Kleinkinder, mit einem Messer, bevor er von der Polizei festgenommen wurde. Im Laufe der Ermittlungen wurde bekannt, dass es sich bei dem Mann um einen syrischen Flüchtling handelte, der psychische Probleme gehabt haben soll.

Menschen, die aus Kriegsgebieten oder Krisenregionen kommen, leiden aufgrund der Erlebnisse während ihrer Emigration oder in ihrem Herkunftsland häufig unter Traumata und posttraumatischem Stress. Dies kann zu gewalttätigem Verhalten führen.

Zurzeit wandern viele Asylsuchende aus solchen Regionen in die Schweiz ein. Unser Land ist also nicht vor einer Tragödie wie der in Annecy gefeit. Es erweist sich als unerlässlich, dass wir Personen, die ein potenzielles Risiko für die Bevölkerung darstellen, identifizieren können. Wir müssen präventiv in der Lage sein, Warnzeichen zu erkennen. Und die verletzlichen Personen müssen angemessen unterstützt werden.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie wird die psychische Gesundheit von asylsuchenden oder vorläufig aufgenommenen Personen bei ihrer Ankunft eingeschätzt?

2. Wie werden diese Personen betreut?

3. Welche Massnahmen werden ergriffen und welche psychologischen Untersuchungen angeordnet?

4. Was ist zu tun, wenn sich die psychisch beeinträchtigte Person weigert, sich einer Untersuchung zu unterziehen?

5. Wie kann man die Bevölkerung auf andere Weise vor Gewalttaten wie der in Annecy schützen?

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3. Asylsuchende erhalten innert drei Tagen nach Eintritt in ein Bundesasylzentrum (BAZ) eine medizinische Eintrittsinformation in verschiedenen Sprachen und werden dabei von einer Pflegefachperson begleitet. Im Rahmen dieser erfahren die Asylsuchenden u.a. über den Zugang zur Gesundheitsversorgung und an wen sie sich bspw. bei psychischen Beschwerden wenden sollen. Im Anschluss findet eine freiwillige medizinische Erstkonsultation statt, welche eine erste Anamnese des somatischen und des psychischen Gesundheitszustands ermöglicht (es handelt sich allerdings nicht um ein standardisiertes diagnostisches Instrument für psychische Krankheiten). Bei Bedarf werden die Asylsuchenden an die Zentrumsärztinnen und -ärzte weitergeleitet. Diese überweisen die Asylsuchenden wiederum falls nötig in eine spezialisierte Behandlung. Der psychiatrisch-psychologische Therapiebedarf kann in der Praxis allerdings nicht adäquat abgedeckt werden, weil es in diesem Bereich an Fachpersonen fehlt. Alternativ können psychoedukative Ansätze zur Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands eingesetzt werden. Das Staatssekretariat für Migration hat diesbezüglich mit verschiedenen Institutionen Vereinbarungen getroffen, um ein Angebot an ambulanten Sprechstunden und niederschwelligen Gruppeninterventionen in den BAZ zu schaffen. Akut gefährdete Personen werden vom Zentrumspersonal direkt der Notfallbehandlung überwiesen.

4. Grundsätzlich haben Personen mit psychischen Erkrankungen das Recht, sich nicht untersuchen und behandeln zu lassen (Art. 10 Bundesverfassung; BV, SR 101). Eine Ausnahme liegt im Falle einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung vor. Die behandelnde Ärzteschaft oder die zuständige Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann hierzu eine fürsorgerische Unterbringung anordnen, allerdings nur, wenn keine alternativen Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind (Art. 426 Abs. 1 Zivilgesetzbuch SR 210). Die Zusammenarbeit zwischen den BAZ und der KESB beziehungsweise der Ärzteschaft für die Fürsorgerische Unterbringung ist etabliert, wobei Reaktionen der KESB auf Gefährdungsmeldungen aus den BAZ nicht immer zeitnah erfolgen.

5. Entscheidend ist die Koordination zwischen den zuständigen Behörden für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Gemäss des Lageberichts des Nachrichtendiensts des Bundes sind Menschen mit psychischen Problemen besonders anfällig dafür, sich zu radikalisieren und Gewalttaten auszuüben (vgl. Sicherheit Schweiz 2023, Lagebericht des Nachrichtendienstes des Bundes, S. 11, 37, 41, 43.). Ergeben sich in einem Fall Terrorbezüge, können Kantonen und Gemeinden oder der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) bei fedpol Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), sogenannte PMT-Massnahmen, beantragen. Ausserdem kann fedpol in solchen Fällen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz Ausweisungen und/oder Einreiseverbote anordnen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20). Weiter wird durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis einer Meldung sofort geprüft, ob Anhaltspunkte für die Eröffnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder hinreichende Tatverdachte für ein Strafverfahren wegen Verletzung von Antiterrortatbeständen bestehen. Im Rahmen des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS) wurde zudem ein zweiter Nationaler Aktionsplan (NAP) 2023-2027 zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus erstellt. Damit sollen die Kantone, Gemeinden, Städte, Bildungsinstitutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft in ihren Projekten zur präventiven Bekämpfung und Verhinderung von Radikalisierung unterstützt werden. Auf der Grundlage der Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (SR 311.039.5) unterstützt fedpol durch Finanzhilfen jedes Jahr zahlreiche Projekte in diesem Bereich.