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23.4009 · Motion · 2023-09-18

Justiz- und Polizeidepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Am 12. September präsentierte die Universität Zürich einen Bericht zur Geschichte des sexuellen Missbrauchs im Umfeld der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz seit Mitte des 20. Jahrhunderts. Der Bericht wurde von der Schweizer Bischofskonferenz in Auftrag gegeben, die zu diesem Zweck die Archive der römisch-katholischen Kirche zur Verfügung stellte, einschliesslich jene der kirchlichen Fachgremien für sexuelle Übergriffe. Das Fazit des Berichts ist erschütternd: 1’002 Fälle sexuellen Missbrauchs im Umfeld der katholischen Kirche wurden erfasst, davon rund 75 % minderjährige Opfer. In den meisten Fällen verschwiegen, ignorierten oder bagatellisierten die Verantwortlichen der Kirche die ihnen zugetragenen Vorkommnisse oder verpflichten die Opfer zum Schweigen. Das führt dazu, dass zahlreiche Straftaten ungesühnt blieben, weil sie mittlerweile verjährt sind.

Gemäss dem Strafgesetzbuch gilt die Unverjährbarkeit für sexuellen Missbrauch von Kindern unter 12 Jahren. Für die Altersgruppe 13 bis 18 Jahre gelten unterschiedliche Verjährungsfristen, was unbefriedigend ist, denn der Schutz von Minderjährigen gegen sexuelle Übergriffe muss grundsätzlich gestärkt werden.

Deshalb lade ich den Bundesrat ein, das Strafgesetzbuch mit einer Bestimmung zu ergänzen, um die Unverjährbarkeit für sexuellen Missbrauch auch auf Straftaten gegen Opfer von bis zu 16 Jahren auszuweiten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die neuen Erkenntnisse über das Ausmass von sexuellem Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche machen den Bundesrat betroffen. Er ist allerdings der Auffassung, dass eine Ausweitung der Unverjährbarkeit nicht zielführend ist, und zwar aus folgenden Gründen: Das Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) geht vom Grundsatz aus, dass Straftaten nach einer gewissen Zeit verjähren. Gleichzeitig gibt es aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz, beispielsweise für Völkermord und Kriegsverbrechen (Art. 101 Abs. 1 Bst. a und c StGB). Im Jahre 2013 wurde mit ausgewählten Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 12 Jahren eine weitere Ausnahme hinzugefügt (Art. 101 Abs. 1 Bst. e StGB). Diese Ergänzung wurde im Rahmen der Umsetzung der von Volk und Ständen angenommenen Initiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» vorgenommen. Die Motion will diese Altersgrenze von 12 auf 16 Jahre anheben und damit den aktuellen Anwendungsbereich ausdehnen. Dieses Anliegen ist nicht neu, sondern wurde bereits in der damaligen Debatte diskutiert und verworfen. Bei der Umsetzung der angenommenen Volksinitiative ging es darum, den Begriff «Kinder vor der Pubertät» von Artikel 123b der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu konkretisieren. Unter Berücksichtigung der medizinischen Fachliteratur, der Anliegen der Initianten und der Ergebnisse der Vernehmlassung hat der Gesetzgeber die Altersgrenze auf 12 Jahre festgelegt. Geprüft und abgelehnt wurden Altersgrenzen von 10, 14 bzw. 16 Jahren. Die Unverjährbarkeit bei Opfern bis 16 Jahre anzuwenden, würde über das Ziel hinausgehen, besonders junge Opfer zu schützen, die sich über die Unrechtmässigkeit der an ihnen vorgenommenen Handlungen nicht im Klaren sind und sie nicht anzeigen können. Bei einer Erhöhung der Altersgrenze auf 16 Jahre würden nicht mehr nur pädophile Straftaten im Zentrum stehen. Es würden beispielsweise auch Paare erfasst, bei denen die ältere Person 20-jährig und die jüngere knapp unter 16-jährig ist, die völlig einvernehmlich sexuelle Handlungen vornehmen. Solche Handlungen würden somit in Bezug auf die strafrechtliche Verjährung auf die gleiche Stufe gestellt wie Völkermord oder Kriegsverbrechen. Das scheint fragwürdig. Das Parlament hat das Anliegen der Motion – wohl wissend, dass sexuelle Übergriffe auch im klerikalen Umfeld vorkommen – in den letzten Jahren mehrfach abgelehnt; so der Nationalrat bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen in der Sommersession 2021 und der Beratung der Motion 21.3892 Addor «Den Geltungsbereich der Unverjährbarkeit von Straftaten gegen die sexuelle Integrität ausweiten zum besseren Schutz der Kinder» in der Sondersession im Mai 2023 sowie beide Räte bei der Beratung des Bundesgesetzes über eine Revision des Sexualstrafrechts in der Sommersession 2023.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.