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23.4019 · Interpellation · 2023-09-20

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Heute können alle Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer an den Nationalratswahlen teilnehmen, es gibt aber Kantone, in welchen ihnen die Wahl der Mitglieder des Ständerates verwehrt bleibt.

In ZH, BE, SZ, FR, SO, BS, BL, GR, AG, TI, GE, NE, JU wird das Wahlrecht gewährt; in LU, UR, OW, NW, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, TG, VD, VS demgegenüber nicht.

Wird den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern das Wahlrecht für die Ständeratswahlen verwehrt, heisst dies de facto, dass sie ihre politischen Rechte nur beschränkt wahrnehmen können.

Im Wissen, dass der Ständerat nach kantonalem Recht gewählt wird, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Warum hält die Hälfte der Kantone an dieser Sonderstellung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer fest?

  2. Gibt es stichhaltige Gründe, den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den besagten Kantonen die politischen Rechte in Bezug auf die Wahl der Ständeräte einzuschränken?

  3. Wie reagiert der Bundesrat auf den jüngst publizierten Needs Assessment-Bericht der OSZE/ODIHR, in welchem die unterschiedliche Regelung betreffend Ständeratswahlen explizit kritisiert wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1. In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten sind die Kantone im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben frei, die Ausübung der politischen Rechte zu regeln (Art. 39 Abs. 1 Bundesverfassung; BV, SR 101). Das gilt gemäss Artikel 150 Absatz 3 BV ausdrücklich auch für die Wahlen in den Ständerat. Nach allgemein geltendem Grundsatz werden die politischen Rechte am Wohnsitz ausgeübt, doch können Bund und Kantone Ausnahmen davon vorsehen (Art. 39 Abs. 2 BV). Im Bund gilt eine solche Ausnahme in Bezug auf das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und -schweizer: Obwohl diese in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, dürfen sie in Bundesangelegenheiten politisch mitbestimmen (Art. 40 Abs. 2 BV). Die Auslandschweizerinnen und -schweizer haben in Bundesangelegenheiten daher die gleichen politischen Rechte wie die Schweizerinnen und Schweizer im Inland (Art. 16 Auslandschweizergesetz; ASG, SR 195.1). Für die Kantone besteht hingegen keine Pflicht, ihrerseits eine solche Ausnahme vorzusehen. 2. Falls ein Kanton in seinem Zuständigkeitsbereich keine Ausnahme regeln möchte, so ist dies folglich nicht zu beanstanden. Der Ständerat besteht aus Abgeordneten der Kantone (Art. 150 Abs. 1 BV), d.h. aus Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Kantonsbevölkerung. Es erscheint sachgerecht, den Kantonen entsprechend auch die Frage zu überlassen, wie die Vertretung bestimmt werden soll und ob Personen ohne Wohnsitz im Kanton mitwirken dürfen. Gegen die Einräumung des Ständeratswahlrechts an Bürgerinnen und Bürger im Ausland könnte beispielsweise sprechen, dass der Bezug zum jeweiligen Kanton aufgrund des Wohnsitzes im Ausland als zu lose erachtet wird. 3. Dem Bundesrat ist die Kritik der OSZE/ODIHR im Needs-Assessment-Bericht bekannt. Sie wurde bereits bei früherer Gelegenheit geäussert. Die Bundeskanzlei befasste sich im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 28. Oktober 2011 in einem Rechtsgutachten einlässlich mit der Kritik und legte ausführlich dar, weshalb die geltende Rechtslage mit keinerlei internationalen Standards im Konflikt steht (Rechtsgutachten vom 21. August 2013, publiziert in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 1/2014, S. 15–17). Diese Rechtsauffassung ist aus Sicht des Bundesrates nach wie vor gültig.