23.4041 · Motion · 2023-09-25
Departement des Innern
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorzulegen. Mit dieser Änderung soll für alle Sozialversicherungen eine umfassende und gesamtheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren (eATSG) geschaffen werden.
Begründung
Zeitgemässe digitale Angebote im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen sind für die Schweiz von hoher Bedeutung. Dazu gehören auch die Sozialversicherungen. Für die Versicherten und ihre Arbeitgebenden sowie alle anderen Verfahrensbeteiligten sollen die Angebote in der Sozialversicherung auf Wunsch auch elektronisch zur Verfügung stehen.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen über die Vorlage «Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule» (19.080) wurde vom Ständerat die Einführung einer neuen Norm vorgeschlagen, welche die Einführung des elektronischen Verfahrens zum Ziel hatte. Der Nationalrat lehnte als Zweitrat den vorgeschlagenen Gesetzesartikel mit der Begründung ab, dass diese Frage nicht nur die Ausgleichskassen, sondern alle Sozialversicherungen betreffe. Die Kommissionssprecherin im Nationalrat wies darauf hin: "Bezüglich dieser Absicht (eben die elektronische Kommunikation) bestand in Ihrer Kommission keine Differenz". Man wolle aber eine umfassende Lösung. Dies auch ".., weil der Bundesrat die Digitalisierung im Sozialversicherungsrecht umfassender und gesamtheitlich lösen möchte". Die Einführung eines einheitlichen elektronischen Sozialversicherungsverfahrens für alle Versicherungszweige entspricht dem erklärten Willen des Parlaments.
Es liegt nun ein konkreter Vorschlag des schweizweit anerkannten Verfahrensrechtlers Prof. Dr. Ueli Kieser vor, der aufzeigt, wie man mit einer Teilrevision das elektronische Verfahren in der Sozialversicherung (eATSG) umfassend und gesamtheitlich regeln kann und damit den politischen Auftrag erfüllt. Wir beauftragen den Bundesrat, eine entsprechende Revision des ATSG vorzulegen, welche die Frage der elektronischen Kommunikation in der Sozialversicherung umfassend und gesamtheitlich regelt.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt den Handlungsbedarf, die Digitalisierung im Bereich der Sozialversicherungen voranzutreiben. Heute stellen verschiedene gesetzliche Bestimmungen Hürden für ein modernes und digitales Angebot an Behördenleistungen dar. Deshalb wird derzeit eine Gesetzesvorlage für die Digitalisierung der Kommunikation in den Sozialversicherungen der 1. Säule und Familienzulagen (DIKOS) erarbeitet. Die Vorlage soll in einem neuen Erlass die gesetzlichen Grundlagen für einen einfach zugänglichen, digitalen Kommunikationskanal für alle Versicherten der 1. Säule über eine zentral bereitgestellte, schweizweit erreichbare Online-Sozialversicherungsplattform schaffen, um allen Versicherten den gleichen Zugang zu diversen digitalen Behördenleistungen zu ermöglichen. Ebenso sollen in diesem neuen Gesetz bestehende und neue Informationsysteme der 1.Säule für digitale Behördenleistungen transparent geregelt werden. Weiter sieht die Vorlage vor, die Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; RS 830.1) auf die digitale Kommunikation anzupassen. Die Vernehmlassung dazu soll in den nächsten Monaten eröffnet werden.Der vom Motionär angesprochene Vorschlag «eATSG» will das Anliegen hauptsächlich im ATSG regeln. Damit würde diese Regelung auf die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ausgeweitet, was aber die Komplexität massiv erhöhen würde: Verweisbestimmungen wären in bestehenden Gesetzen nötig, um die Anwendung des «eATSG» auf diese Versicherungen auszuschliessen. In der Tat wollen und müssen Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung im Bereich der Digitalisierung eigene Wege gehen können, wie sich im Gesundheitsbereich insbesondere am initiierten Projekt DigiSanté zeigt, welches ebenfalls von einem Gesetzgebungsprojekt begleitet sein wird. Ebenso hat die Arbeitslosenversicherung bereits die rechtlichen Grundlagen für Ihre Informationssysteme und für das elektronische Verwaltungsverfahren geschaffen. Zudem würde der Vorschlag «eATSG» mangels der datenschutzrechtlich notwendigen gesetzlichen Grundlagen für neue Informationssysteme auch die Entwicklung einer einheitlichen gesamtschweizerichen Online-Sozialversicherungsplattform mit einer einheitlichen elektronischen Identität beim Bund verhindern. Einheitliche Dienstleistungen des Bundes für Versicherte wie beispielsweise den digitalen Auszug aus dem «Individuellen Konto» der AHV (vgl. auch IP Silberschmidt 23.3984) würden dadurch stark erschwert und die Benutzerfreundlichkeit reduziert.Weiter würden mit dem Vorschlag eATSG sämtliche Durchführungsstellen verpflichtet, selbst (oder zusammen mit anderen Durchführungsstellen) ein Portal zu entwickeln, was mit erheblichen Kosten für die Arbeitgeber verbunden wäre. Mit einer Vielzahl von Portalen könnte auch kaum mehr gewährleistet werden, dass alle Versicherten von den gleichen digitalen Dienstleistungen profitieren können. Der Bundesrat erachtet deshalb die Lösung mit DIKOS als zielführender als eine ausschliessliche Regelung des Anliegens im ATSG, um die Digitalisierung der Kommunikation in den Sozialversicherungen der 1. Säule/Familienzulagen zu erreichen. Die Anliegen der Motion würden dabei weitgehend ebenfalls erfüllt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.