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23.4147 · Interpellation · 2023-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 12. September 2023 veröffentlichte die NZZ einen Artikel, in dem sie schrieb, dass Afghanistan in den 40 Jahren seit der Machtübernahme der Taliban so sicher geworden sei wie seit vielen Jahrzehnten nicht mehr. Diese Aussage wirft die Frage auf, unter welchen Bedingungen Afghanistan, insbesondere im Kontext des Asylrechts, wieder als sicheres Land gelten kann. Einige Staaten, wie z.B. die Türkei oder die Vereinigten Arabischen Emirate, scheinen die Auffassung zu vertreten, dass Afghanistan ein sicheres Land ist. Faktisch hat sich die Situation in den letzten Monaten innerhalb Afghanistans nicht verändert. Das Regime hat eine Generalamnestie verkündet, welche sich auf Soldaten, Polizisten und Mitarbeiter des alten Regimes sowie auf ehemalige Angehörige der westlichen Streitkräfte bezieht. Es gibt heute weder eine systematische Verfolgung von Oppositionellen noch Massen- und Kollektivstrafen.

Der Bundesrat wird daher gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Es gibt zahlreiche Hinweise, dass v.a. jungen Männer problemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten (siehe NZZ-Artikel vom 12. September 2023). Teilt der Bundesrat diese Einschätzung, dass eine Rückkehr insb. für Männer problemlos ist?

  2. Verfügt der Bundesrat über konkrete Hinweise darauf, dass die vom Regime angebotene Amnestie nicht ernsthaft umgesetzt wird? Anhand welcher Kriterien beurteilt er konkret das individuelle Risiko, das den Vollzug einer Wegweisung einer asylsuchenden Person aus Afghanistan verhindert?

  3. Auf welche objektiven Kriterien stützt sich der Bundesrat, wenn er zum Schluss kommt, dass afghanische Männer grundsätzlich vorläufig aufgenommen werden und afghanische Frauen grundsätzlich Asyl erhalten?

  4. Inwiefern verfügt die Schweiz noch über Kontakte und Partner vor Ort, die geeignet sind, über die tatsächliche Entwicklung der Situation zu berichten? Bewertet das SEM die aktuelle Situation konkret? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

  5. Wie geht das SEM vor, um festzustellen, ob ein männlicher Asylbewerber aus Afghanistan tatsächlich die im Asylgesetz stipulierten Gründe für Asyl erfüllt? Wie ist das Vorgehen bei weiblichen Asylbewerbern?

  6. Wie haben sich die Anträge auf humanitäre Visa aus Afghanistan in den letzten fünf Jahren entwickelt (Gesamtanzahl und Zustimmungen)?

  7. Stimmt es, dass UNO-Menschenrechtsbeobachter einen Aufruf gestartet haben, allen afghanischen Frauen und Mädchen Flüchtlingsstatus zu gewähren, und dass das SEM dieser Empfehlung gefolgt ist?

  8. Möchte nicht die UNO selbst, dass die Schweiz den UNO-Migrationspakt umsetzt und damit einer faktischen weltweiten Personenfreizügigkeit zustimmt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das SEM kommt nach einer umfassenden Analyse der Gegebenheiten in Afghanistan (vgl. Ziff. 4) zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort seit der Machtübernahme der Taliban in vielen Lebensbereichen verschlechtert hat und der Wegweisungsvollzug derzeit in der Regel weiterhin nicht zumutbar ist. 2. Laut regelmässig aufdatierten Informationen des SEM setzten die Taliban ihr mündliches Amnestieversprechen grundsätzlich wie angekündigt um. Direkt nach der Machtübernahme kam es jedoch zu zahlreichen Racheakten (Tötungen, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Folter und Misshandlungen). Gegen hochrangige ehemalige Mitglieder der Regierung und der Sicherheitskräfte sowie teils gegen Familienangehörige, Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten werden bis heute gelegentlich Strafaktionen verübt. Die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erfolgt nur, wenn das SEM ein Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da das SEM zum Schluss kommt, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation derzeit generell nicht zumutbar ist, sind die persönlichen Umstände einer gesuchstellenden Person – anders als im Asylpunkt, der stets individuell geprüft wird – bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan in der Regel nicht relevant. 3. Die zahlreichen Einschränkungen und durch die Taliban auferlegten Verhaltensweisen haben gravierende Auswirkungen auf die fundamentalen Menschenrechte der afghanischen Frauen und Mädchen. Vor diesem Hintergrund können Afghaninnen sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden – wenn nicht ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive zum Tragen kommen – und ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das SEM prüft sowohl die Asylgesuche von weiblichen als auch von männlichen afghanischen gesuchstellenden Personen einzelfallspezifisch. 4. Das SEM verfolgt die Lage in Afghanistan aufmerksam und aktualisiert seine diesbezüglichen Berichte fortlaufend. Es berücksichtigt dabei u.a. die Berichterstattung der European Agency for Asylum (EUAA), der europäischen Partnerbehörden, der UN-Organisationen sowie der Fachliteratur und steht in regelmässigem Kontakt mit den zuständigen Schweizer Partnerbehörden (EDA, VBS) sowie in engem Austausch mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), welche Programme vor Ort mit langjährigen Partnern umsetzt. Zudem berücksichtigt das SEM die Praxis des BVGer. 5. Wie bei allen übrigen Asylsuchenden erhebt das SEM die Personalien und führt eine Anhörung zu den Asylgründen durch, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Danach erfolgt eine individuelle Prüfung des Gesuchs hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz und der Glaubhaftmachung der Vorbringen gemäss den Artikeln 3 und 7 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31). 6. Die Anzahl humanitärer Visa nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204), die afghanischen Staatsangehörigen erteilt oder verweigert wurden, hat sich in den letzten fünf Jahren wie folgt entwickelt: 2019 wurden 75 Anträge gestellt, 66 abgelehnt und 9 humanitäre Visa erteilt; 2020 wurden 41 Anträge gestellt, 36 abgelehnt und 5 humanitäre Visa erteilt; 2021 wurden 500 Anträge gestellt, 463 abgelehnt und 37 humanitäre Visa erteilt; 2022 wurden 1766 Anträge gestellt, 1668 abgelehnt und 98 humanitäre Visa erteilt; vom 1. Januar bis zum 30. September 2023 wurden 511 Anträge gestellt, 480 abgelehnt und 31 humanitäre Visa erteilt. 7. Die Praxis des SEM basiert auf der eigenen Lageeinschätzung des SEM. Dabei berücksichtigt es immer verschiedene Quellen (siehe Antwort 4). 8. Der UNO-Migrationspakt sieht keine Pauschalaufnahmen von Personengruppen oder eine weltweite Personenfreizügigkeit vor. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 21. November 2018 zur Motion 18.3838 Aeschi «Uno-Migrationspakt. Keine Unterzeichnung durch die Schweiz» und in der Botschaft vom 3. Februar 2021 zum UNO-Migrationspakt (BBl 2021 359) festgehalten hat, ist der UNO-Migrationspakt kein völkerrechtlicher Vertrag und somit rechtlich nicht verbindlich. Er bekräftigt explizit «das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik selbst zu bestimmen». Der Pakt soll unter Beachtung der nationalen Politik und Prioritäten umgesetzt werden. Oberstes Ziel des UNO-Migrationspaktes ist die Reduktion irregulärer, ungeordneter und unsicherer Migration.