Fahrplan 2025. Übergangslösung für die gemeinsame Nutzung von Zugtrassen durch Güterverkehrsunternehmen verhandeln
23.4215 · Interpellation · 2023-09-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die zahlreichen Baustellen, die im Rahmen der Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur geplant sind, führen ab 2025 für mindestens zehn Jahre zu einem erheblichen Rückgang des Angebots für den Personenverkehr. Dies gilt insbesondere für Genf und Neuenburg. Die Trassenvergabe wird in Artikel 9b des Eisenbahngesetzes (EBG) geregelt und im Netznutzungskonzept (NNK) und in den Netznutzungsplänen (NNP) konkretisiert. Diese Bestimmung wurde bei der Revision von 2017 in das EBG eingefügt, um die Situation im Gütertransport zu klären. Personenverkehr und Gütertransport im Gleichgewicht zu halten, ist eine delikate Aufgabe. Der Güterverkehr ist denn auch schwieriger zu planen, und die Züge fahren selten leer. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, Güterzugtrassen zu blockieren, auch wenn dies den Personenverkehr einschränken kann.
Eine mögliche Lösung zur Begrenzung der Auswirkungen des Fahrplans 2025 besteht darin, das EBG so zu ändern, dass die Trassen bei umfangreichen Bauarbeiten flexibler vergeben werden können. Für eine Gesetzesänderung braucht es aber Zeit. Zudem könnte eine solche Änderung die Attraktivität der Schiene im Güterverkehr weiter schmälern. (Im Mittelland liegt der Anteil der Schiene bei nur gerade 30 % verlagert.)
Eine andere Möglichkeit besteht darin, mit den Gütertransportunternehmen kurz- und mittelfristige Übergangslösungen auszuhandeln.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Es gibt im Rahmen der Netzanpassungspläne insbesondere in Bezug auf die nicht reservierten Trassen Änderungsmöglichkeiten. Wurden für den Fahrplan 2025 alle Möglichkeiten ausgeschöpft? Wenn nein, warum nicht?
Bei der mittelfristigen Planung gibt es einen gewissen Handlungsspielraum. Setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass dieser Spielraum zur Verringerung der Folgen des Fahrplans 2025 ausgeschöpft wird?
Ist der Bundesrat bereit, Verhandlungen mit allen Transportunternehmen zu führen, insbesondere über die gemeinsame Nutzung der Trassen, die ihnen zugesprochen wurden, im Hinblick auf eine Reorganisation des Gütertransports und auf die Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten für den Personenverkehr bereits ab 2026?
Welche Verbesserungen darf man von diesen Verhandlungen erwarten?
Stellungnahme des Bundesrates
1./ 2. Mit den Prozessen zur Erstellung von Netznutzungsplan und Jahresfahrplänen setzt sich der Bund dafür ein, dass eine ganzheitliche Lösung gefunden wird. Auf Basis des von der Conférence des transports de Suisse occidentale (CTSO) kommunizierten Fahrplans 2025 wird der Netznutzungsplan 2025 erarbeitet. Dieser bildet die Mindestkapazität je Verkehrsart ab und dient der Trassenzuteilung für den konkreten Jahresfahrplan. Dabei können gemäss Artikel 12 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122) im Netznutzungsplan vorgesehene Trassen einer Verkehrsart (bspw. Güterverkehr) einer anderen Verkehrsart (bspw. Fernverkehr) zugeteilt werden. Dies ist möglich, wenn der Güterverkehr nicht sämtliche im Netznutzungsplan für ihn reservierten Trassen nachfragt. Der bestehende Fahrplanerstellungsprozess lässt somit Flexibilität zu und berücksichtigt die Bedürfnisse sämtlicher Verkehrsarten. Somit ist das Kernanliegen gewährleistet, die Fahrplanerstellung aufgrund der tatsächlichen Bedürfnisse zu ermöglichen. 3./4. Die Verhandlung und Ausarbeitung des Fahrplans 2026 mit den Transportunternehmen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates. Dies ist die Aufgabe der Schweizerischen Trassenvergabestelle, welche dabei alle Beteiligten einbindet. Über das Bundesamt für Verkehr stellt der Bund sicher, dass die Prozesse der Angebotsbestellung, der Trassenzuteilung und der Fahrplanerstellung eingehalten werden.