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23.4269 · Motion · 2023-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zu Lagerung, Transport und Handhabung von erneuerbaren (biogenen und/oder synthetischen) Energieträgern so geregelt werden, dass keine ungleichen Spiesse gegenüber fossilen Energieträgern bestehen.

Begründung

Um biogene und synthetische Energieträger wird man nicht herumkommen, um das Netto-Null-Ziel zu erreichen. Dabei spielen auch Stoffe (z.B. Methanol) eine Rolle, die bisher kaum als Energieträger genutzt wurden.

Die Gesetzgebung hat sich aber so entwickelt, dass verschiedene Vorschriften spezifisch auf fossile Energieträger und deren Handhabung ausgerichtet sind. So werden gemäss Störfallverordnung fossile Energieträger wie Benzin und Diesel bevorzugt behandelt, - insbesondere was die Mengenschwellen angeht. Aufgrund der physikalischen Eigenschaften und dem Gefährdungpotenzial ist diese Ungleichbehandlung aber nicht zu rechtfertigen.

Ein anderes Beispiel ist MinöStG Art. 28. Demgemäss erhalten Private, Gewerbe und Industrie, die für den EIgenbedarf biogene/synthetische Energieträger z.B. als Energiespeicher via Power2X produzieren, keine Bewilligung für Lagerung von diesen Stoffen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss der Energieperspektive 2050+ spielen bei der Erreichung des Netto-Null-Ziels auch erneuerbare Energieträger eine Rolle. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass der administrative Aufwand für Produktion, Lagerung und Nutzung dieser Energieträger so tief wie möglich gehalten wird und gleichzeitig die Sicherheit der Bevölkerung jederzeit gewährleistet ist. Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören die in der Motion erwähnten biogenen und/oder synthetischen nachhaltig hergestellten Energieträger (z.B. Methanol, Ammoniak oder Wasserstoff). Jeder dieser Stoffe hat sein eigenes Gefahrenpotenzial und ist im Rahmen der Störfallvorsorge bezüglich Mengenschwelle somit separat zu betrachten. Im Unterschied zu den fossilen Energieträgern (wie Benzin und Diesel) haben diese Energieträger keine in Anhang 1.1 Ziffer 3 der Störfallverordnung (StFV, SR 814.012) festgelegte Mengenschwelle. Die Mengenschwellen für die betreffenden Stoffe oder Zubereitungen müssen daher anhand ihrer gefählichen Eigenschaften gemäss Anhang 1.1 Ziffer 2 Absatz 2 StFV ermittelt werden. Anlagen mit dem im Motionstext explizit erwähnten Methanol als Energieträger befinden sich im Aufbau. Es besteht noch kein etablierter Stand der Sicherheitstechnik. Zur Reduktion des administrativen Aufwands hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 2022 mit der Branche und den Kantonen ein Standard-Kurzberichtformular für mobile, mit Methanol betriebene Heizanlagen erarbeitet. Damit wird der Vollzug harmonisiert und vereinfacht. Sobald sich auch bei diesen Anlagen ein Stand der Sicherheitstechnik etabliert hat, wie bei Anlagen mit traditionellen Energieträgern (z.B. Tankstellen), kann mit der Branche und den für den Vollzug der Störfallverordnung zuständigen Kantonen eine Erhöhung der Mengenschwelle geprüft werden. Gemäss Artikel 23a StFV kann das UVEK, nach Anhörung der Betroffenen und soweit dies gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik und dem Gefahrenpotenzial erforderlich ist, die sogenannte «Ausnahmeliste» in Anhang 1.1 Ziffer 3 der Störfallverordnung anpassen. Was den von der Motionärin angesprochenen Artikel 28 des Mineralölsteuergesetztes (MinöStG, SR 641.61) betrifft, erhalten Hersteller (Private, Gewerbe und Industrie) von erneuerbaren Energieträgern bereits heute eine Bewilligung für die Lagerung dieser Stoffe. Dies gilt auch, wenn sie für den Eigenbedarf produzieren. Ein Teil der Forderungen der Motion wird folglich bereits erfüllt, und weitere können in den nächsten Jahren bei etabliertem Stand der Sicherheitstechnik dieser Anlagen zusammen mit der Branche und den Kantonen umgesetzt werden. Die rechtlichen Instrumente dazu sind vorhanden. Auch das in den Grundzügen gleichlautende Postulat Schaffner (22.3971) zur Beseitigung von Hürden beim Einsatz von Methanol als Energieträger wird vom Bundesrat mit der Begründung abgelehnt, dass die Forderungen des Postulates bereits teilweise erfüllt sind und weitere in den nächsten Jahren umgesetzt werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.