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23.4317 · Postulat · 2023-10-13

Justiz- und Polizeidepartement

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird damit beauftragt, in einem Bericht darzulegen, welche Vor- und Nachteile mit der Einführung einer Kronzeugenregelung verbunden sind. Dabei sind insbesondere sowohl die Rechtssysteme als auch die Erfahrung von anderen (europäischen und nicht-europäischen) Staaten zu berücksichtigen und es ist darzulegen, wie ein entsprechendes Modell im Schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht ausgestaltet werden könnte.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Als Kronzeugen werden beschuldigte Personen verstanden, die unter Zusicherung von Straffreiheit oder anderer prozessualer Vorteile dafür gewonnen werden können, gegen mitbeschuldigte Personen auszusagen. Der Bundesrat und das Parlament haben sich schon mehrere Male eingehend mit der Frage befasst, ob das Institut der Kronzeugenregelung auch im schweizerischen Strafverfahren eingeführt werden sollte, dies aber stets abgelehnt. Zu verweisen ist auf die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, wo der Bundesrat gestützt auf die Überlegungen der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts» (Aus 29 mach 1  Konzept einer eigenössischen Srafprozessordnung. Bericht der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», EJPD, Bern 1997, S. 53 ff.) die Einführung einer Kronzeugenregelung weder im Vorentwurf noch im Entwurf vorschlug (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 1085, 1112 f.). Das Parlament war gleicher Ansicht und lehnte später auch die Motion 16.3735 Janiak «Einführung einer Kronzeugenregelung» ab. An der rechtlichen Problematik dieses Instituts, das aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammt, wo das Strafverfahren anders als in der Schweiz als Parteienprozess konstruiert ist, hat sich nichts geändert; die wichtigsten Einwände bestehen nach wie vor: Die Kronzeugenregelung steht im Spannungsfeld zum Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), weil einer einzelnen beschuldigten Person zu Lasten anderer Mitbeschuldigter prozessuale Vorteile eingeräumt werden. Sie steht im Widerspruch zum Prinzip, wonach eine Strafe der Tatschuld angemessen sein muss. Werden Beschuldigte schwerster Straftaten wegen deren Aussagen gegen Mitbeschuldigte mit erheblicher Strafmilderung oder gar Straffreiheit belohnt, so widerspricht dies dem Schuldstrafrecht. Die Zusicherung prozessualer Vorteile als Belohnung für Aussagen, welche andere Mitbeschuldigte belasten, erhöht das Risiko der Irreführung der Justiz.Anderseits besteht auch eine erhöhte Gefahr, dass Kronzeugen von den Strafverfolgungsbehörden unzulässig unter Druck gesetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, wie sich in einem frühen Stadium des Verfahrens, wenn die Informationen eines Kronzeugen besonders wertvoll sein können, die Höhe der Strafreduktion im Falle einer Verurteilung des Kronzeugen ermittlen lässt. Denn das Ausmass der Schuld und die Höhe der schuldangemessenen Strafe hat das urteilende Gericht aufgrund des gesamten Beweisergebnisses zu ermitteln und festzulegen. Deshalb lässt sich auch erst im Urteilszeitpunkt festlegen, um wieviel die eigentlich schuldangemessene Strafe aufgrund der Kooperation zu reduzieren ist. Zu bedenken ist weiter, dass kriminielle Organisationen sich durch das Bestehen einer Kronzeugenregelung veranlasst sehen könnten, sich durch verschärfte interne Kontroll- und Disziplinarmassnahmen noch stärker abzuschotten. Schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass sich Mitglieder krimineller Organisationen noch weniger veranlasst sehen, Normen zu befolgen, weil sie sich mit Hilfe von internen Informationen notfalls ja dank der Kronzeugenregelung immer noch von Strafe «loskaufen» können. Alle diese Einwände und rechtsstaatliche Bedenken einer Kronzeugenregelung sprechen nach wie vor gegen deren Einführung. Zusätzlicher Abklärungen und eines Rechtsvergleichs bedarf es nach Ansicht des Bundesrates deshalb nicht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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