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23.448 · Parlamentarische Initiative · 2023-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Interesse der gesundheitlich beeinträchtigten Personen sowie um den realen Beschäftigungsmöglichkeiten invalider Personen und den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen, sind die Artikel 7 und 16 des ATSG wie folgt zu ändern:

- Artikel 7 Absatz 1 ATSG: «ausgeglichener Arbeitsmarkt» ersetzen durch «realer Arbeitsmarkt»;

- Artikel 16 ATSG: «ausgeglichener Arbeitsmarkt» ersetzen durch «realer Arbeitsmarkt».

Artikel 7 Absatz 1 ATSG: «Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem realen Arbeitsmarkt“.

Artikel 16 ATSG: «Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre“.

Begründung

Im Sozialversicherungsrecht wird die Erwerbsunfähigkeit definiert als der volle oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten der versicherten Person. Das Ziel ist es festzustellen, ob die Person noch ein Einkommen in einem anderen Beruf als ihrem eigenen erzielen kann, und zwar hinsichtlich jeder ihr zumutbaren Tätigkeit. Diese Restfähigkeit wird auf der Grundlage des sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarktes beurteilt (Art. 7 und 16 ATSG).

Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Es beschreibt vielmehr ein Wirtschaftsmodell, das einen Fächer verschiedenartiger Arbeitsstellen umfasst und das von einem Gleichgewicht ausgeht zwischen den verfügbaren Arbeitsplätzen und dem Angebot an Arbeitskräften (Urteil des BGer 9C_192/2014 vom 23. Sept. 2014).

Die Berechnung des Erwerbsausfalls beruht also auf einem Vergleich der Einkommen; sie stützt sich damit nicht auf einen realen Einkommensverlust, sondern konkretisiert einen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten. Entsprechend wird der Invaliditätsgrad so bestimmt, dass das Einkommen, das die versicherte Person erzielen würde, wenn sie nicht invalid wäre, verglichen wird mit dem Einkommen, das sie nach Durchführung der medizinischen Behandlung und den Eingliederungsmassnahmen bei einer ihr zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Urteil des BGer 148 V 174, E. 6).

In der Praxis bleibt die konkrete Festlegung des Invalideneinkommens die Ausnahme. In den meisten Fällen ist die versicherte Person nämlich nicht mehr in der Lage, tatsächlich ein Einkommen zu erzielen. Darum wird das Einkommen auf der Grundlage von Löhnen bewertet, die auf den statistischen Daten aus der Lohnstrukturerhebung oder auf der Arbeitsplatz-Dokumentation der Suva beruhen (Urteil des BGer 8C_128/2022 vom 15. Dez. 2022, E. 6.2.1). Die Suva aktualisiert ihre Daten aber seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr. Stattdessen werden nun Tabellenlöhne herangezogen (Urteil des BGer 8C_171/2021 vom 14. Dez. 2021, E. 3.3).

Der Rückgriff auf solche Daten ist in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren. Die Statistiken werden nur nach Wirtschaftsbranchen und nicht nach einzelnen Stellen unterteilt dargestellt und sie tragen den regionalen oder kantonalen Besonderheiten nicht Rechnung (Bonaz Lucile, Concepts fondamentaux de l'indemnisation: convergences et divergences, Neuenburg, 2023, S. 11).

Da der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes sehr weit entfernt ist von den realistischen Beschäftigungsmöglichkeiten einer invaliden Person, hat die angewandte Berechnungsmethode verheerende Folgen und führt zu völlig widersinnigen Situationen, in denen die Festlegung des Invaliditätsgrades künstlich und abstrakt erscheint. Dies wiederum führt zu erheblichen Leistungskürzungen oder schlimmstenfalls gar zu einer Verweigerung der Leistung durch die Sozialversicherer.

Es ist daher unerlässlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen – wie mit dieser Initiative verlangt – so angepasst werden, dass die Versicherten, die sich bereits in einer schwierigen Lage befinden, nicht länger wegen abstrakter Statistiken benachteiligt werden, die ganz offensichtlich die Realität des Arbeitsmarktes nicht berücksichtigen.

Darum muss künftig der reale Arbeitsmarkt als Referenz dienen und nicht mehr der ausgeglichene Arbeitsmarkt. Dabei wird den realistischen Chancen der Versicherten, eine Stelle zu finden, Rechnung getragen, unter Berücksichtigung ihres Wohnorts, ihres Alters, ihrer Berufserfahrung, ihrer allfälligen Einschränkungen, der Zeit, während deren sie vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen waren, und der durch ihre Behinderung verursachten Nachteile (Werro Franz, La responsabilité civile, 3. Auflage, Bern, 2017, S. 325, Ziff. 1149).

Verhandlungen

Debatte im Nationalrat, 19.06.2026

Abschreibung

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)

sgk.csss@parl.admin.ch

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)