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23.7514 · Fragestunde. Frage · 2023-09-12

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Kinder von AusländerInnen (inkl. F-Status), die in der Schweiz geboren werden, benötigen aktuell Papiere aus dem Herkunftsland der Eltern, um den gleichen Aufenthaltstitel zu erhalten wie ihre Eltern. Teils ist es nicht möglich die notwendigen Papiere zu erhalten, weil die diplomatischen Vertretungen nicht kooperativ sind. Damit werden diese Kinder staatenlos, wie auch das UNHCR bemängelt. Könnten diese Kinder nicht den Aufenthaltstitel erhalten, den ihre Eltern in der Schweiz haben?

Stellungnahme des Bundesrates

Den in der Schweiz geborenen Kindern vorläufig aufgenommener Personen (F-Status) wird von Amtes wegen derselbe Status wie ihren Eltern zuerkannt, unabhängig davon, ob Ausweispapiere vorliegen oder nicht. Hierbei ist zu beachten, dass dieses Verfahren nur den rechtlichen Status von Kindern in der Schweiz betrifft, nicht jedoch an deren Staatsangehörigkeit gekoppelt ist. Kinder von Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (B- respektive C-Bewilligung) erhalten nach den Bestimmungen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs eine B- oder C-Bewilligung. Wenn eine Papierbeschaffung nachweislich nicht möglich ist oder von den Betroffenen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen, muss bei der Anmeldung ausnahmsweise kein gültiges Ausweispapier vorgelegt werden. Ausserdem wird der Status der Staatenlosigkeit nicht automatisch von den Eltern auf die Kinder übertragen. Ein Kind wird nur dann staatenlos, wenn es weder vom Herkunftsland der Eltern noch von einem anderen Staat auf der Grundlage dessen Gesetze als Staatsangehöriger anerkannt wird.

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