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23.7922 · Fragestunde. Frage · 2023-12-12

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Art. 18 KMG sieht vor, dass Staaten, welche Kriegsmaterial aus der Schweiz beziehen, eine Nicht-Wiederausfuhrerklärung unterzeichnen müssen, um die Weitergabe an Kriegsparteien zu verhindern. Gestützt auf Art. 5b KMV kann das Seco bei Nichtregierungsstellen aus Ländern gemäss Anhang 2 KMG darauf verzichten.
- Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Praxis?
- In wie vielen Fällen gelangte Kriegsmaterial so an Kriegsparteien?
- Wie gewährleistet er, dass die militärische Neutralität gewahrt bleibt?