23.7950 · Fragestunde. Frage · 2023-12-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat verweist in Antwort auf 23.7827 auf die Möglichkeit einen Kollektivvertrag nach KVG abzuschliessen.
Teilt der Bundesrat die Ansicht im Standardwerk Häberli/Husmann (RZ 22), dass der Kontrahierungszwang formal zwar eingehalten werde, inhaltlich aber unterlaufen wird und somit den entsprechenden Unternehmungen aufgrund von sehr hohen Prämien und sehr tiefen Leistungen nichts bringt?
Stellungnahme des Bundesrates
Das KVG verpflichtet die Versicherer nur zur Durchführung der Einzeltaggeldversicherung, lässt aber auf freiwilliger Basis auch die Taggeldversicherung als Kollektivversicherung zu. Die in der Frage erwähnte Randziffer 22 im Standardwerk Häberli/Husmann bezieht sich auf die Einzeltaggeldversicherung nach KVG. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass auf der Basis einer rein freiwilligen Versicherung heute nur noch wenige soziale Erwerbsausfallversicherungen abgeschlossen werden. Für jene Arbeitgeber, die keine Kollektivtaggeldversicherung nach VVG abschliessen können und somit eine Versicherung nach KVG eingehen, können die Prämien tatsächlich im Einzelfall höher liegen. Dies liegt darin, dass der Versicherer die Prämien so festzulegen hat, dass die Kollektivversicherung als Ganzes mindestens selbsttragend ist. Es befinden sich vorwiegend Personengruppen mit höheren Risiken in den Versicherungen nach KVG.