24.1000 · Anfrage · 2024-02-28
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Gemäss dem Rechtshilfegesetz (IRSG) obliegt es dem Bundesamt für Justiz (BJ), Auslieferungsersuchen zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu stellen. Das schweizerische Recht kennt jedoch nicht nur Strafen, sondern auch Massnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 59 StGB. Diese Massnahmen gibt es nicht in allen ausländischen Rechtsordnungen und sie werden in der Regel auch nicht als solche in internationalen Auslieferungsabkommen aufgeführt.
Stellt das BJ Auslieferungsersuchen, wenn nur eine Massnahme und keine Strafe vollzogen werden soll, insbesondere in Fällen, in denen die Strafe vollständig vollzogen wurde, nicht aber die Massnahme? Wenn ja, wie hoch ist die Erfolgsrate dieser Ersuchen? Und wenn ja, hängt es von der Schwere der Straftat ab, die der Massnahme zugrunde liegt, ob ein Auslieferungsersuchen gestellt wird? Wenn nein, erachtet der Bundesrat eine Änderung des IRSG für sinnvoll?
Stellungnahme des Bundesrates
Auslieferungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten des Europarats erfolgen in erster Linie auf Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das bisher 50 Staaten ratifiziert haben. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Die Möglichkeit, die Auslieferung zum Vollzug von Massnahmen zu gewähren, ist auch in bilateralen Auslieferungsverträgen insbesondere mit Australien, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada vorgesehen. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) kommt gegebenenfalls zur Anwendung, wenn kein Auslieferungsvertrag besteht. Somit ist es bereits heute möglich, das Ausland um Auslieferung einer Person zum Vollzug einer die Freiheit beschränkenden Massnahme zu ersuchen, selbst wenn die Freiheitsstrafe – die gleichzeitig mit der Massnahme verhängt wurde – bereits vollständig vollstreckt worden ist. Die betreffenden Handlungen müssen jedoch – wie insbesondere in Artikel 2 Ziff. 1 EAUe vorgesehen – im ersuchten Staat mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sein. Ist bereits eine Massnahme angeordnet worden, muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. Die jeweiligen Mindeststrafen können jedoch in den bilateralen Auslieferungsverträgen unterschiedlich sein. Ein Auslieferungsersuchen zum offenen Vollzug einer Massnahme ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Gewährung der Auslieferung ausschliesslich in der Zuständigkeit des ersuchten Staates liegt. Dieser prüft das schweizerische Auslieferungsersuchen nach seinem innerstaatlichen Recht. Die Schweiz als ersuchender Staat ist nicht Partei im ausländischen Auslieferungsverfahren. In der Vergangenheit waren schweizerische Auslieferungsersuchen, die an verschiedene Mitgliedstaaten des Europarats gerichtet wurden und nur dem Vollzug einer die Freiheit beschränkenden Massnahme dienten, erfolgreich. Das BJ führt keine Statistik zur Anzahl Fälle, in denen die Auslieferung zum Vollzug einer Massnahme gewährt wurde. Daher können diesbezüglich keine weiteren Angaben bereitgestellt werden. Schweizerische Auslieferungsersuchen an das Ausland erfolgen in erster Linie auf Grundlage der entsprechenden internationalen Instrumente, welche die Schweiz mit anderen Staaten vereinbart hat. Fehlen solche Instrumente, kann ein Auslieferungsersuchen auch gestützt auf das IRSG gestellt werden. Eine Änderung des IRSG ist daher nicht zielführend, denn die Chancen auf Gewährung der Auslieferung würden dadurch nicht erhöht.