Lexipedia

24.1053 · Anfrage · 2024-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Aufgrund der Daten im Transparenzregister zur Parteienfinanzierung 2023 ist erkennbar, dass Unternehmen sowohl Demokratiespenden aber auch korruptionsmässig fragwürdige Erwartungspenden zur Parteienfinanzierung leisten:
a) Demokratiespenden: Die Unternehmen gewähren eine Spende an alle mit Fraktionsstärke in der Bundesversammlung vertretenen Parteien. Sie berücksichtigen bei der Ermittlung der Spendenhöhe z.B. proportionale Kriterien des Wahlergebnisses. Ziel der Unternehmen ist es, bei nicht vorhandener staatlicher Parteienfinanzierung, die wichtige Arbeit aller Parteien (Art. 137 BV) in der schweizerischen Demokratie aus einer gesellschaftlichen Verantwortungshaltung (CSR) heraus und in Anerkennung des allgemein anerkannten Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien, zu fördern.

b) Erwartungsspenden: Erwartungsspenden liegen vor, wenn Parteispenden von Unternehmen in Erwartung einer politischen Gegenleistung gewährt werden. Ausserhalb des Transparenzregisters geben einzelne Unternehmen an, dass sie programmatisch-inhaltliche Kriterien zur Beurteilung der Partei anwenden und die Spende zur Parteifinanzierung nur gewährt wird, wenn die Partei entsprechend der politischen Erwartung des Unternehmens arbeitet. Die deutlich erkennbare Erwartung einer politischen Gegenleistung oder eine mit der Spende verbundene Erhöhung der Einflussmöglichkeiten auf die parteiinterne Willensbildung liegt vor. Werden die Erwartungen nicht erfüllt, werden an einzelne Parteien keine Parteispenden gewährt, was wiederum im Transparenzregister ersichtlich ist.


1. Werden Demokratiespenden, d.h. Unternehmensspenden ohne Gegenleistungserwartung zur Parteienfinanzierung, vom Bundesrat weiterhin als erwünschte gesellschaftliche Verantwortungsübernahme zur Stärkung der Demokratie und des Parteiensystems betrachtet?

2. Wie beurteilt der Bundesrat die erkennbare Praxis bei Unternehmensspenden zur Parteifinanzierung, dass einzelnen Parteien Erwartungsspenden zugewiesen werden und andere Parteien wegen ihrer programmatischen Tätigkeit von Unternehmenspenden ausgeschlossen werden?

3. Erkennt der Bundesrat aus Gründen der Korruptionsprävention bei den Erwartungsspenden von Unternehmen einen Regelungsbedarf?

4. Werden Erwartungsspenden von der GRECO (Groupe d’Etats contre la Corruption) als unproblematisch eingestuft?

Stellungnahme des Bundesrates

1./ 2. Es ist verständlich, dass Unternehmen ebenso wie Privatpersonen politische Parteien aufgrund ihrer politischen Affinität und Interessenlage finanziell unterstützen. Verhindern liesse sich dies durch das Erschliessen alternativer Finanzierungsquellen oder dadurch, dass Unternehmen zur Gleichbehandlung aller politischen Parteien verpflichtet werden. Das könnte allerdings zur Folge haben, dass weniger Spenden fliessen und gewisse Finanzierungsquellen der Parteien versiegen. 3. Am 18. Juni 2021 verabschiedete das Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) und führte Transparenzregeln für die Politikfinanzierung ein. In diesem Rahmen hätte das Parlament auch die Frage der Erwartungsspenden regeln können. Der Gesetzgeber hat darauf aber verzichtet. Die neuen Transparenzregeln werden derzeit evaluiert. 4. Die GRECO (Groupe d’Etats contre la Corruption) des Europarats hat sich zur Frage der Erwartungsspenden nicht geäussert. Artikel 5 der Empfehlung Rec(2003)4 vom 8. April 2003 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über gemeinsame Regelungen zur Bekämpfung der Korruption bei der Finanzierung von politischen Parteien und von Wahlkampagnen verlangt die Offenlegung von Spenden durch juristische Personen. Die neue Schweizer Gesetzgebung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung berücksichtigt diese Vorgabe. Hingegen hat der Bundesrat keine Kenntnis von Staaten, die Privatunternehmen gesetzlich dazu verpflichten würden, die nationalen politischen Parteien gleichermassen zu unterstützen.