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24.3012 · Motion · 2024-02-20

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechenden Rechtsgrundlagen dahingehend anzupassen, dass gemeinsame Verteidigungsübungen mit der Nato, die gemäss Art. 5 des Nato-Vertrages den Bündnisfall simulieren, verboten sind.

Eine Minderheit der Kommission (de Quattro, Barandun, Candinas Martin, Chappuis, Hässig Patrick, Nause, Riniker, Theiler) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Im Bericht zur Erfüllung des Postulats 23.3131 (Ständerat (Dittli) Nato-Kooperation im Verteidigungsbereich verstärken, ohne dem Bündnis beizutreten!) ist auf S. 26 zu lesen: "Die Teilnahme an Übungen soll weiter ausgebaut werden, indem in Zukunft eine Teilnahme an Nato-Übungen über die gesamte Bandbreite der Fähigkeiten in Betracht gezogen wird: zunächst mit Berufsformationen, langfristig aber auch mit Milizformationen. Eine Teilnahme an Übungen zur gemeinsamen Verteidigung müsste allerdings von der Nato im Einzelfall genehmigt werden und ist daher keineswegs garantiert." Die "gesamte Bandbreite" umfasst auch sogenannte Art. 5-Übungen, in denen der durch die Bündnispflicht ausgelöste kollektive Verteidigungsfall simuliert wird.

Es ist nicht die Aufgabe der Schweizer Armee, die Nato-Aussengrenzen zu verteidigen. Stattdessen ist in Art. 58 Abs. 2 BV festgehalten, dass die Armee zur Erhaltung des Friedens beiträgt, das Land und seine Bevölkerung schützt sowie zivile Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit unterstützt. Die Armee sollte auf diese verfassungsmässigen Aufgaben fokussieren, nicht an der Nato-Aussengrenze an gross angelegten Verteidigungsübungen teilnehmen.

Zudem wäre es neutralitätspolitisch völlig unglaubwürdig, wenn die Schweiz an der Nato-Aussengrenze an Verteidigungsübungen teilnehmen würde. Die Schweiz würde damit als Teil der Nato wahrgenommen, was ein bedeutendes Eskalationsrisiko birgt, ohne dass sie ihrerseits von deren Beistandspflicht profitieren könnte.

Schliesslich wäre eine Teilnahme der Schweizer Armee an Nato-Bündnisfall-Übungen nicht machbar. Denn die Schweizer Armee ist aufgrund ihres Miliz- und Ausbildungssystems gar nicht dazu in der Lage, an hochprofessionalisierten und langen dauernden Übungen teilzunehmen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss dem Zusatzbericht des Bundesrats vom 7. September 2022 zum sicherheitspolitischen Bericht 2021 über die Folgen des Krieges in der Ukraine (BBl 2022 2357) soll die Schweiz ihre Verteidigungsfähigkeit und die internationale Kooperation im Interesse ihrer eigenen Sicherheit stärken. Im Bericht in Erfüllung des Postulats 23.3131 hält der Bundesrat fest, dass sich die Verteidigungsfähigkeit und die internationale Kooperation gegenseitig bedingen und verstärken. Die Armee muss umfassend üben können, um ihren Verteidigungsauftrag überhaupt erfüllen zu können. Den Rahmen für die Teilnahme an internationalen Übungen bildet die Partnerschaft für den Frieden. Die Armee trainiert seit Jahren in diesem Rahmen die Interoperabilität mit Mitgliedern der Nato. Basierend auf den Berichten soll geprüft werden, das Spektrum der Übungen zu erweitern, weil die Armee so ihre Fähigkeiten am besten überprüfen und steigern kann. Der Schweiz fehlen zudem entsprechende Infrastruktur und Möglicheiten zu grossen Übungen. Eine Teilnahme an Verteidigungsbündinsübungen an den Nato-Aussengrenzen ist nicht vorgesehen. Zudem prüft und entscheidet der Bundesrat über jede Beteiligung der Armee an einer internationalen Übung, wobei er sicherheits- und aussenpolitischen Interessen einbezieht. Die vorliegende Motion nimmt nun einzelne Aspekte der erwähnten Prüfung vorweg, bevor der Bundesrat über das weitere Vorgehen entschieden hat. Ein Verbot der Schweiz zur Teilnahme an Verteidigungsübungen der Nato, wie es die Motion fordert, würde die Kooperations- und Übungsmöglichkeiten der Schweizer Armee zum vornherein einschränken.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.