24.3017 · Interpellation · 2024-02-26
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 18. Januar 2024 wurde in Genf ein Jazz-Abend veranstaltet, an dem nur Frauen und LGBTQIA+-Personen teilnehmen durften. Dyadischen heterosexuellen cis Männern war der Zutritt zum Jazz-Abend verwehrt, der anscheinend staatlich subventioniert war. Diese Art von Veranstaltungen, die Ausdruck eines gewissen Abdriftens ins Woke sind, ist nicht neu.
So gab es zum Beispiel im Freiburger Konzertsaal Fri-Son, in dem am 15. Dezember 2022 niemand Geringeres als der Bundespräsident empfangen worden war, am 9. Februar 2023 eine Veranstaltung, zu der cis Männern der Zutritt verwehrt wurde. Nur Frauen und Personen der LGBT-Community durften teilnehmen.
Das ist kein Bagatellfall. Auf diese Weise wird einer bestimmten Bevölkerungsgruppe aufgrund ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung der Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen verwehrt.
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Ist der Bundesrat der Ansicht, dass solche Veranstaltungen, die gewisse Männer aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausschliessen, mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) vereinbar sind?
Fällt die Organisation solcher Veranstaltungen unter den Tatbestand von Artikel 261bis StGB, der den Aufruf zur Diskriminierung einer Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verbietet?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verbietet die Diskriminierung bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und verpflichtet den Staat, Menschen durch rechtliche, politische und andere Massnahmen vor Diskriminierungen zu schützen. Private sind nicht direkt an die Grundrechte gebunden. Dies gilt grundsätzlich auch für Subventionsnehmerinnen und Subventionsnehmer, soweit sie keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen (Artikel 35 Absatz 2 BV). Die rechtlichen Beziehungen zwischen Privaten sind vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot entfaltet unter Privaten dort indirekte Wirkung, wo der Gesetzgeber es vorsieht. So findet die Vertragsfreiheit etwa Grenzen im privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz sowie in der strafrechtlichen Antidiskriminierungsstrafnorm von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; siehe dazu Antwort auf Frage 2). Das Bundesgericht hat die Frage, ob das Diskriminierungsverbot primär die historisch oder aktuell benachteiligten Gruppen wie Frauen oder LGBTQ-Personen schützt oder ob generell die Anknüpfung an ein Merkmal verboten sein soll, bisher nicht abschliessend geklärt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anknüpfung an ein bestimmtes Merkmal gleichwohl nicht absolut unzulässig: Lässt sich eine Ungleichbehandlung durch qualifizierte sachliche Gründe begründen, kann sie gerechtfertigt sein. Es kann beispielsweise zulässig sein, benachteiligte Personengruppen in verhältnismässiger Art und Weise zu fördern. Es obliegt nicht dem Bundesrat, über die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einzelner Veranstaltungen oder deren Finanzierung in den Kantonen und Gemeinden zu befinden. Ob die Organisation der in der Interpellation genannten Veranstaltungen rechtswidrig war, wäre von den dafür zuständigen Gerichten zu beurteilen. 2. Gemäss Artikel 261bis Absatz 5 StGB macht sich strafbar, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen namentlich wegen ihrer sexuellen Orientierung verweigert. Als Diskriminierung gilt die Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung ohne Vorliegen sachlicher Gründe mit dem Zweck oder der Wirkung, den Betroffenen die Ausübung der ihnen zustehenden Menschenrechte zu verwehren oder sie dabei einzuschränken oder zu behindern. Strafbar ist das Verhalten des Täters, wenn es darauf abzielt, die Betroffenen in ihrer Würde als Personen mit spezifischer sexueller Orientierung zu verletzen. Sie müssen dadurch gewissermassen als Menschen zweiter Klasse behandelt werden, denen nicht die gleichen Rechte wie anderen zugestanden werden. Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung vor, die auf objektiven Gründen beruht, einem legitimen Zweck dient und verhältnismässig ist. So stellt der Ausschluss einer Gruppe von Personen, dessen Ziel gerade nicht darin besteht, deren Würde zu verletzen, sondern im Gegenteil anderen Gruppen einen sicheren Rahmen zu bieten, nicht per se eine strafbare Handlung im Sinne von Artikel 261bis Absatz 5 StGB dar. Es ist Sache der Gerichte, darüber zu befinden, ob dieser Straftatbestand im Einzelfall erfüllt ist. Entsprechend kann sich der Bundesrat nicht dazu äussern, ob sich die Organisatoren der in der Interpellation erwähnten Veranstaltungen strafbar gemacht haben.