24.3019 · Interpellation · 2024-02-26
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Am Samstag, den 17. Februar 2024, kam es in der Gemeinde Villars-sur-Glâne (FR) zu Spannungen zwischen zwei grossen Gruppen eritreischer Staatsangehöriger: Während die eine Gruppe (etwa 80 Personen) das aktuelle Regime zu unterstützen schien, bestand die zweite Gruppe (etwa 200 Personen) aus Regimegegnern, die gegen die Befürworter des Regimes demonstrierten.
Diese unbewilligten Demonstrationen erforderten ein sehr grosses Polizeiaufgebot. Diese Auseinandersetzungen schockierten die Bevölkerung und störten eindeutig die öffentliche Ordnung.
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Ist der Bundesrat über die Auseinandersetzung zwischen Gruppen eritreischer Staatsangehöriger vom 17. Februar 2024 in Villars-sur-Glâne informiert?
Was kann der Bund unternehmen, um zu verhindern, dass Gruppen von Menschen aus demselben Land in die Schweiz kommen, um miteinander zu rivalisieren und ihre Konflikte hierher zu bringen?
Es scheint, dass bei dieser Auseinandersetzung ein Teil der Personen das herrschende Regime unterstützte. Wie können diese Personen in der Schweiz Asyl erhalten, obwohl sie Demonstrationen zur Unterstützung des aktuellen Regimes organisieren?
Werden Asylsuchende während des Verfahrens durch die Behörden darüber informiert, dass sie die in ihrem Land herrschenden Spannungen in der Schweiz nicht reproduzieren dürfen?
Fällt die Teilnahme an einer solchen politisch motivierten Demonstration von Staatsangehörigen desselben Landes, die ohne Bewilligung erfolgt und die öffentliche Ordnung stört, bei der Erteilung beziehungsweise Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung von Asylsuchenden ins Gewicht?
Waren die Staatsangehörigen, die an der Demonstration teilgenommen haben, im Bundesasylzentrum Giffers (Guglera) untergebracht? Wenn ja, entschädigt der Bund den Kanton Freiburg für diese ausserordentlichen Sicherheitskosten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat aus der Medienmitteilung der Kantonspolizei Freiburg von der Auseinandersetzung vom 17. Februar 2024 erfahren. Da die Wahrung der öffentlichen Ordnung im Zuständigkeitsbereich der kantonalen Polizei liegt, war ein Einbezug der Bundesbehörden nicht angezeigt. 2. Die gewalttätigen Konflikte in der eritreischen Diaspora bedrohen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wofür in erster Linie die kantonalen Behörden zuständig sind. Die Massnahmen der Bundesbehörden in diesem Bereich sind subsidiär und sollen die kantonalen Massnahmen unterstützen. Nach den Ausschreitungen vom 2. September 2023 hat die Kerngruppe Sicherheit des Bundes (KGSi), in Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen, einen Katalog möglicher Massnahmen von Bund und Kantonen im Sicherheits- und Migrationsbereich ausgearbeitet. Einige dieser Massnahmen, insbesondere diejenigen, die den Migrationsbereich betreffen, wurden sofort umgesetzt (z. B. Überprüfung des Aufenthaltsstatus der beteiligten Personen und einzelfallweise Überprüfung der Möglichkeit einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Widerrufs des Asyls oder der Aufenthaltsbewilligung). Im Fall von Personen, die sich an potenziell strafbaren Handlungen beteiligt haben, werden Massnahmen individuell geprüft, sobald das Staatssekretariat für Migration (SEM) von den zuständigen kantonalen Behörden die Ergebnisse der laufenden Untersuchungen und möglichen Strafverfahren erhalten hat. Die Bundesbehörden können gegen Personen aus Eritrea, die als unerwünscht gelten, auch Einreiseverbote oder Ausweisungen verfügen. 3. Wie in der Antwort des Bundesrats vom 18. September 2023 auf die Frage 23.7489 Steinemann «Warum soll die Schweiz keine Unterstützer des eritreischen Regimes als Flüchtlinge anerkannt haben?» festgehalten, bestreitet der Bundesrat nicht, dass sich unter den Eritreerinnen und Eritreern in der Schweiz auch Anhänger des eritreischen Präsidenten befinden können (beispielsweise Personen, die vor der eritreischen Unabhängigkeit 1993 in die Schweiz eingereist sind). Handelt es sich um asylsuchende Personen, ist das SEM gesetzlich verpflichtet, jedes Asylgesuch sorgfältig zu prüfen. Gelangt das SEM im Einzelfall zum Schluss, dass eine asylsuchende Person aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt – weil sie beispielsweise die eritreische Regierung unterstützt und deshalb von dieser keine Verfolgung zu befürchten hat – und keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sind, wird in Übereinstimmung mit dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) das Asylgesuch abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Sollten sich nachträglich Hinweise ergeben, dass eine Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, prüft das SEM das entsprechende Dossier und leitet allenfalls ein Widerrufsverfahren ein. Die Kriterien für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf sind im Asylgesetz abschliessend geregelt ( Artikel 63 AsylG). 4. Asylsuchende werden unmittelbar nach ihrem Eintritt in die Bundesasylzentren (BAZ) über die wichtigsten Regeln, die in der Schweiz und den BAZ gelten, informiert. Insbesondere werden Asylsuchende darauf hingewiesen, dass ein respektvoller Umgang mit anderen Personen wichtig ist und aggressives oder gewalttätiges Verhalten nicht toleriert wird. 5. Flüchtlinge können gemäss Artikel 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen wer-den, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder gegen sie eine Landes-verweisung ausgesprochen wurde. Diese Prüfung erfolgt im Einzelfall gestützt auf die dem SEM vorliegenden Akten. 6. Das SEM hat keine Informationen darüber, wo die Personen, die an der Demonstration in Villars-sur-Glâne teilgenommen haben, untergebracht bzw. wohnhaft sind. Im Einzelfall ist die Kantonspolizei Freiburg für die Feststellung des Wohnortes zuständig. Die Sicherheit ausserhalb der BAZ fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit. Der Bund richtet den BAZ-Standortkantonen einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten aus. Mit diesem sind sämtliche vom Bund vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten (Artikel 91 Absatz 2ter AsylG). Ein zusätzlicher Beitrag an die Sicherheitskosten ist nicht vorgesehen.