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24.3030 · Postulat · 2024-02-26

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, ob tierspezifische Brandschutzvorschriften und regelmässige Kontrollen für Tieranlagen gesetzlich zu verankern sind.

Begründung

Schweizweit kommt es immer wieder zu Bränden in Ställen. Dabei sterben allzu oft Tiere. So verbrannten allein im letzten Dezember in einem Stallbrand in Bottens (VD) 500 Rinder und Kälber. Solche Brände sind auch für die Tierhalterinnen und Tierhalter traumatisierend.

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) arbeitet an der Revision der Schweizerischen Brandschutzvorschriften, welche 2026 (Projekt BSV 2026) in Kraft treten sollten.

Diese Revision beinhaltet primär den Personenschutz und klammert den Tierschutz aus. Die VKF hatte das BLV in einem Schreiben vom 13. Januar 2022 über diesen Entscheid informiert. Ihre Begründung ist, dass ein (allfälliger) Erlass von Brandschutzvorschriften im Dienste des Tierschutzes Sache der für das Tierwohl verantwortlichen Verwaltungsstellen des Bundes ist.

Ställe stellen in Bezug auf Brand- und Rauchmelder sowie Sprinkleranlagen besondere Anforderungen, wobei offenbar im Ausland neue technische Lösungen angewendet werden.

Dazu kommt, dass Tiere bei Bränden ein artenspezifisches Verhalten zeigen. Besonders Schweine und Hühner wollen in ihrer Panik den brennenden Stall oft nicht verlassen, rotten sich zusammen oder rennen beim Fluchtversuch sogar in die Flammen. Bei Rindern ist eine Evakuation unter gewissen Bedingungen eher möglich. Diesen Umständen ist mit ausreichenden vorbeugenden Brandschutzmassnahmen und der Planung von geeigneten Fluchtwegen Rechnung zu tragen. Neben der Einführung tierspezifischer Brandschutzvorschriften braucht es eine zusätzliche Kontrolle durch ein Amt/eine Stelle mit der entsprechenden Fachkompetenz.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Brände in landwirtschaftlichen Tierhaltungen können verheerende Folgen haben. Der Bundesrat begrüsst daher adäquate, tierspezifissche Brandschutzvorschriften. Die Bundesverfassung (BV) sieht jedoch keine Bundeskompetenz zum Erlass von Brandschutzvorschriften vor. Entsprechend ergeht auch aus den Artikeln 80 und 118 BV keine Ermächtigung des Bundes, im Bereich tierspezifische Brandschutzvorschriften legislatorisch tätig zu werden. Dies fällt in die Kompetenz der Kantone, welche dazu auch schon Vorschriften erlassen haben. Beispielsweise regelt das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz des Kantons Bern (BSG 871.11), dass Gebäude, Anlagen und Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten. Auch die «Schweizerischen Brandschutzvorschriften 2015» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VFK), bestehend aus einer Brandschutznorrm und Brandschutzrichtlinien (www.bsvonline.ch > Brandschutzvorschriften > VKF-Brandschutzvorschriften 2015), haben die Sicherheit der Tiere zum Ziel. Demzufolge sind nach der VFK-Brandschutznorm Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, damit die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist. Gemäss der VFK-Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege» müssen Ställe mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 mindestens zwei für die Evakuierung von Nutztieren zweckmässig angeordnete, genügend gross dimensionierte Ausgänge aufweisen. Auch wenn die geplanten Brandschutzvorschriften der VFK ab 2026 keine tierspezifischen Anforderungen mehr vorsehen sollten, bleibt die Kompetenz zu deren Regelung bei den Kantonen und begründet keine Zuständigkeit des Bundes. Der Bundesrat erachtet es als zweckmässig, dass die Kompetenz zur Regelung des Brandschutzes für Mensch und Tier bei den Kantonen liegt. Insbesondere weil Wohneinheit und Ställe für die Nutztiere häufig im selben Gebäude untergebracht sind, wäre es nicht zielführend, die Regelungskompetenz für Brandschutzvorschriften zwischen Bund und Kantonen aufzuteilen. Ein Bericht des Bundesrates erübrigt sich unter diesen Umständen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.