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24.3035 · Motion · 2024-02-27

Justiz- und Polizeidepartement

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Anpassungen beim Schutzstatus S vorzunehmen. Insbesondere soll der Schutzstatus S aberkannt bzw. nicht wieder erlangt werden

- wenn eine Person für eine bestimmte Aufenthaltsdauer (z.B. 14 Tage) ausreist;

- wenn eine Person Rückkehrhilfe oder andere rückkehrorientierte Hilfen bezogen hat;

- wenn der Schutzstatus S missbräuchlich erlangt wurde.

Des weiteren soll sichergestellt werden, dass der Schutzstatus innerhalb des Dublin-Raums nur ein Mal erteilt wird.

Begründung

Die Akzeptanz des Schutzstatus S nimmt ab. Aktuell ist es möglich, dass Personen auf den Schutzstatus S verzichten, Rückkehrhilfe beziehen und nach einigen Wochen wieder einreisen. Sie erhalten dann wiederum den Schutzstatus S. Dieser «Tourismus» kann nicht akzeptiert werden. Für alle Staatsebenen ist dies mit hohem Aufwand und Kosten verbunden. Solche Wiedereinreisen sollen nicht mehr möglich sein.

Des weiteren soll mit einer Anwendung des Dublin-Prinzips die Sekundärmigration innerhalb von Europa begrenzt werden.

Aufgrund der aktuellen Situation und Entwicklung (bspw. im Grenzkanton St. Gallen) muss vermutet werden, dass Papiere gekauft werden. Dokumente müssen besser auf Echtheit überprüft werden. Hinweisen zu missbräuchlichem Handel von Dokumenten muss entschiedener nachgegangen werden. Diese Prüfungen dürfen nicht zu einem Pendenzenaufbau führen. Die bestehenden gut 5’000 pendenten Schutzgesuche stellen die Kantone und Gemeinde bereits jetzt vor grosse Herausforderungen und verursachen Kosten. Sie sollen daher zeitnah abgebaut werden.

Im aussenpolitischen Kontext ist zu beachten, dass die ukrainische Regierung selbst die Staatsangehörigen zur Rückkehr aufruft.

Der Bundesrat will gemäss Medienmitteilung vom 24. Januar 2024 Kostenreduktionen im Asylbereich anvisieren. Hierfür braucht es nicht nur eine höhere Erwerbsquote, sondern auch Anpassungen am Schutzstatus S, zumal gemäss Expertinnen und Experten davon auszugehen ist, dass der Krieg in der Ukraine noch über Monate oder Jahre anhält, sich aber die Frontlinien nicht signifikant oder allenfalls nur sehr langsam verändern.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, Missbräuche konsequent zu bekämpfen. Er ist jedoch der Auffassung, dass die heute bestehenden gesetzlichen Regelungen den Anliegen der vorliegenden Motion bereits angemessen Rechnung tragen. So erlischt der vorübergehende Schutz bereits nach geltendem Recht, wenn schutzbedürftige Personen den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt haben. Auch kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Schutzstatus S bereits heute widerrufen, wenn sich schutzbedürftige Personen wiederholt oder längere Zeit, d.h. mehr als 15 Tage, im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten haben.Auch der mehrmalige Bezug von Rückkehrhilfe ist bereits nach geltendem Recht ausgeschlossen. Dies schliesst die in anderen europäischen Staaten gewährten Rückkehrhilfen mit ein.Erhält das SEM nach der Schutzgewährung Kenntnis davon, dass eine Person den vorübergehenden Schutz durch falsche Angaben (z.B. durch gefälschte Identitätsdokumente) oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, leitet es ein Verfahren für den Widerruf des vorübergehenden Schutzes ein. Schlussendlich erhalten schutzsuchende Personen, die bereits in einem EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat oder in Australien, Neuseeland, Kanada, dem Vereinigten Königreich oder den USA einen mit dem in der Schweiz gleichzusetzenden Schutztitel oder ein ordentliches Aufenthaltsrecht erhalten haben und in diesen Staat weiterreisen oder zurückkehren können, schon heute keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung rasch und unbürokratisch vorübergehend Schutz gewährt werden. Dabei wird aus Gründen der Verfahrenseffizienz und zur Entlastung des Asylsystems auf eine individuelle Prüfung der Asylgründe verzichtet. Es muss grundsätzlich möglich sein, ein Schutzgesuch mehr als einmal einzureichen. So könnte jemand etwa in seine Heimat zurückkehren und dann nach einer erneuten russichen Offensive doch wieder fliehen müssen. Dies zu verunmöglichen würde dem Grundgedanken des Schutzstatus S zuwiderlaufen. Zudem würde der Ausschluss dieser Möglichkeit dazu führen, dass die betroffenen Personen ein Asylgesuch einreichen könnten, was das Asylsystem zusätzlich belasten würde. Da der Bundesrat gegen Missbräuche beim Schutzstatus S bereits heute konsequent vorgeht, erachtet er das Anliegen der Motion als bereits erfüllt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.