24.3048 · Interpellation · 2024-02-28
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Landwirtinnen und Landwirte, die gegen das Gewässerschutzgesetz oder das Tierschutzgesetz verstossen, müssen nicht nur eine Busse bezahlen, sondern auch eine Kürzung der Direktzahlungen in Kauf nehmen. Diese Bestrafung ist übertrieben und ungerecht, es ist eine doppelte Bestrafung. Ein Unternehmen oder eine Einzelperson, die gegen eines der oben genannten Gesetze verstösst, muss lediglich eine Busse bezahlen. Im Hinblick auf die neue Agrarpolitik stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Doppelbestrafung?
Gedenkt der Bundesrat das Gesetz anzupassen, um für alle eine gerechte und faire Behandlung sicherzustellen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Sowohl bei Verstössen gegen die Tierschutz- als auch gegen die Gewässerschutzgesetzgebung werden alle Personen vor dem Gesetz gleichbehandelt und bei schweren Verstössen mit Bussen sanktioniert. Mit den Direktzahlungen werden gemeinwirtschaftliche Leistungen abgegolten, wenn die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. c Landwirtschaftsgesetz; LwG, SR 910.1). Dieser Gesetzesartikel stützt sich auf Art. 104 Abs. 3 Bst. a und b der Bundesverfassung (BV, SR 101), wonach der Bund mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen fördert und die Ausrichtung von Direktzahlungen von der Erfüllung eines ökologischen Leistungsnachweises abhängig macht.
Der Bundesrat erachtet die Kürzung von Direktzahlungen als richtig und verhältnismässig, wenn die gesetzlichen Grundvoraussetzungen mit engem sachlichen Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion nicht eingehalten werden und damit die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht vollumfänglich erbracht sind. Kürzungen von Direktzahlungen sind Verwaltungsmassnahmen und keine Strafbestimmungen. Daher handelt es sich auch nicht um eine Doppelbestrafung. Für die Steuerzahlenden wäre es unverständlich, wenn beispielsweise Tierschutzverstösse keinerlei Auswirkungen auf die Direktzahlungen hätten.
Leistungen für das Tierwohl können nur glaubwürdig erbracht und mit Steuergeldern abgegolten werden, wenn gleichzeitig der Tierschutz vollständig eingehalten wird. Der Bundesrat plant keine Änderung der gesetzlichen Grundlagen.