24.3065 · Interpellation · 2024-02-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Marken, die zum Konzern Nestlé gehören, haben Aktivkohlefilter verwendet, um Pestizidrückstände aus dem von ihnen vertriebenen Mineralwasser zu entfernen. In der Schweiz ist die Marke Henniez betroffen. Diese Praxis ist jedoch gemäss Artikel 4 ff. der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12) verboten. Viele Konsumentinnen und Konsumenten wurden Opfer dieser Täuschung.
Andere Marken in Frankreich haben Mineralwasser vom Markt genommen, weil Metaboliten des Fungizids Chlorothalonin in zu grossen Mengen vorhanden waren. In den letzten Jahren gab es wegen der globalen Erwärmung zunehmend Episoden mit heftigen Niederschlägen oder Trockenheit. Ausserdem wird zunehmend vor der Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers durch Pestizidrückständen gewarnt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die gesetzlichen Anforderungen an Mineralwasser von den Herstellerinnen noch eingehalten werden können.
Die Konsumentinnen und Konsumenten zahlen heute einen hohen Preis für Mineralwasser, das angeblich von einwandfreier Qualität ist. Die aktuellsten Ereignisse verdeutlichen ein Bedürfnis nach Transparenz der Behörden sowie nach einer Stärkung der Rechtssicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vereinheitlichung der akzeptierten Praktiken.
1. Weil solche Fälle immer wieder vorkommen, stellt sich die folgende Frage: Wie will der Bundesrat die Qualität des Mineralwassers in der Schweiz künftig sicherstellen?
2. Beabsichtigt der Bundesrat, die Bestimmungen zum Mineralwasser in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke zu überarbeiten, um den Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen?
3. Beabsichtigt der Bundesrat Höchstwerte für vom Menschen verursachte Stoffe in der Gesetzgebung über Getränke festzulegen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten?
4. Ist die spezifische Bezeichnung «natürliches Mineralwasser» noch zeitgemäss?
5. Wenn ja, welche Rechtfertigung gibt es dafür, dass Konsumentinnen und Konsumenten einen solchen Preisunterschied im Vergleich zum Leitungswasser zahlen müssen?
6. Kann der Bundesrat mitteilen, welche andere Herstellerin von Mineralwasser in der Schweiz von dem Problem betroffen ist?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) müssen die Mineralwasserhersteller im Rahmen ihrer Selbstkontrolle sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen jederzeit eingehalten werden. Die kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden überprüfen diese Selbstkontrolle mittels regelmässiger Inspektionen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat die kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen für «natürliches Mineralwasser» sensibilisiert und diese aufgefordert, soweit nötig, die für die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2. Der Bundesrat wird die Entwicklung beobachten. Insbesondere mit dem Augenmerk darauf, ob es sich beim geschilderten Fall um einen Einzelfall handelt oder ob es weitere ähnliche Fälle gibt. Gemäss der Verordnung des EDI über Getränke (SR 817.022.12) muss sich ein Mineralwasser durch seine Reinheit und seine besondere geologische Herkunft auszeichnen. Verfahren, die diese Qualität beeinflussen, dürfen deshalb bei Mineralwasser nicht angewendet werden. 3. Natürliches Mineralwasser ist durch seine ursprüngliche Reinheit definiert. Vom Menschen verursachte (anthropogene) Spurenstoffe dürfen darin definitionsgemäss nicht vorkommen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat aufgrund dieser Problematik im April 2022 ein Informationsschreiben zuhanden des kantonalen Lebensmittelvollzugs publiziert. Darin sind Richtwerte für spezifische Stoffklassen basierend auf Angaben der Europäischen Kommission definiert. Deren Einhaltung gibt Aufschluss über die Reinheit von natürlichem Mineralwasser. 4. Obwohl strenge Anforderungen für die Produktion von natürlichem Mineralwasser gelten, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Mineralwasserproduktion in der Schweiz möglich bleibt. Er erachtet die Sachbezeichnung «natürliches Mineralwasser» deshalb noch als zeitgemäss. 5. Die Festlegung von Preisen ist den Mineralwasserherstellern bzw. dem Handel überlassen. 6. Der Vollzug obliegt den kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden. Dem Bundesrat sind derzeit keine anderen Mineralwasserhersteller in der Schweiz bekannt, die von diesem Problem betroffen sind.