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Ausfuhr von Psychedelika für internationale Forschung und therapeutische Anwendungen ermöglichen

24.3072 · Motion · 2024-02-29

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Betäubungsmittelgesetz den Art. 8 Abs. 5 dahingehend anzupassen, dass Ausnahmebewilligungen für Betäubungsmittel nach Absätzen 1 und 3 nicht nur für Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringung möglich sind, sondern auch für Ausfuhren erteilt werden können.

Begründung

In der Schweiz werden verbotene Betäubungsmittel wie Psychedelika (Halluzinogene) als mögliche Medikamente erforscht, entwickelt und auch bereits medizinisch eingesetzt. Die Anwendung erfolgt in klinischen Studien meistens an Universitätskliniken nach Erfüllung aller regulatorischen Auflagen. Dabei geht es nicht um Präparate für den Freizeitkonsum, sondern um die pharmazeutische Forschung für Patienten, welche nicht mehr auf die Standardtherapien ansprechen.

Die Erforschung und Anwendung von Psychedelika haben an Bedeutung gewonnen. Die Entwicklung zu Medikamenten ist aufwändig und eine internationale Zusammenarbeit in vielen Fällen erforderlich. Die Schweiz ist ein Land, das in diesem Bereich eine Vorreiterrolle einnimmt, über fundiertes Knowhow verfügt und für Kooperationen ein gefragter Partner ist. So ist es wichtig, dass die in der Schweiz nach hohen Anforderungen hergestellten Produkte auch für andere Forscher ins Ausland ausgeführt werden können. Eine internationale Zusammenarbeit ist aus wissenschaftlichen Gründen sinnvoll und auch wirtschaftlich sind Unternehmen in der Schweiz mit ihrem Knowhow weit vorne und könnten ihre Fähigkeiten international weiter ausbauen.

Doch eine internationale Kooperation gestaltet sich schwierig, weil Substanzen für im Ausland bewilligte Projekte ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung im Gesetz nicht exportiert werden dürfen. Gemäss Art. 8 Abs. 5 Betäubungsmittelgesetz sind zwar Ausnahmen möglich, unter welchen die Psychedelika, die immer noch verbotene Substanzen sind, trotzdem angewendet werden dürfen. In diesem Ausnahmeartikel ist jedoch nur die Einfuhr von international verbotenen Betäubungsmitteln erwähnt, nicht aber die Ausfuhr. Dies sollte für alle nach Art. 8 Abs. 1 und 3 verbotenen Substanzen korrigiert werden. Der Verzicht auf die Ausnahmebewilligungsmöglichkeit für den Export von verbotenen Substanzen ist historisch bedingt. Man wollte mit dieser Möglichkeit der Kritik von Nachbarländern vorbeugen. Aufgrund der internationalen Entwicklungen ist diese Einschränkung nicht mehr erforderlich.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.