24.3081 · Motion · 2024-03-05
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage mit folgendem Inhalt auszuarbeiten: Das KVG wird dahingehend angepasst, dass eine Indexierung der stationären Tarife an die Preisentwicklung vorgesehen ist. Dabei sind die Nachteile des heutigen im KVG verankerten Benchmarkings zu überwinden, indem die Tarife, welche gemäss heutiger Praxis für das Jahr t auf Daten aus dem Jahr t-2 festgelegt werden, für die zwei Jahre mit der Teuerung aufzurechnen sind. In einem ersten Schritt wären für die Tarife 2025 ein Benchmarking auf Basis der Daten 2023 (liegen Mitte 2024 vor) durchzuführen, in einem zweiten Schritt die Aufrechnung der Teuerung 2024 und 2025 auf das Resultat aus Schritt 2 vorzunehmen. Da die Teuerung für 2025 Ende 2024 noch nicht bekannt ist, müsste für 2025 auf die offizielle Prognose des Bundes abgestützt werden. Als Basis der Berechnung der Teuerung muss der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) verwendet werden.
Begründung
Eine Reihe von Entwicklungen bringt seit der Pandemie das Schweizer Gesundheitssystem zunehmend in Schwierigkeiten. Zu den ohnehin schon chronisch unterfinanzierten Tarifen kommen seit 2022 neuerdings inflationäre Tendenzen - die Teuerung lag im 2023 bei durchschnittlich 2.1 Prozent – im Vergleich zu 2.8 Prozent im Vorjahr, wie das Bundesamt für Statistik mitteilt. Steigende Personalkosten, höhere Einkaufspreise sowie ansteigende Kapitalkosten kommen hinzu und bringen praktisch alle Leistungserbringer ökonomisch in Bedrängnis. Die gegenwärtige unterschiedlich interpretierte Rechtslage zum Tarifwesen bewirkt, dass mittlerweile unser ganzes Versorgungsystem an einer eklatanten Unterfinanzierung leidet. Erste Auswirkungen davon sind u.a. überfüllte Notfallstationen, Lieferengpässe bei den Medikamenten, sowie ein eklatanter Fachkräftemangel. Der Personalmangel bewirkt nicht betriebene Spitalbetten, längere Wartezeiten und Versorgungslücken infolge Unterbeständen an Ärztinnen und Ärzten, Pflege- und Apothekenpersonal, einzelnen Medikamenten und anderen Gesundheitsdienstleistungen.
In allen westlichen Industriegesellschaften steigen die Aufwendungen für die Gesundheitsversorgung. Über die letzten Jahre haben zahlreiche Bestrebungen, die von den Leistungserbringern initiiert und/oder mitgetragen wurden, dazu beigetragen, die Effizienz und Effektivität der Gesundheitsversorgung zu steigern. Insbesondere lassen Digitalisierung, höhere Gesundheitskompetenz und mehr Wettbewerb erwarten, dass diesbezüglich die Kosteneffizienz und Qualität weiter steigen werden.
Eine von Sotomo durchgeführte Befragung zeigt: Die hohe medizinische Qualität und die garantierte medizinische Versorgung für alle sind für die Schweizerinnen und Schweizer die wichtigsten grundsätzlichen Aspekte des Gesundheitswesens. Zudem werden diese Aspekte im Vergleich mit tiefen Gesundheitskosten als bedeutender eingestuft.[1]
Diese politisch gewollt hohe Qualität der erbrachten Leistungen bleibt in der gegenwärtigen gesundheitspolitischen Debatte unerwähnt. Stattdessen stehen stets die «explodierenden Gesundheitskosten» im Vordergrund. Während das Schweizer BIP zwischen 2000 und 2017 um mehr als 230 Milliarden CHF zulegte und die Lohnsumme in der Schweiz um stolze 150 Milliarden CHF anstieg, haben unsere Gesundheitskosten um ganze 17 Milliarden CHF zugenommen. Explosionen sehen anders aus.
Mit einer Indexierung der stationären Tarife an die Preisentwicklung könnten die Tarifpartner die Teuerung indexieren, und eine regelmässige Neubewilligung der Tarife wäre nicht erforderlich.
Falls sich diese Indexierung bewährt, kann sie allenfalls auch auf das (gegenwärtig in Überarbeitung stehende) ambulante Tarifwerk angewendet werden.
Fälschlicherweise wird bei den Löhnen heute zumeist die Veränderung des Nominallohnindexes verwendet. Dort ist aber unter anderem der Effekt aus dem Ersatz teurerer, älterer Arbeitnehmenden durch jüngere, günstigere mit enthalten. Dies wird im Benchmarking schon berücksichtig. Die Teuerung soll darum ausschliesslich auf dem LIK (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise/indexierung.html) basieren.
[1] Sotomo (2022): Gesundheitswesen in der Schweiz; Bevölkerungsbefragung.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Grundsätze zur Ermittlung der Tarife gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) besagen, dass sich die Tarife an den transparent ausgewiesenen Kosten für effizient erbrachte Leistungen orientieren. Neben den effektiv angefallenen Kosten ist somit auch die Effizienz der Leistungserbringung relevant. Diese wird im stationären Spitalbereich mit einem Betriebsvergleich bzw. einem Vergleich der Fallnormkosten geprüft. Effiziente Spitäler können somit ihre vollen Kosten vergütet erhalten; bei weniger effizienten Spitälern ergibt sich eine Deckungslücke und sie müssen versuchen, ihre Effizienz zu steigern. Eine Tariferhöhung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten für effizient erbrachte Leistungen angestiegen sind. Eine automatische Anpassung und verordnete Indexierung der stationären Tarife an die Preisentwicklung würde jedoch sämtlichen Spitälern gleichermassen höhere Tarife zugestehen, unabhängig davon ob sie die durch die Preisentwicklung gestiegenen Kosten effizient oder ineffizient eingesetzt haben. Die beabsichtigte Anreizwirkung würde damit verwässert. Die in der Motion dargelegte Methode steht daher der Zielsetzung einer zweckmässigen Versorgung zu möglichst tiefen Kosten grundsätzlich entgegen und führt zu falschen Anreizen bei den Leistungserbringern.Das Grundanliegen der Motion wird in der Praxis jedoch bereits berücksichtigt. Die Tarife werden bekanntlich durch die Tarifpartner verhandelt oder falls notwendig von den Kantonen festgesetzt. In beiden Fällen können die Leistungserbringer die Teuerung als Argument einbringen. Im stationären Bereich ist zudem Praxis, dass ein Teuerungszuschlag auf den Benchmarkwert aufgerechnet wird. Dieser wurde durch die Rechtssprechung definiert und berücksichtigt die aufgelaufene allgemeine Teuerung (Entwicklung Landesindex der Konsumentenpreise gewichtet mit 30% (= Anteil Sachkosten)) und den Anstieg der Lohnkosten (Entwicklung Nominallohnindexgewichtet mit 70% (= Anteil Personalkosten)) für das Jahr, das zwischen dem Datenjahr (t-2) und dem Tarifjahr (t) liegt. Im Gegensatz zu der in der Motion dargelegten Methode können so keine ungerechtfertigten Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) entstehen, falls die effektive Teuerung im Tarifjahr (t) tiefer ausfällt als in den Prognosen angenommen worden ist. Der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) misst die Teuerung von Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten konsumiert werden und ist damit für die Kostenstruktur eines Spitals nur bedingt sachgerecht. Mit der in der Motion dargelegten Methode, die vollständig auf den LIK abstützt, würde diese Problematik zusätzlich akzentuiert. Deshalb sollte gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzig auf den LIK abgestellt werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.