Lexipedia

24.3100 · Motion · 2024-03-06

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung zu ändern oder geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie (Dyslexie) oder mit Lernstörungen im weiteren Sinne (Dyslexie, Dysorthographie, Dysphasie, Dyspraxie, Dysgraphie,etc.) im Rahmen ihrer gymnasialen Ausbildung einen Computer mit der entsprechenden Software benutzen zu können.

Begründung

Von Lernstörungen wie z. B. Dyslexie, Dyspraxie, Dysortographie, Dysphasie (DYS-Störungen) sind etwa 8 % der Schweizer Schülerinnen und Schüler betroffen.

In der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Hochschulstufe werden betroffenen Schülerinnen und Schülern besondere Massnahmen gewährt. So sind beispielsweise Hilfsmittel oder eine besondere Unterstützung erlaubt. Die Nutzung eines Computers mit der entsprechenden Software ist folglich zu einem wesentlichen Hilfsmittel für Schülerinnen und Schüler mit einer DYS-Störung geworden, das ihnen ermöglicht, die Schwierigkeiten, mit denen sie konfrontiert sind, zu bewältigen und eine Schullaufbahn ohne Diskriminierung gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern zu absolvieren.

Die Nutzung eines Computers ermöglicht es ihnen, die Schwierigkeiten zu überwinden, die mit einer DYS-Störung verbunden sind, indem Defizite ausgeglichen werden: Der Computer ermöglicht es ihnen zu lesen, zu schreiben, zu redigieren etc. Auf diese Weise können Schülerinnen und Schüler ihre tatsächlichen Fähigkeiten voll entfalten. Schülerinnen und Schüler mit einer DYS-Störung sind somit nicht stärker als andere Schülerinnen und Schüler dem Risiko eines Schulversagens ausgesetzt. Dies ist für die Zukunft und für die berufliche und soziale Eingliederung der betroffenen Jugendlichen sehr wichtig.

Der Einsatz eines Computers für Schülerinnen und Schüler mit einer DYS-Störung wird als wesentlicher Beitrag überall anerkannt, nur nicht in der gymnasialen Bildung. Dadurch werden die Bemühungen in den anderen Schulstufen massiv verringert. Trotzdem sind die betroffenen Behörden zurückhaltend, so hat beispielsweise die Schweizerische Maturitätskommission einen Antrag auf einen Computer für Prüfungen abgelehnt (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2020 : https://entscheide.weblaw.ch/print.php?link=14-01-2020-B-6394-2019&sel_lang=fr ).

Diese Vorbehalte müssen der Notwendigkeit weichen, Menschen mit einer DYS-Störung einen diskriminierungsfreien Zugang zur Bildung und zum Studium zu ermöglichen. Das heisst, gleichberechtigt mit anderen Schülerinnen und Schülern und unter Einhaltung der Bundesgesetzgebung.

Es wird daher gefordert, dass Schülerinnen und Schüler mit einer DYS-Störung im Rahmen ihrer gymnasialen Ausbildung und bei Prüfungen einen Computer mit der entsprechenden Software nutzen können.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Antwort auf die Interpellation 22.3616 hat der Bundesrat zur Situation von Dyslexie und Dyskalkulie in der Schweiz und zu deren Erfassung Stellung genommen. Er hat dabei auf die ausschliessliche Zuständigkeit der Kantone in diesem Bereich verwiesen (Art. 62 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes [BehiG; SR 151.3]). Diese umfasst auch die Rechtsetzung und Verabschiedung von Massnahmen betreffend den Nachteilsausgleich an Gymnasien. Der Bund erlässt entsprechend keine Vorgaben in diesem Bereich.Den Zugang zu den universitären Hochschulen und die gesamtschweizerische Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen regeln Bund und Kantone gemeinsam. Der Bundesrat und die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) erlassen zu diesem Zweck die Maturitätsanerkennungsverordnung (MAV; SR 413.11) und das gleichlautende Maturitätsanerkennungsreglement (MAR, www.edk.ch > Themen > Gymnasium > Rechtsgrundlagen und Liste der anerkannten Maturitätsschulen). Koordinationsfragen sowie die gemeinsamen Organe regeln Bundesrat und EDK in der Verwaltungsvereinbarung vom 28. Juni 2023 über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität (SR 413.18; fortan: Verwaltungsvereinbarung).In Artikel 32 der im Rahmen des Projekts «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität» im Juni 2023 beschlossenen Totalrevision von MAV respektive MAR werden die Kantone verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit zu ergreifen. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f der Verwaltungsvereinbarung sieht zudem die Kompetenz der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vor, gesamtschweizerische Richtlinien und Empfehlungen für den Nachteilsausgleich im gymnasialen Bereich zu erlassen.Nachdem die SMK bereits im September 2022 eine Empfehung an die Kantone zur Harmonisierung des Nachteilsausgleichs bei Abschlussprüfungen abgegeben hatte, erarbeitet sie zurzeit aufgrund der neuen Richtlinienkompetenz eine gesamtschweizerisch verbindliche Vorgabe. Darin sollen im Sinne von Mindestanforderungen primär allgemeingültige Grundsätze für den Nachteilsausgleich festgelegt und prozessuale Fragen geklärt werden. Weiter sollen grundlegende Begriffe erläutert, Systemzusammenhänge dargestellt, Rollen geklärt und bewährte Praxisbeispiele aufgeführt werden. Vollzugsfragen wie der konkrete Einsatz von Computern werden voraussichtlich nicht behandelt. Die Publikation ist noch im laufenden Jahr geplant.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.