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24.3144 · Interpellation · 2024-03-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit der Ablösung der delegierten Psychotherapie durch das Anordnungsmodell können Behandlungen von Kindern mit Autismus durch Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten nicht mehr über die Invalidenversicherung (IV) abgerechnet werden, da es keine entsprechende Vereinbarung zwischen der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gibt. Dadurch sind in der Praxis gravierende Probleme aufgetaucht. Ich bitte den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Hat der Bundesrat davon Kenntnis, dass in einigen Regionen der Schweiz ein akuter Mangel an von der IV vergüteten Angeboten der psychotherapeutischen Versorgung für autistische Kinder besteht?

  • Wenn ja, teilt der Bundesrat die Überzeugung, dass die Leistungen von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten für eine funktionierende psychotherapeutische Versorgung absolut unerlässlich sind? Wie kann sichergestellt werden, dass die Leistungen von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten von der IV übernommen werden?

  • Anerkennt der Bundesrat den Handlungsbedarf und ist er bereit, die Möglichkeit einer raschen Anpassung der betroffenen IV-Vereinbarung zu prüfen?

Begründung

Seit einigen Monaten häufen sich die Meldungen, wonach es in einigen Kantonen der Westschweiz einen akuten Mangel an Möglichkeiten der psychotherapeutischen Versorgung für Kinder mit Autismus gibt. Diese äusserst problematische Situation ist eine Spätfolge der Einführung des Anordnungsmodells: Davor wurden autistische Kinder im Rahmen der IV hauptsächlich von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten behandelt, die delegiert arbeiteten.

Da die IV-Vereinbarung zwischen der FSP und dem BSV seit dem Inkrafttreten des Anordnungsmodells nicht angepasst wurde, können Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten ihre Leistungen derzeit nicht über die IV abrechnen. Trotz des dringenden Anpassungsbedarfs will das BSV die IV-Vereinbarung erst anpassen, wenn die Tarifpartner im KVG einen definitiven Tarif festgelegt haben. Die Einführung eines definitiven Tarifs dürfte aber noch einige Zeit dauern. Der Handlungsbedarf ist also gross. Es muss doch möglich sein, die IV-Vereinbarung anzupassen, um den akuten Notstand in der psychotherapeutischen Versorgung rasch zu beheben.

Stellungnahme des Bundesrates

Bei den im Rahmen einer IV-Verfügung behandelten Personen handelt es sich meist um Kinder mit gravierenden Beeinträchtigungen, also um eine äusserst vulnerable Bevölkerungsgruppe. Eine qualitativ und fachlich hochstehende Behandlung ist deshalb besonders wichtig. Dem Bundesrat liegen keine Informationen vor, die belegen würden, dass es in gewissen Regionen einen chronischen Mangel an Betreuungsmöglichkeiten für die von der IV versicherten Personen mit einer Autismus-Spektrum-Störung gibt. Er ist sich indessen bewusst - wie bereits in der Stellungnahme zur Ip. Feri Yvonne (23.3525 «ADHS. Versorgungssituation») erwähnt -, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgungsituation für Kinder und Jugendliche in vielen Kantonen grundsätzlich angespannt ist. Betreffend die Bedingungen für die Erstattung von Leistungen ist festzuhalten, dass der Tarifvertrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen mit den drei Berufsverbänden Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP), Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) und Schweizerischer Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) aus dem Jahr 2007 von den Verbänden zwar per Ende 2022 gekündigt, per 1. Juli 2023 aber mit einem höheren Tarif reaktiviert wurde. Somit besteht kein vertragsloser Zustand. Die Tarifpartner haben sich verpflichtet, umgehend neue Vertragsverhandlungen aufzunehmen, sobald ein definitiver Tarif im Bereich der Obligatorischen Krankenpflegeverischerung (OKP) genehmigt wird. Dies mit dem Ziel, die Regelungen in der IV soweit als möglich denen im Bereich der OKP anzugleichen. Im Tarifvertrag sind die Zulassungsbedingungen geregelt. Eine Vergütung an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung ist darin nicht vorgesehen. Der Wechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell betrifft lediglich die OKP. Auf die Zulassungsbedingungen im Rahmen des IV-Tarifvertrages hat er keinen Einfluss. Zudem war im Bereich der IV bereits vor dem Systemwechsel in der OKP nicht vorgesehen, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung berechtigt sind, Psychotherapie zulasten der IV durchzuführen, was dem ausdrücklichen Willen der beteiligten Verbände entsprach.