24.3161 · Interpellation · 2024-03-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 1. Januar 2022 sind die neuen Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) für eine nachhaltige Unternehmensführung zum Schutz von Mensch und Umwelt Kraft getreten.
Grosse Schweizer Unternehmen sind seit dem Jahr 2024 gesetzlich verpflichtet, über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Soziales, Menschenrechte und Korruption sowie über die dagegen ergriffenen Massnahmen Bericht zu erstatten. Für Kinderarbeit und Konfliktmineralien gelten besondere, schärfere Regeln.
Der Bundesrat hat im September 2023 festgehalten, dass die sog. Nachhaltigkeitsberichterstattung international abgestimmt werden, die Schweiz sich an der EU-Regulierung (CSRD) und deren Schwellenwerten orientieren soll und anhand dieser Rahmenbedingungen bis Mitte dieses Jahres eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet werde. Dem Vernehmen nach ist diese Vorlage vom EJPD erarbeitet und vor einigen Wochen in die Ämterkonsultation geschickt worden.
Bereits für Grossunternehmen sind die neuen Berichterstattungspflichten eine erhebliche administrative Last - ein multinationales Unternehmen hat dafür offenbar 80 Vollzeitmitarbeiter abgestellt. Viele Schweizer KMUs würden neue Regeln überproportional treffen und teils überfordern, notabene ohne, dass damit etwas fürs Klima oder für den Sozialschutz erreicht würde, weil entscheidend ja das Handeln und nicht das Berichten ist.
Dies hat mittlerweile auch die EU festgestellt: So will die Kommissionspräsidentin den Green Deal «entbürokratisieren» und bis Mitte 2024 Erleichterungen für die KMU auf den Weg bringen (ERS LSME). In Bezug auf die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ist die Sache noch unklarer: Ende Februar dieses Jahres fand sich auch im zweiten Anlauf keine Mehrheit im EU-Rat für das EU-Lieferkettengesetz (sog. CSDDD). Ob dieses je in Kraft tritt, ist zurzeit völlig ungewiss.
Vor diesem Hintergrund bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass neue zusätzliche Regeln in der Schweiz angesichts der offenen Rechtsentwicklung in der EU, in anderen internationalen Nachhaltigkeits- Gremien und der Tatsache, dass die schweizerischen Regeln erst seit Kurzem in Kraft sind, voreilig wären und dem Wirtschaftsstandort schaden könnten?
2. Wie gedenkt der Bundesrat die schweizerische Gesetzgebung «en route» anzupassen, wenn die EU ihre Berichterstattungspflichten reduziert oder verlangsamt? Müsste in diesem Fall die Schweiz ihre Regulierung nicht auch abbremsen bzw. stoppen?
3. Wieso orientiert sich der Bundesrat – vor Abschluss der Verhandlungen mit der EU über die bilateralen Beziehungen – einseitig an deren Regulierung und verkennt, dass sich schweizerische Unternehmen je nach geografischen Märkten an anderen globalen Standards orientieren müssen (z.B. GRI oder ISSB), weil weder die USA noch UK oder die asiatischen Märkte, einen mit der EU vergleichbaren Ansatz kennen?
4. In der finanziellen Berichterstattung hat sich die Freiheit der Wahl der Rechnungslegungsvorschriften (Swiss GAAP FER, IFRS, US GAAP) bewährt. Weshalb soll die Anerkennung eines internationalen Standards, für diejenigen Unternehmen, die dazu verpflichtet sind, bei der nicht-finanzielle Berichterstattung nicht auch möglich sein?
5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Bürokratie und Administrativaufwand eine grosse Herausforderung für die Schweizer KMU ist und sie deshalb nicht noch durch weitere Regeln in der Nachhaltigkeitsberichterstattung belastet werden sollen?
Wenn Nein, teilt er die Auffassung, dass das Prinzip «Handeln statt Berichten» für KMU im Zentrum stehen soll und er deshalb in einer allfälligen neuen Regulierung Erleichterungen für die mittleren und kleineren Unternehmen schaffen wird (Opting-out, Nettobetrachtungen, Anerkennung von privaten Zertifizierungsstellen und des FER-Leitfadens zur Nachhaltigkeit)?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bei der Erarbeitung der Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags zur abgelehnten Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Konzernverantwortungsinitiative) im Obligationenrecht (OR) setzte sich das Parlament zum Ziel, diese mit den entsprechenden Regulierungen im europäischen Umfeld abzustimmen.Mit der neuen Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD), in Kraft seit dem 5. Januar 2023, hat die EU ihre Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung verschärft (Herabsetzung des Schwellenwerts «Mitarbeitende» auf 250, Prüfpflicht etc.).Auch der Bundesrat strebt im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung ein international abgestimmtes Vorgehen an (level playing field). Deshalb hat er am 2. Dezember 2022 u.a. beschlossen, bis im Sommer 2024 eine Vernehmlassungsvorlage über die Anpassung der Bestimmungen zur Transparenz über nichtfinanzielle Belange im OR vorzulegen. Mit dieser Vorlage reagiert der Bundesrat auf die obgenannte Richtlinie zur Nachhaltigkeitsbereichterstattung. Die diesbezüglichen Eckwerte hat der Bundesrat im September 2023 festgelegt (Medienmitteilung vom 22.09.2023).Diese Entwicklungen bei der nachhaltigen Berichterstattung sind von den Vorhaben im Bereich der Sorgfaltspflichten zu unterscheiden. Die EU hat einen entsprechenden Richtlinienentwurf (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD; Vorschlag vom 23. Februar 2022 für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937; COM(2022) 71 final) 2022 publiziert . Eine Mehrheit der Mitgliedsstaaten genehmigte einen im März 2024 überarbeiteten Entwurf (Erhöhung der Anzahl Beschäftigten von 500 auf 1'000 und des Jahresumsatzes von EUR 150 Mio. auf 450 Mio.). Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 diesem Entwurf zugestimmt. Der Bundesrat hat am 22. Dezember 2023 das vorläufige Ergebnis einer Studie über die Auswirkungen der geplanten Richtlinie auf die Schweizer Wirtschaft zur Kenntnis genommen. Die Studie soll aktualisiert werden, um die neusten Entwicklungen in der EU zu berücksichtigen. Erst nach dieser vertieften Analyse und unter Beobachtung, wie die Mitgliedstaaten der EU die Richtlinie umsetzen, wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden (Medienmitteilung vom 22.12.2023). 2. Mit dem zu Frage 1 skizzierten Vorgehen folgt der Bundesrat seinem bisherigen Ansatz, ein international abgestimmtes Vorgehen in diesem Themengebiet anzustreben. Der Bundesrat beobachtet die Entwicklungen in der EU genau. Sollte die EU die geltenden Bestimmungen abschwächen oder deren Umsetzung verlangsamen, würde dies in die Überlegungen des Bundesrates zum weiteren Vorgehen mit einfliessen. 3., 4. und 5. Das Schweizer Recht schreibt keinen bestimmten Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Was die Weiterentwicklung des Schweizer Rechts betrifft, hat der Bundesrat beschlossen, dass im Unterschied zur EU Schweizer Unternehmen die Wahl haben sollen, sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung entweder am EU-Standard oder an einem anderen gleichwertigen Standard zu orientieren (Medienmitteilung vom 22.09.2023).Wegen den engen wirtschaftlichen Verflechtungen der Schweiz mit der EU (ca. 60% der Schweizer Exporte fliessen in die EU), ist die Orientierung an den EU-Richtlinien im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung für die Schweiz naheliegend. Ungeachtet davon, ob die Schweiz ihr Recht anpasst oder nicht, werden mehrere tausend grosse und kleine Schweizer Unternehmen direkt oder indirekt von den Entwicklungen in der EU betroffen sein: So müssen nach den EU-Richtlinien auch ausländische Unternehmen die Regeln einhalten, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen (z.B. Erzielung eines bestimmten Nettoumsatzes auf dem EU-Markt). Zudem geben die unmittelbar von den Pflichten betroffenen (grossen) Unternehmen in der EU diese häufig ganz oder teilweise an ihre globalen Zulieferer weiter, darunter auch Schweizer Unternehmen und KMU (mittelbar betroffene Unternehmen). Den berichterstattungspflichtigen Unternehmen entstehen nicht nur Kosten bzw. administrativer Aufwand, sie können auch von verschiedenen Nutzen profitieren (z.B. Abbau von Informationsasymmetrien, verbesserter Zugang zu Kapital, höhere Kundenloyalität, bessere Stakeholder-Beziehungen, Vergleichbarkeit der Berichte). Anleger berücksichtigen für ihre Investitionsentscheide zunehmend Nachhaltigkeitsberichte bzw. investieren vermehrt in die nachhaltigsten Unternehmen einer Branche (Best in Class-Ansatz). Der Bundesrat anerkennt, dass die neuen Regulierungen betreffend verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (Corporate Social Responsibility, CSR) die Schweizer Unternehmen und insbesondere KMU vor Herausforderungen stellt. Der Bund stellt den Unternehmen praktische Instrumente zur Verfügung (z.B. kostenloses, anonymes Risikoanalyseinstrument «CSR Risk-Check», CSR-Bundesportal www.csr.admin.ch, Durchführung von Informationsveranstaltungen und Dialogforen). Er klärt im Rahmen der Erfüllung des Po. Dittli 23.4062 mögliche weitere Unterstützungsangebote für KMU ab. Zudem hat der Bundesrat den Aktionsplan zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen (CSR-Aktionsplan) und den Nationalen Aktionsplan «Wirtschaft und Menschenrechte» (NAP) für die Jahre 2020-2023 verabschiedet. Das CSR-Positionspapier und der Aktionsplan des Bundesrates werden derzeit überarbeitet und noch besser auf die Bedürfnisse der Schweizer Unternehmen abgestimmt. Schliesslich hat das Bundesamt für Raumentwicklung ARE im vergangenen November eine «Toolbox Agenda 2030 für Unternehmen» veröffentlicht. In diesem Rahmen setzen sich der Bund bzw. die zuständigen Fachämter weiterhin für die Anliegen der KMU ein (nicht zu viel Bürokratie).