24.3170 · Motion · 2024-03-13
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen zu schaffen, damit höher qualifizierte Pflegefachpersonen mit mehrjähriger Erfahrung von einem erleichterten Zugang zum Medizinstudium profitieren können. Die erfahrenen Pflegefachpersonen sollen auf den Numerus Clausus verzichten und ein verkürztes Medizinstudium absolvieren können.
Begründung
In der Schweiz herrscht ein akuter Mangel an ausgebildeten Medizinern. Die Situation spitzt sich zu, da in diesen Jahren mehrere tausend Ärztinnen und Ärzten in Rente gehen. Trotz erfolgreicher Ausbildungsoffensive an den Schweizer Hochschulen stammen heute drei von vier neu zugelassenen Medizinern aus dem Ausland. Der einheimische Nachwuchs wird die Lücken auf absehbare Zeit nicht füllen können. Gleichzeitig sollen die Berufe in der Pflege an Attraktivität gewinnen, weil der Bedarf an Pflegepersonal weiter steigt und zu viele ausgebildete Pflegefachkräfte nach wenigen Jahren den Beruf wieder verlassen.
Mit einem erleichterten Zugang zum Medizinstudium für erfahrene, diplomierte Pflegefachpersonen HF/FH könnte deren Erfahrung und Fachwissen besser anerkannt und durch die zusätzliche Perspektive die Attraktivität der Laufbahn in den Pflegeberufen verbessert werden. Gleichzeitig liesse dadurch eine zusätzliche Schiene für die Ausbildung von einheimischen Ärztinnen und Ärzten schaffen, die bereits über wertvolle Erfahrung im Gesundheitswesen verfügen.
Die erfahrenen Pflegefachpersonen sollen auf den Numerus Clausus verzichten und ein verkürztes Medizinstudium absolvieren können. Es obliegt dem Bundesrat in Absprache mit den ausbildenden universitären Hochschulen, passende Lösungen für ein verkürztes Medizinstudium zu finden. Eine Option ist der Verzicht auf die praktischen Teile des Bachelor- und Masterstudiums, da die Studierenden mit Erstausbildung in der Pflege über reichhaltige praktische Erfahrung verfügen. Voraussetzung für den erleichterten Zugang zum Medizinstudium sind eine eidgenössisch anerkannte Maturität oder eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsprüfung Passerelle «Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen».