24.3207 · Postulat · 2024-03-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Lösungen vorzuschlagen und zu prüfen, mit denen der Versicherungsschutz der Erwerbsausfallversicherung im Krankheitsfall auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgedehnt werden könnte, die älter als 65 bzw. älter als 70 Jahre sind.
Begründung
Gemäss Artikel 324a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, wenn dieser aus Gründen, die in seiner Person liegen, insbesondere wegen Krankheit, an der Arbeitsleistung verhindert ist. In der Regel schliessen die meisten Arbeitgeber eine freiwillige Taggeldversicherung ab, auch wenn sie gesetzlich dazu nicht verpflichtet sind.
In der Privatversicherung gibt es eine Branchenvereinbarung, die vorsieht, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Alter von 65 Jahren durch die Erwerbsausfallversicherung voll abgedeckt sind. Von 65 bis 70 wird die Zeit, während der Taggelder ausbezahlt werden, gekürzt. Für Personen über 70 gibt es gar keine Deckung.
Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wird das Taggeld nur bis zum Alter von 65 Jahren entrichtet (Art. 67 Abs. 1 KVG). Dieses Modell wird kaum noch verwendet.
Angesichts der Alterung der Bevölkerung und des in vielen Branchen herrschenden Arbeitskräftemangels arbeiten immer mehr Personen über das Rentenreferenzalter hinaus: Etwa ein Drittel der Männer und ein Fünftel der Frauen im Alter von 65 und 66 Jahren gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Die Anstellung solcher Personen setzt die Arbeitgeber jedoch einem erheblichen finanziellen Risiko aus, da im Krankheitsfall der Lohn weitergezahlt werden muss, ohne dass das Risiko durch eine Versicherung abgedeckt werden kann.
Diese Situation, die den betroffenen Arbeitgebern oft nicht bekannt ist, verdient es, analysiert und einer Lösung zugeführt zu werden. Mit der AHV-Reform 21 wurde das gesetzliche Rentenalter zu einem Referenzalter, mit Anreizen, über 65 Jahre hinaus zu arbeiten.
Daher scheint es unerlässlich zu sein, auch die anderen Sozialversicherungen (oder Parasozialversicherungen wie das Krankentaggeld) an die neue Rechtslage anzupassen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die freiwillige Taggeldversicherung kann heute gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und andererseits auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) erfolgen. Die Taggeldversicherung nach KVG hat im Vergleich zu jener nach VVG nur eine geringe Bedeutung. Rund fünf Prozent der bestehenden Verträge wurden nach KVG abgeschlossen (Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2022, T 9.07, abrufbar unter www.bag.admin.ch > Zahlen & Statistiken > Statistik der obligatorischen Krankenversicherung). Diese Entwicklung zugunsten der Taggeldversicherung nach VVG ist in erster Linie auf die grössere Flexibilität in der Ausgestaltung der Versicherung zurückzuführen (vgl. Bericht "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit", abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > In der Schweiz wohnhafte Versicherte > Die freiwillige Taggeldversicherung).Grundsätzlich fallen weder die Taggeldversicherungen nach KVG noch die abgeschlossenen Verträge nach VVG für Versicherte, die bereits einer Versicherung angeschlossen sind, mit der Vollendung des 65. Altersjahres von Gesetzes wegen dahin. Personen, die nach Erreichen des AHV-Referenzalters weiter arbeiten, können weiterversichert werden. So ist in diesem System eine grosse Flexibilität gewährleistet, die dem sozialen Schutz im Falle einer Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus Rechnung trägt. Insbesondere ermöglicht die Vertragsfreiheit nach VVG in der Regel ausreichend flexible Lösungen für angemessene Krankentaggeldversicherungen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.