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24.3254 · Interpellation · 2024-03-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 1. März erstach ein 27-jähriger Somalier in Chiasso einen 50-jährigen Mann aus der Region.

Der Somalier hat schwere Vorstrafen: 2023 war er zusammen mit anderen ausländischen Komplizen an einem brutalen Übergriff in einer Gaststätte im Raum Lugano beteiligt; 2022 hatte er sich in derselben Gaststätte einer ähnlichen Tat schuldig gemacht.

Der Somalier wurde im Juli letzten Jahres verhaftet und einen Monat später nach Anordnung von «Ersatzmassnahmen» wieder freigelassen – mit bekanntem Ergebnis.

Wie sich mittlerweile herausgestellt hat, hatte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Ausschaffungsgesuch des Kantons für den 27-jährigen Somalier abgelehnt.

Ich bitte den Bundesrat daher um Beantwortung folgender Fragen:

  • Stimmt es, dass das SEM das Ausschaffungsgesuch des Kantons für den 27-jährigen Somalier, der für die Messerstecherei vom 1. März in Chiasso verantwortlich ist, abgelehnt hat?

  • Falls ja, wann und weshalb, war die Person doch nachweislich gefährlich (sie hatte schwere Vorstrafen)?

  • Wie bewertet der Bundesrat den Vorfall im Lichte der versäumten Ausschaffung? Wird das Vorgehen des SEM im vorliegenden Fall untersucht?

  • Wie viele Gesuche um Ausschaffung von Ausländern, die ein Gewaltverbrechen begangen haben, wurden im letzten Jahr vom SEM abgelehnt?

Stellungnahme des Bundesrates

1., 2. Eine vorläufige Aufnahme. erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat (Art. 84 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG, SR 142.20). Hat die ausländische Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, geht das SEM ebenfalls davon aus, dass sie unser Land verlassen hat, und stellt die Beendigung der vorläufigen Aufnahme fest. Da im vorliegenden Fall die betreffende Person seit mehr als zwei Monaten keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, war davon auszugehen, dass sie ausgereist war. Das SEM stellte somit im Sommer 2022 die Beendigung der vorläufigen Aufnahme fest. Der mutmassliche Täter des Tötungsdelikts vom 1. März 2024 in Chiasso hielt sich also zum Tatzeitpunkt irregulär in der Schweiz auf. Bei Straftaten von ausländischen Person liegt die Zuständigkeit für die Verfügung einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) beim Strafgericht. Im vorliegenden Fall konnten die zuständigen Behörden des Kantons Tessin daher das SEM nicht um einen solchen Entscheid ersuchen. Die Mutmassung unter Punkt 1 ist somit unzutreffend. In diesem Fall sind die Tessiner Justizbehörden zuständig und eine strafrechtliche Untersuchung ist im Gang. Es obliegt den Justizbehörden, Fehlverhalten zu bestrafen und die betreffende Person des Landes zu verweisen. Für den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sind die Kantone zuständig. Sie regeln die entsprechenden Modalitäten sowie die Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen. 3. Im vorliegenden Fall ist das SEM seinen Verpflichtungen nachgekommen. Der Bundesrat sieht diesbezüglich keine zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen vor. 4. Werden anerkannte Flüchtlinge oder vorläufig Aufgenommene rechtskräftig zu einer Landesverweisung verurteilt, stellt das SEM die Beendigung des Asyls (Art. 64 Abs. 1 Bst. e des Asylgesetzes; AsylG, SR 142.31) bzw. der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 9 AIG) fest. Der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung ist dann Sache der kantonalen Behörden.