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Prozentualer Anteil der Versicherten mit einem Rentenzuschlag von 200 Franken im Verhältnis zu allen aktiven BVG-Versicherten

24.3303 · Interpellation · 2024-03-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Ein Hauptelement der aktuellen Reform der beruflichen Vorsorge ist die Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8% auf 6%. Mit dem Umwandlungssatz wird die Höhe der jährlichen Rente berechnet, ausgehend vom angesparten Vermögen. Ist der Umwandlungssatz tiefer, wird weniger Rente ausbezahlt. Diese Massnahme führt zu Rentenverlusten von bis zu 3'240 Franken im Jahr – obwohl die Renten der zweiten Säule bereits seit Jahren im Sinkflug sind. Als Ausgleichsmassnahme wird von den Befürwortern jeweils auf den Rentenzuschlag hingewiesen. Allerdings erhalten den maximalen Zuschlag von 200.- nur 25 Prozent der fünf ersten Übergangsjahrgänge.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Wie viel Prozent aller aktiven BVG-Versicherten erhalten den maximalen Rentenzuschlag von 200 Franken, der für die ersten fünf Übergangsjahrgänge vorgesehen ist? Ich bitte um die Angabe in Prozent aller BVG-Versicherten, die noch nicht pensioniert sind.

  • Wie sind die degressiv verteilten Rentenzuschläge für die 15 Übergangsjahrgänge mit einem Vorsorgeguthaben zwischen 220'500 – 441'000 CHF verteilt über folgende Skalen, bitte einzeln ausweisen für die jeweiligen 5-Jahres-Perioden: 150 – 200 CHF, 100 – 150 CHF, 50 – 100 CHF, 0 – 50 CHF. Bitte den prozentualen Anteil der Bezugsberechtigten jeweils im Verhältnis zu der Gesamtzahl an BVG-Versicherten, die noch nicht pensioniert sind, angeben.

Stellungnahme des Bundesrates

Bei einer Senkung des BVG-Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6,0 Prozent ohne Ausgleichsmassnahmen müssten künftige Rentnerinnen und Rentner mit einer um 12 Prozent tieferen BVG-Rente rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BVG-Umwandlungssatz nur in Vorsorgeeinrichtungen massgebend ist, die ausschliesslich Mindestleistungen gemäss BVG versichern. Die meisten Vorsorgeeinrichtungen sehen für ihre Versicherten Leistungen vor, die über dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimum liegen. Hier ist es zulässig, auf dem gesamten Altersguthaben einen tieferen Umwandlungssatz als den BVG-Mindestumwandlungssatz anzuwenden. Liegt der Umwandlungssatz bereits heute unter 6 Prozent, bewirkt die Reform unabhängig vom Rentenzuschlag im Prinzip keine Veränderung der Rente. Um das Mindestrentenniveau zu halten, sieht die BVG-Reform eine Stärkung des langfristigen Sparens durch eine Anpassung des Koordinationsabzugs und der Altersgutschriften vor. Dadurch können jüngere Generationen bis zur Pensionierung ein höheres Vorsorgeguthaben aufbauen, als dies heute der Fall ist. Versicherte, die in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Reform in Rente gehen, können den tieferen Umwandlungssatz durch verstärktes Sparen jedoch nicht ausreichend ausgleichen. Für Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform zwischen 50 und 65 Jahre alt sind, sieht die Reform einen Rentenzuschlag vor. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Jahrgang und vom angesparten Vorsorgeguthaben ab. Versicherte mit einem Vorsorgeguthaben von unter 220 500 Franken haben Anspruch auf den vollen Zuschlag. Versicherte mit einem Vorsorgeguthaben von über 441 000 Franken erhalten keinen Zuschlag und Versicherte mit einem Vorsorgeguthaben zwischen diesen beiden Beträgen haben Anspruch auf einen Teilzuschlag. Der Anspruch auf den Rentenzuschlag unterliegt verschiedenen Voraussetzungen. Deshalb lassen sich die Anzahl beziehungsweise der prozentuale Anteil der Versicherten, die Anspruch auf den Rentenzuschlag haben werden, nur grob schätzen. Da die Höhe des Rentenzuschlags ausserdem von der Höhe des beim Rentenbezug tatsächlich verfügbaren Vorsorgeguthabens abhängt, lässt sich auch diese Grössenordnung nur grob schätzen. Aus den genannten Gründen ist lediglich eine sehr rudimentäre Aufteilung basierend auf den folgenden Annahmen möglich: Ein Viertel der Personen, die in den ersten 15 Jahren nach Inkrafttreten der Reform neu eine Altersrente der beruflichen Vorsorge beziehen, hat Anspruch auf den vollen Rentenzuschlag und ein weiterer Viertel hat Anspruch auf einen reduzierten Rentenzuschlag. Zu Frage 1: Den prozentualen Anteil der Zuschlagsberechtigten im Verhältnis zur Gesamtzahl der BVG-Versicherten anzugeben, wie in der Interpellation gefordert, ist kein zielführender Ansatz, um die Wirkung der Massnahme zu beurteilen. Denn der Zuschlag richtet sich einzig an die Übergangsgeneration, der bis zur Pensionierung nicht genügend Zeit bleibt, um die Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen; somit sind nicht alle derzeit aktiven Versicherten betroffen. Der Anteil der Versicherten, die den maximalen Rentenzuschlag von 200 Franken pro Monat erhalten werden, entspricht ungefähr 1,5 % der rund 4,5 Millionen aktiven Versicherten. Zu Frage 2: Der reduzierte Rentenzuschlag für Vorsorgeguthaben zwischen 220 500 und 441 000 Franken steht noch nicht fest. Der Bundesrat wird diesen in einer Verordnung festsetzen. Der Anteil der Empfänger dieser Zuschläge kann gemäss der beantragten Skala wie folgt geschätzt werden:Bezugsberechtigte eines reduzierten RentenzuschlagsSchätzung in Prozent der rund 4,5 Millionen aktiven Versicherten, gleichmässige AufteilungJahrgang der ÜbergangsgenerationReduzierter Rentenzuschlag in Franken pro Monat150–200100–15050–1000–501. bis 5. Jahrgang0,4 %0,4 %0,4 %0,4 %6. bis 10. Jahrgang 0,5 %0,5 %0,5 %11. bis 15. Jahrgang 0,75 %0,75 % Der Anteil der Neurentnerinnen und Neurentner der Übergangsgeneration, die einen Rentenzuschlage erhalten werden, wird mit schätzungsweise 50 Prozent höher sein als der Anteil, der schätzungsweise direkt von der Senkung des Mindestumwandlungssaztes betroffen sein wird.