24.3386 · Motion · 2024-03-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Entwurf für einen Erlass vorzulegen, der beinhaltet:
- Eine Erhöhung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf der Ergänzungsleistungen um mindestens 10 Prozent.
- Eine Erhöhung der Höchstbeträge für die anrechenbaren Mietzinse (Mietzinsmaxima) als Ausgleich für die zweimalige Erhöhung des Referenzzinssatzes.
- Eine Erweiterung des potentiellen EL-Bezüger*innenkreises, um Schwelleneffekte zu vermeiden.
Begründung
Laut einer Studie von Pro Senectute leben in der Schweiz über 200'000 Rentner*innen in Altersarmut. Weitere 100'000 Rentner*innen bewegen sich an der Armutsgrenze. Insgesamt ist jede fünfte Person im Rentenalter arm oder armutsgefährdet. Zudem müssen über 120'000 IV-Bezüger*innen Ergänzungsleistungen beziehen, weil sie unter dem Existenzminimum leben. Angesichts der stark steigenden Mieten und Krankenkassen hinken die Renten sowie die Ergänzungsleistungen der AHV und IV der Teuerung hinterher. So wirken sich Teuerungsschübe wie in den letzten zwei Jahren (seit Januar 2022 +5.3%) negativ auf die Renten und Ergänzungsleistungen aus, weil die Löhne weniger stark ansteigen als die Teuerung, während die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf tief angesetzt sind und nur knapp zum Leben reichen. So wird der Teuerungsausgleich nach unten gezogen. Hinzu kommt die zweimalige Erhöhung des Referenzinssatzes um je 0.25% im Jahr 2023, die mit den Mietzinsmaxima nicht ausgeglichen wurden – obwohl alleine dadurch die Mieten bei vielen um 6% gestiegen sind. Betroffen sind die Ärmsten, die so noch weniger Geld zur Verfügung haben. Diese Situation muss aufgefangen werden, auch mit Blick auf die 2024 in Kraft getretende EL-Reform, wodurch viele Altersrentner*innen und IV-Bezüger*innen unter tieferen EL-Beiträgen leiden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf sind gesetzlich festgelegt. Sie können im Rahmen der zweijährlichen Anpassung der AHV- und IV-Renten erhöht werden (Art. 19 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; SR 831.30). Die letzte Erhöhung der AHV- und IV-Renten erfolgte per 1. Januar 2023 mit einer Erhöhung um 2,5 Prozent, d. h. um 30 Franken bei der Minimal- und um 60 Franken bei der Maximalrente. Die nächste Anpassung ist per 1. Januar 2025 vorgesehen. Auch die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wurden per 1. Januar 2023 angepasst. Im Zuge der Motion Die Mitte Fraktion. Die Mitte. EVP (22.3792 «Kaufkraft schützen! Sofortiger Teuerungsausgleich bei den AHV-Renten») sah der Bundesrat einen vollumfänglichen Teuerungsausgleich der AHV- und IV- Renten sowie der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf vor. Das Parlament ist allerdings nicht auf die Botschaft (23.016) eingetreten. Durch die Annahme der Initiative für eine 13. AHV-Rente steigen die jährlichen Altersrenten ab 2026 um 8,3 Prozent an. Da der höhere Rentenbetrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) nicht berücksichtigt wird, erhöht sich somit das Gesamteinkommen von Personen, die EL zur AHV beziehen. Mit dem Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 wurden die für die EL anrechenbaren Mietzinsmaxima erhöht. Eine weitere Erhöhung der Mietzinsmaxima um 7,1 Prozent erfolgte mit der Rentenanpassung 2023. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sieht vor, dass der Bundesrat mindestens alle zehn Jahre überprüft, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken. Er nimmt die Überprüfung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex seit der letzten Überprüfung um mehr als 10 Prozent verändert hat. Die Verringerung der Schwelleneffekte in den EL wurde im Rahmen der EL-Reform umfassend geprüft; die Reformmassnahmen sind auf ebendiese Verringerung ausgerichtet. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die regelmässige Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf ein wirksames Instrument ist, um der Teuerung Rechnung zu tragen. Zudem erachtet er die Schwellenbeträge der Ergänzungsleistungen als angemessen, um den Existenzbedarf wie in der Verfassung vorgeschrieben zu decken. Eine parallele Erhöhung der Beträge hält er daher nicht für angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.