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24.3393 · Motion · 2024-03-25

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) möglichst rasch vollumfänglich an die Teuerung anzupassen, so dass die LSVA spätestens 2025 real wieder gleich teuer ist, wie bei der Einführung vor über 20 Jahren.

Eine Minderheit der Kommission (Giezendanner, Imark, Quadri, Rutz Gregor, Schnyder, Wandfluh) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Die LSVA wurde im Jahr 2001 eingeführt und wurde seither in der Tendenz real immer billiger, da sie durch den Bundesrat zu wenig oft und zu wenig umfangreich an die Teuerung angepasst wurde. Das Landverkehrsabkommen der Schweiz mit der EU sieht folgendes vor: «Alle zwei Jahre werden die in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Gebührenhöchstsätze unter Berücksichtigung der in den letzten zwei Jahren in der Schweiz ermittelten Inflationsrate angepasst.» Bedauerlicherweise wurde diese Anpassung von Seiten der Schweiz bisher erst einmal gemacht. Diese Anpassung an die Teuerung geschah 2012 um 0.97% und somit 10 Jahre nach der Einführung der LSVA. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Bund die LSVA bereits viermal an die Teuerung anpassen können. Seit 2012 sind nun weitere 11 Jahre vergangen. Mit den verpassten Teuerungsausgleichen ist auch die prozentuale Deckung der externen Kosten real gesunken und damit hat auch die Verlagerungswirkung der LSVA abgenommen.

Auch wenn die Inflationswerte in den letzten Jahren tief waren, sind seit der Einführung der LSVA doch relevante Teuerungsbeträge angelaufen: Der Landesindex der Konsumentenpreise zeigt bei der jährlichen Werten bspw. eine Entwicklung von 2002 bis 2022 eine Veränderungsrate von +9.6%. Darin ist der Teuerungsschub des Jahres 2023, von ca. 2.2%, gar noch nicht miteinbezogen. Des Weiteren wird bis zur geplanten Einführung am 1.1.2025 noch die Inflationsentwicklung des Jahres 2024 dazu kommen (SNB-Prognose 1.9%).

Die vom Bundesrat geplante Erhöhung der LSVA von den indizierten 100 (2002) auf 106.02 auf das Jahr 2025 kann der Teuerung in der Schweiz bei weitem nicht folgen. Zudem gilt: Je später die Anpassung an die Teuerung umgesetzt wird, desto länger bleibt die Verlagerungswirkung der LSVA tiefer als möglich. Der Alpenschutzartikel in der Bundesverfassung und das immer noch nicht erreichte Verlagerungsziel erfordern dringend Massnahmen zur Stärkung der Verlagerungspolitik.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Art. 42 Landverkehrsabkommen (LVA) können die Gebührenhöchstsätze der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unter Berücksichtigung der in den letzten zwei Jahren in der Schweiz ermittelten Inflationsrate angepasst werden. Der Bundesrat hat in Anwendung dieses Verfahrens mit dem Verlagerungsbericht 2023 eine Anpassung der Tarife der LSVA an die Teuerung um 5 Prozent ab dem 1.1.2025 beschlossen. Massgebend für die Ermittlung der Inflationsrate war der Zeitraum zwischen Juli 2021 und Juni 2023. Die Anpassung zum 1.1.2025 ermöglicht dem transportierenden Gewerbe eine genügend lange Vorlaufszeit. Es ist vorgesehen, dass für den nächsten Verlagerungsbericht 2025 ebenfalls eine Teuerungsanpassung geprüft wird. Diese wird sich an der im Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2025 angefallenen Inflation orientieren. Mit der vorliegenden Motion wird eine weitere mit der Teuerung begründete Anpassung der LSVA-Tarife beantragt. Eine solche steht im Widerspruch zum im LVA festgelegten Verfahren, bei welchem nur die Inflationsraten der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden können. Für die Entscheide zur Anpassung der LSVA an die Teuerung sind neben der Verlagerungswirkung die Wirtschaftsverträglichkeit wie auch allfällige Auswirkungen auf andere alpenquerende Strecken (z.B. Brenner-Achse) zu beachten, damit wirtschaftliche und verkehrliche Verwerfungen vermieden werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.