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24.3422 · Interpellation · 2024-04-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit 1991 wird klinische Ernährung zu Hause angeboten und von den Sozialversicherungen vergütet. Seit 1996 erfolgt die Vergütung auf Basis von Verträgen der Krankenversicherungen mit Homecare-Anbietern. Die aktuelle Vergütungspraxis und die Leistungserbringung in hoher Qualität haben sich bewährt. Sie umfasst den gesamten Leistungskomplex wie Ernährungslösungen, Pumpen, Materialien und additive Leistungen. Diese enthalten die direkte Versorgung mit Nährlösungen und allen erforderlichen Materialien zum Patienten nach Hause, Instruktionen von Gesundheitsfachkräften und Patienten durch die Homecare-Anbieter. Die Homecare- Schulungen sind eine zwingende Voraussetzung für eine Therapiesicherung, für die Patientensicherheit und die Verbesserung der Adhärenz. Sie stellen zudem sicher, dass Hospitalisationen bzw. Rehospitalisationen möglichst vermieden bzw. reduziert werden und das Spitalaustritte früher erfolgen können.

Das BAG hat einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Krankenkassen, ärztliche Fachgesellschaft (GESKES), HomeCare- und Industrieverband den Auftrag gegeben, den gesamten Komplex in ein neues Vergütungssystem zu überführen und sie betreffend Vergütungsmöglichkeit ausschliesslich auf die MiGeL verwiesen hat.

Die Spitex und die Pflegeheime sowie die ärztliche Fachgesellschaft haben in diesem Zusammenhang bestätigt, dass niemand in der Lage wäre, diese additiven Leistungen zu erbringen. Sollten die additiven Leistungen nicht in die MiGeL überführt werden, was vom BAG geprüft wird, würde es demnach mit Sicherheit zu einer Versorgungslücke und gleichzeitig Kostensteigerungen durch Rehospitalisationen kommen.

Der Bundesrat wird gebeten, folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Wie stellt der Bundesrat sicher,a. dass der Systemwechsel zu keinen Versorgungslücken und zu keinen Kostensteigerungen führt?b. dass die Leistungen weiterhin in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden?c. dass alle erforderlichen Leistungskomponenten (insb. additive Leistungen) auch in Zukunft vergütet werden?

  2. Weshalb wird die Überführung in die MiGeL als sinnvollste Lösung erachtet?

  3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Vergütungslösung der additiven Leistungen zusammen mit den betroffenen Akteuren so ausgestaltet wird, damit eine sachgerecht und betriebswirtschaftlich korrekte Vergütung sichergestellt ist?

  4. Wann ist der Systemwechsel voraussichtlich geplant?

Begründung

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Stellungnahme des Bundesrates

1. Für Neuaufnahmen, Änderungen und Streichungen der Positionen der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL; Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung Leistungsverordnung vom 29. September 1995 [KLV; SR 832.112.31]) besteht ein ordentlicher Prozess. Nach Prüfung auf inhaltliche Vollständigkeit und Korrektheit eines Antragsdossiers durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterbreitet dieses das Dossier der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK), welche eine Beurteilung der Erfüllung der im Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Artikel 32 Absatz 1 KVG; WZW-Kriterien) vornimmt und eine Empfehlung hinsichtlich Leistungspflicht zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) abgibt (Artikel 33 Absatz 4 KVG i.V.m. Artikel 52 Absatz 1 KVG und Artikel 37f Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102] und Artikel 21 KLV). Das EDI entscheidet über die Änderungen der MiGeL (Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG).

Im Hinblick auf die Überführung der künstlichen Ernährung in die MiGeL, die Spezialitätenliste (SL) und die KLV hat das BAG in den Jahren 2019 bis 2022 verschiedene Gespräche mit der Fachgruppe künstliche Ernährung geführt, die aus Expertinnen und Experten der ärztlichen Fachgesellschaft, Homecare Anbietern, Industrie und Versicherern besteht. Die Fachgruppe hat dem BAG in der Folge Anträge eingereicht, die derzeit in Bearbeitung sind. Die EAMGK hat zur Abbildung der künstlichen Ernährung in der MiGeL mehrfach beraten. Der Entscheid des EDI ist am 17. Juni 2024 erfolgt. Das EDI hat bei seinem Entscheid die Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt.

2.-4. Die heutige Regelung der Leistungspflicht der künstlichen Ernährung entspricht nicht dem KVG. Sie ist in Anhang 1 KLV geregelt. Dies basierend auf einer Regelung, die vor dem Inkrafttreten des heutigen KVG entstanden ist. Anhang 1 KLV regelt jedoch nur ärztliche Leistungen. Bei den Komponenten der künstlichen Ernährung zu Hause handelt es sich jedoch um Leistungen, deren Leistungspflicht systematisch sowohl in der MiGeL (Nährlösungen, Applikationshilfen), wie auch in der SL (parenterale Ernährung) und in der KLV (Leistungen nicht-ärztlicher Leistungserbringer) zu regeln sind. Nicht-ärztliche Leistungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen, wenn sie in der KLV gelistet sind, von einem Leistungserbringer gemäss KVG erbracht werden und die WZW-Kriterien erfüllt sind.

Mit Blick auf die Umsetzungsmodalitäten ist das Inkrafttreten mit einer längeren Übergangszeit verknüpft. Das BAG wird in der Übergangszeit die betroffenen Akteure eng begleiten und nach einem Entscheid offene Fragen im Rahmen eines Austausches mit ihnen klären.