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24.3449 · Motion · 2024-04-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt die Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu kündigen.

Begründung

Kontroverse Urteile der EMRK gegen die Schweiz haben schon früher für Irritation und Kopfschütteln gesorgt. So hat bereits vor 30 Jahren der damalige Urner Ständerat Hans Danioth den Austritt der Schweiz aus der EMRK verlangt. Aufgrund äusserst fragwürdiger Urteile der EMRK in den Bereichen des Asyl- und Einbürgerungswesens sowie des Privat- und Familienlebens forderten Nationalrat Luzi Stamm mit der Motion 14.4248 und die Fraktion der SVP mit der Motion 21.3397 die Kündigung der EMRK mit Wiederbeitritt unter Vorbehalt der entsprechenden Rechtsbereiche. Die am 9. April 2024 erfolgte Verurteilung der Schweiz wegen angeblicher Passivität gegen die Klimaerwärmung. Europäische Richter mischen sich in die schweizerische Klimapolitik ein und desavouieren die Stimmbürger, die am 18. Juni 2023 das CO2-Gesetz abgelehnt haben. Es ist anzunehmen, dass sich die klimapolitische Situation in den meisten Ländern der 16 zustimmenden Richter nicht besser präsentiert. Gemäss Schweizer Recht können keine Richter Volksentscheide umstossen. Mit dem gleichen Argument könnte der EGMR die Schweiz auch für die Vernachlässigung ihrer Verteidigungsbereitschaft verurteilen, weil dadurch die nationale Sicherheit gefährdet und letztlich der Tod vieler Menschen im Kriegsfall hingenommen würde.

Bis anfangs 2021 wurde die Schweiz vom EGMR 124-mal verurteilt, meistens wegen Bagatellfällen, die vielfach mit den Menschenrechten im engeren Sinne nichts zu tun haben. Natürlich haben diese Urteile in der Regel keine direkten Auswirkungen, sie beeinflussen aber die nationale Rechtsprechung und kollidieren vielfach mit demokratisch gefällten Volksentscheiden. Zudem halten sie die Bürokratie auf Trab, indem sich der Bundesrat rechtfertigen und jeweils darlegen muss, ob und wie er die zum Teil weltfremden Urteile umsetzen will. Daher wird mit der vorliegenden Motion der Austritt aus der EMRK verlangt, um der Einmischung der fremden Richter aus Strassburg in unsere bewährten direktdemokratischen Prozesse ein Ende zu setzen. Die Schweiz kann die verfassungsmässig garantierten Menschenrechte auch ohne Mitgliedschaft in der EMRK hinreichend schützen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 28. August 2024 mit dem Urteil Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u.a. gegen Schweiz befasst. Er bekennt sich zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und zum System der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; 0.101). Die Gründe dafür hat er in seiner Antwort auf die Motion 21.3397 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «EMRK. Die Schweiz nicht länger Verurteilungen aufgrund einer exorbitanten Auslegung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) aussetzen» dargelegt. In seiner Antwort auf die Motion 14.4248 Stamm «Kündigung der EMRK und sofortiger Wiederbeitritt mit Vorbehalt» hat er sich zudem zur Frage einer Kündigung der EMRK und eines sofortigen Wiederbeitritts mit Anbringung eines Vorbehalts geäussert. Schon früher hatte er sich in seiner Antwort auf die Interpellation 13.3237 Brunner «Kündigung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)» und in seinem Bericht «40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven» vom 19. November 2014 in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli (BBl 2015 357) gegen eine Kündigung der EMRK ausgesprochen. Der Bundesrat verweist auf diese Ausführungen, die unverändert gültig sind. Auf internationaler Ebene hätte die Kündigung der EMRK gravierende Nachteile für die politische Glaubwürdigkeit und den Ruf der Schweiz, würde zum Ausscheiden der Schweiz aus dem Europarat und zu einer aussenpolitischen Isolierung der Schweiz führen (siehe Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli, BBl 2015 357, 404 und 410). Die Kooperation der 46 Mitgliedsstaaten des Europarates rund um die drei Pfeiler Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaat ist für die Schweiz von grosser Bedeutung. Aus rechtlicher Sicht ist hervorzuheben, dass auch bei einer Kündigung der EMRK der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung sowie andere völkerrechtliche Verpflichtungen in Kraft bleiben würden, deren Inhalt mit den Garantien der EMRK weitgehend deckungsgleich ist (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 7). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: Gerichtshof) ist gemäss Artikel 32 EMRK zuständig für alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und der Protokolle betreffenden Angelegenheiten, mit denen er befasst wird. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat sich im Laufe der Jahrzehnte weiterentwickelt. Ähnlich wie bei den Grundrechten der Bundesverfassung kann sich auch der Gehalt der Garantien der EMRK mit dem Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse verändern. Der Gerichtshof trägt diesem Umstand durch eine dynamisch-evolutive Auslegung der EMRK Rechnung (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 1). Der Bundesrat anerkennt, dass die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs naturgemäss nicht in jeder Hinsicht vorhersehbar war. Er kritisiert jedoch die weite Auslegung der EMRK durch den Gerichtshof im Urteil zu den KlimaSeniorinnen. Die Rechtsprechung darf nicht zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK führen. Der Bundesrat nimmt die Kritik an der Rechtsprechung deshalb ernst. Gleichwohl erinnert er daran, dass verschiedene Urteile, welche seinerzeit kontrovers aufgenommen wurden, heute unbestrittenen rechtsstaatlichen Verbesserungen zum Durchbruch verholfen haben (siehe Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli, BBl 2015 357, 408) und den Schutz der Individualrechte und Grundfreiheiten der Menschen in der Schweiz gestärkt haben (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 3./4.). Der Bundesrat hat die Kündigung der EMRK deshalb schon in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt (siehe Antwort zur Motion 21.3397 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei mit Verweisen). Gegebenenfalls wird er zudem die Bedeutung der in den letzten zehn Jahren gegen die Schweiz ergangenen Urteile des Gerichtshofs im Bericht in Erfüllung des von ihm zur Annahme beantragten Postulats Cottier 24.3343 vom 15. März 2024 «50-Jahre-Beitritt der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Bilanz, Herausforderungen und Perspektiven» analysieren. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat im Übrigen nicht zu einer grossen Anzahl an Verurteilungen geführt. Von den 8721 gegen die Schweiz registrierten Beschwerden stellte der Gerichtshof oder das Ministerkomitee in 146 Fällen eine Verletzung der EMRK fest (Statistik des Bundesamts für Justiz, Stand: 01.05.2024). Dies entspricht einem Anteil von 1.65 Prozent (auf zwei Stellen gerundet) von den insgesamt 8721 gegen die Schweiz registrierten Beschwerden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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