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24.3466 · Postulat · 2024-04-23

Departement des Innern

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen,

  1. welche Massnahmen zu treffen sind, damit die ihm im Dezember 2023 zur Genehmigung eingereichte Patientenpauschaltarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen so schnell wie möglich und für möglichst viele Behandlungen eingeführt werden kann;

  2. ob TARDOC nur befristet genehmigt werden soll, dies mit der Auflage, dass eine weiterentwickelte Version von TARDOC ungerechtfertigte Kombinationsmöglichkeiten der Tarifpositionen verunmöglicht respektive einschränkt;

  3. welche weiteren Massnahmen möglich sind, um die genannten Abrechnungsmöglichkeiten in einem Einzelleistungstarif einzuschränken.

Begründung

Ein Einzelleistungstarif im Umfang von TARMED (rund 4500 Tarifpositionen) oder TARDOC (rund 2500 Tarifpositionen) bringt die Möglichkeit mit sich, bei der Abrechnung einer Konsultation die Tarifpositionen untereinander zahlreich zu kombinieren und somit deutlich mehr Zeit abzurechnen, als für die Leistungserbringung aufgewendet wurde. Diesem negativen Anreiz kann eine pauschale Abgeltung von möglichst vielen Behandlungen entgegenwirken.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat wurden im Dezember 2023 zwei Tarifstrukturen (TARDOC und Patientenpauschalen) zur Genehmigung unterbreitet. Aktuell werden diese Genehmigungsgesuche geprüft und ein Entscheid des Bundesrats ist noch vor der Sommerpause 2024 geplant. Aus medizinischer und ökonomischer Sicht gibt es Leistungen, die sich besser für die Tarifierung mit Einzelleistungen eignen, andere, für die sich Pauschalen besser eignen. Alle Tarifstrukturen (sowohl Pauschalen, als auch Einzelleistungstarife) haben potentielle Fehlanreize. Diesen Fehlanreizen ist grundsätzlich mit überprüfbaren Leistungsbeschrieben sowie Anwendungs- und Abrechnungsregeln zu entgegnen. Den Fehlanreiz der Kumulation bei Einzelleistungstarifen kann unter anderem mit Pauschalen für Leistungen, die sich für diese Abrechnungsart eignen, begegnet werden. Deshalb hat das Parlament in Art. 43 Abs. 5ter KVG die Priorität von Pauschalen festgelegt. Im Sinne dieser Überlegungen ist der Bundesrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen und in einem Bericht zu prüfen, ob potenzielle Fehlanreize mit den vorgeschlagenen Massnahmen reduziert werden können.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

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