Lexipedia

24.3473 · Postulat · 2024-05-13

Justiz- und Polizeidepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt in einem Bericht darzulegen, wie die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz an Bedingungen geknüpft werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass kein extremistisches, gewaltverherrlichendes oder den Grundrechten zuwiderlaufendes Gedankengut in Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz verbreitet wird.

Begründung

Der Bericht in Erfüllung des Postulats 21.3451 bestätigt, es sei bekannt, dass «rund 34 vom türkischen Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet) in die Schweiz entsandte Imame von der türkischen Botschaft als Staatsbedienstete angestellt und entlöhnt werden. Für diese gelten die Zulassungsbestimmungen der Artikel 18 bis 26, insbesondere auch Artikel 26a AIG».

Die Auslandfinanzierung von Gebetshäusern ist höchst problematisch. Die in Art. 26a AIG kodifizierten Zulassungsbedingungen für Betreuungs- und Lehrpersonen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass kein extremistisches, gewaltverherrlichendes oder den Grundrechten zuwiderlaufendes Gedankengut in Gebetshäusern und Bildungseinrichtung in der Schweiz verbreitet wird.

Die türkische Religionsbehörde Diyanet ist beispielsweise der verlängerte Arm der aggressiven Aussenpolitik von Erdogan. So schreibt Diyanet den Imamen weltweit vor, die türkischen Angriffskriege auf die Nachbarländer Irak und Syrien oder jüngst den Hamas-Terrorismus zu rechtfertigen. Nicht viel besser steht es beispielsweise mit dem erzkonservativen, von Saudi-Arabien finanzierten Salafismus.

Der Auslandfinanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen generell müssen Leitplanken gegeben werden. Beispielsweise der vom Ausland finanzierte Religionsunterricht sowie der Unterricht in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) muss an Bedingungen geknüpft werden. Nur so kann die Schweiz verhindern, dass Diyanet, Salafisten u.a.m. Hasspropaganda und Desinformation verbreiten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Erst kürzlich hat der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 21.3451 «Imame in der Schweiz» das weiter ausgebaute Instrumentarium im Bereich der Auslandfinanzierungen von Einrichtungen mit religiöser Ausrichtung dargelegt. Dabei hat er sich auch zu einem Auslandfinanzierungsverbot geäussert. Unter den genannten Massnahmen sind die seit dem 1. Januar 2023 verbesserten Transparenzvorschriften für bestimmte transnational tätige Vereine hervorzuheben. Für Vereine, die hauptsächlich Vermögenswerte für religiöse oder erzieherische Zwecke im Ausland sammeln, gelten nun ähnliche Transparenzvorschriften wie für andere juristische Personen. Sie müssen sich gemäss Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ins Handelsregister eintragen lassen, nach Artikel 69 Absatz 2 ZGB eine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz bezeichnen und gemäss Artikel 61a ZGB ein Namens- und Adressverzeichnis ihrer Mitglieder führen. Mit der Eintragung ins Handelsregister verbindet sich auch die Buchführungspflicht nach den Regeln des Obligationenrechts. Die Missachtung dieser Pflicht zur Eintragung im Handelsregister wird gemäss Artikel 153 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafrechtlich sanktioniert. Religiöse Stiftungen des Bundesprivatrechts sind seit 2016 nach Artikel 52 Absatz 2 ZGB und Schlusstitel Artikel 6b Absatz 2bis ZGB verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Überdies müssen Finanzintermediäre gemäss Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) verdächtige Transaktionen abklären und unter anderem bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung der Meldestelle für Geldwäscherei melden. Im Rahmen der laufenden Revision des Nachrichtendienstgesetzes (NDG, SR 121) sind zusätzliche Möglichkeiten vorgesehen, damit der NDB Finanzflüsse aufklären kann. Neu soll der NDB Informationen von Finanzintermediären über die Finanzierung von sicherheitsrelevanten Personen oder Gruppierungen, inklusive religiösen Einrichtungen, anfordern können, sofern begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie an der Finanzierung von terroristischen, nachrichtendienstlichen oder gewalttätig-extremistischen Umtrieben beteiligt sind. Vorgesehen ist die Einführung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme zur Einholung von Finanzinformationen. Die Revision des NDG sieht weiter vor, dass der NDB genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen wie beispielsweise das Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke anordnen kann, wenn die Nichtaufklärung eine schwere Bedrohung der Schweiz zur Folge hätte. Zu denken ist an Fälle, in welchen Erkenntnisse bestehen, dass gewalttätig-extremistische Personen sich bewaffnen, ausbilden und sich immer stärker von der Aussenwelt abkapseln, während sie sich zunehmend - namentlich in sozialen Medien - mit bereits erfolgten gewaltextremistischen oder terroristischen Anschlägen befassen und sich dazu äussern. Ausserdem hat der Bundesrat in einem Bericht in Erfüllung des Postulates 22.3006 «Auslegeordnung zur Bedrohung der Schweiz durch Desinformationskampagnen» der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates dargelegt, inwiefern die Schweiz von ausländischen Beeinflussungsaktivitäten betroffen ist und Massnahmen unterbreitet, wie der Bedrohung entgegenzutreten ist. Schliesslich hat der Bundesrat im Bericht in Erfüllung des Postulats 16.3314 «Professionalisierungsanreize für religiöse Betreuungspersonen» auch festgestellt, dass sich das Schweizer System der Zulassungsvoraussetzungen für religiöse Betreuungspersonen aus Drittstaaten wie auch die Regelung der Integrationsvereinbarungen grundsätzlich bewährt hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Bereiche Schulwesen und Religion gemäss den Artikeln 62 und 72 der Bundesverfassung (BV, SR 101) in die Kompetenz der Kantone fallen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.