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24.3477 · Motion · 2024-05-13

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die strategische Dimension anzuerkennen, die BEYOND GRAVITY, eine auf die Raumfahrt spezialisierte Tochtergesellschaft der RUAG INTERNATIONAL, für die Sicherheit der Schweiz, das Innovationspotenzial unseres Landes und seine industrielle Dynamik hat. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, seinen Entscheid vom 29. November 2023, BEYOND GRAVITY zu verkaufen, zu überdenken. Infolgedessen und mit dem Ziel, die Kontrolle oder das volle Eigentum an BEYOND GRAVITY zu behalten, wird der Bundesrat aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Begründung

In der "Weltraumpolitik 2023" des Bundes wird es richtig erwähnt:

"Abhängigkeiten sind im Bereich der Sicherheit besonders kritisch. Deshalb geht es für die Schweiz und Europa darum, einen hohen Grad an Autonomie zu erreichen. Die Schweiz bringt kritische Elemente in die europäischen Systeme ein. Falls nötig, ergänzt sie ihre Beteiligung an europäischen Programmen durch komplementäre Lösungen."

Der Verkauf von BEYOND GRAVITY widerspricht den Interessen des Landes und der vom VBS verfolgten Strategie. Dies würde bedeuten,:

- die Schweiz ihrer internationalen Ausstrahlung in einer Technologie und einem Industriebereich berauben, die für das wirtschaftliche Funktionieren und die Sicherheit aller Länder der Welt von wesentlicher Bedeutung geworden sind;

- sich von dem nach AIRBUS, THALES und OHB viertgrössten Akteur der europäischen Raumfahrtindustrie mit sehr hoher Wertschöpfung und Innovationskraft zu trennen;

- auf einen Hebel des industriellen Einflusses im Zusammenhang mit der Sicherheit verzichten, der heute durch seine Präsenz in Finnland, Deutschland, Schweden und den USA materialisiert wird.

Die Experten für Sicherheitspolitik, die Industrie und ihre Vertreter, darunter SWISSMEM, sind sich absolut einig. Sie sind der Meinung, dass die Beibehaltung der Kontrolle über BEYOND GRAVITY eine unerlässliche Entscheidung ist

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 94 Absatz 1 der Bundesverfassung halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Eine Beteiligung des Bundes an einem Unternehmen ist nur zulässig, wenn für eine zu erfüllende Bundesaufgabe ein öffentliches Interesse an dieser Beteiligung besteht. Beyond Gravity ist ein führender Lieferant für Komponenten und Subsysteme. Dazu zählen insbesondere die an der Spitze der Raketen stehenden Nutzlastverkleidungen und Trägerstrukturen, elektronische Komponenten für Steuerung, Kommunikation und Navigation, Präzisionsmechanismen und Thermoisolationen. 2023 hat Beyond Gravity 96 Prozent ihres Umsatzes in Absatzmärkten im Ausland erzielt. Im Rahmen der im März 2018 beschlossenen Entflechtung der ehemaligen RUAG Holding AG hat der Bundesrat die Weltraumsparte (Beyond Gravity, damals RUAG Space) der RUAG International Holding AG zugeschieden. Eine Bundesbeteiligung an RUAG International lässt sich nach der Entflechtung «zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee» (vgl. Art. 1 Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes [BGRB]; SR 934.21) nicht mehr rechtfertigen. Im März 2023 beschloss der Bundesrat, Beyond Gravity im Rahmen eines Auktionsprozesses bis Ende 2025 an einen westlichen Käufer zu veräussern. Dabei hielt er als Auflage fest, dass der Verkauf an einen Käufer erfolgt, dessen strategische Absichten geeignet sind, die standort- und weltraumpolitischen sowie die sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz zu wahren. Im Verkaufsprozess wird der Bund in seiner Rolle als Eigner einzelfallweise prüfen, ob die von den Kaufinteressenten dargelegten strategischen Absichten und ihre finanziellen und organisatorischen Strukturen Gewähr dafür bieten, Beyond Gravity im Sinne der Schweizer Interessen weiterzuentwickeln (z.B. betreffend Konzernsitz und Produktionsstandorte). Der Bundesrat erachtet den Verkauf unverändert als die richtige Strategie, um den weltraum-, sicherheits- und standortpolitischen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen. Nur eine privatisierte Beyond Gravity kann im umkämpften Weltraummarkt langfristig erfolgreich sein. Und nur eine langfristig erfolgreiche Beyond Gravity kann einen Beitrag zur Erfüllung der weltraum-, sicherheits- und standortpolitischen Interessen der Schweiz leisten. Eine erfolgreiche Zukunft des Unternehmens bedingt angesichts der Dynamik des Weltraummarktes weitere Investitionen, insbesondere im kommerziellen Markt in Nordamerika. Vor diesem Hintergrund ist unklar, zu welchem konkreten Zweck das Unternehmen im Bundesbesitz bleiben soll, bzw. welche Bundesaufgabe im öffentlichen Interesse es erfüllen oder welchen sicherheitspolitischen Bedarf es abdecken soll. Die Sicherstellung der Ausrüstung der Armee (Abstützen auf Art. 1 BGRB) kann in der aktuellen Ausrichtung des Unternehmens nicht als Grundlage für die Beteiligung an Beyond Gravity dienen: Im Geschäftsjahr 2023 erzielte das Unternehmen nur gerade 0,1 Prozent seines Umsatzes mit der Schweizer Armee. Sollte Beyond Gravity zu einem anderen Zweck im Bundeseigentum bleiben, wäre dieser möglicherweise bei den weltraumpolitischen Interessen zu verorten. In jedem Fall gilt, dass sich die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens im Bundesbesitz an einer gesetzlichen Grundlage ausrichten muss, welche die zu erfüllende Bundesaufgabe umschreibt. Die Unternehmensstrategie mit ihrer starken internationalen Ausrichtung müsste grundlegend überprüft werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.