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24.3492 · Interpellation · 2024-05-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Ist sich der Bundesrat dieser Problematik bewusst?

  2. Gedenkt der Bundesrat, dagegen etwas zu unternehmen?

  3. Verfügt der Bundesrat über Schätzungen zur Anzahl der von diesem Problem betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

  4. Wurde im Rahmen der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) auf dieses Problem für junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingewiesen?

  5. Gedenkt der Bundesrat, im Rahmen der soeben erwähnten Änderung auch Artikel 60a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zu ändern, um die Problematik im Zusammenhang mit den Beiträgen zwischen dem 18. und 24. Altersjahr zu beheben?

Begründung

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 79b Abs. 1 BVG, Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) sehen vor, dass der Höchstbetrag der Einkaufssumme sich um ein Guthaben in der Säule 3a reduziert, soweit es die höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr übersteigt. In diesem Zusammenhang erstellte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3 a-Guthabens nach Jahrgang.

Diese Bestimmung soll verhindern, dass eine selbstständigerwerbende Person, die über umfassende Möglichkeiten zum Aufbau einer Säule 3a verfügt, erhebliche Einkäufe in die 2. Säule tätigen kann, wenn sie in der zweiten Hälfte ihrer beruflichen Laufbahn in ein Angestelltenverhältnis tritt. Leider wirkt sich diese Bestimmung negativ auf junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, die ab ihrem 18. Altersjahr in die Säule 3a einzahlen.

So wird jeder Franken, der vor dem 25. Geburtstag in die 3. Säule eingezahlt wird, vom Einkaufspotenzial in der 2. Säule abgezogen. Junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden somit benachteiligt, wenn sie den Maximalbetrag in die 3. Säule eingezahlt haben. De facto müssen junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jahrelang warten, bis ihr Lohn stark ansteigt, um Einkäufe tätigen zu können. Oder sie müssen damit aufhören, in die 3. Säule einzuzahlen, damit ihr 3a-Guthaben die Beträge in der Tabelle des BSV nicht übersteigt. Dies stellt für die jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen grossen Nachteil dar, da diese in den ersten zehn Jahren ihrer Karriere, wenn sie noch mit niemandem zusammenleben oder noch keine Kinder haben, über die geringsten finanziellen Verpflichtungen verfügen.

Das folgende Beispiel verdeutlicht diese Problematik: Ein junger Arbeitnehmer, der 1999 geboren wurde und nach Abschluss seiner Lehre ab dem Alter von 18 Jahren den Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlt, hat zwischen seinem 18. und 24. Lebensjahr einen Betrag von 41 471 Franken angespart. Ab seinem 25. Geburtstag im Jahr 2024 kann er zudem Einkaufe tätigen. Allerdings wird sein Einkaufspotenzial um sein 3a-Guthaben verringert; es beträgt insgesamt also weniger als Null. Wenn er jährlich weiterhin Beiträge bis zum Maximalbetrag der Säule 3a einzahlt, muss sein Einkaufspotenzial mehr als 41 471 Franken betragen. Erst dann kann er damit beginnen, für jeden weiteren Franken Einkäufe zu tätigen. Dieser junge Arbeitnehmer, der für die Verbesserung seiner Vorsorge Einkäufe tätigt, wird also jahrelang benachteiligt.

Stellungnahme des Bundesrates

1.- 2. und 5. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass junge Versicherte in der gebundenen Selbstvorsorge nicht benachteiligt werden dürfen. Die meisten Jugendlichen zwischen 18 und 24 Jahren sind jedoch noch in Ausbildung oder verfügen nur über einen kleinen Lohn und bescheidene finanzielle Mittel. Sie haben demnach in der Regel andere finanzielle Realitäten oder Prioritäten als den Aufbau einer gebundenen Selbstvorsorge; beispielsweise finanzieren sie Studiengebühren, Weiterbildungs- oder Wohnkosten. Nach Kenntnis des Bundesrates ist Artikel 60a Absatz 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1), der übermässige Einkäufe verhindern soll, unbestritten. Der Bundesrat erkennt daher keinen Handlungsbedarf zur Anpassung dieser Regelung. Die vor dem Alter von 24 Jahren angesparten Guthaben sind in der Regel gering und haben keine grossen Auswirkungen auf die Vorsorge der Versicherten. Diese haben aber die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt ihrer beruflichen Karriere bis zu den maximalen reglementarischen Leistungen in die 2. Säule einzukaufen. Zudem können sie nach wie vor den Höchstbetrag in die Säule 3a einzahlen. 3. Gemäss der einzig verfügbaren Statistik haben im Jahr 2018 lediglich 4,7 % der unter 24‑jährigen Beschäftigten Beiträge in die Säule 3a einbezahlt (siehe www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitsbedingungen, Qualität der Beschäftigung > Qualität der Beschäftigung > Ausgewählte Indikatoren zur Qualität der Beschäftigung). Zum Vergleich: In der Altersgruppe der 25- bis 64-Jährigen liegt der Anteil bei 56,6 %. Die Zahl der jungen Beitragszahlenden ist sehr klein. 4. Die Teilnehmenden am Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3), bei der es um Einkäufe in die Säule 3a geht, haben diese Thematik nicht angesprochen. Artikel 60a Absatz 2 BVV 2 betrifft hingegen nur die 2. Säule. Im Rahmen der Vernehmlassung zu den Verordnungsbestimmungen der 1. BVG-Revision im Jahr 2005 hatten nur drei Kantone (Solothurn, Thurgau, Appenzell Innerrhoden) vorgeschlagen, das massgebliche Alter bei 20 statt bei 24 Jahren festzusetzen (siehe www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Berufliche Vorsorge und 3. Säule > Mitteilungen über die berufliche Vorsorge > Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83, Rz. 484, S. 48).

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