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24.3502 · Interpellation · 2024-05-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 185 des Obligationenrechts (OR) gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschluss des Vertrages auf die Erwerberin oder den Erwerber über. Mit anderen Worten: Sobald die Ware an die Spedition übergeben wurde, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer nicht mehr haftbar.

Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen, ob diese Regelung im Hinblick auf das veränderte Kaufverhalten noch sachgemäss ist oder ob sie entsprechend geändert werden sollte, sodass die Gefahr und der Nutzen erst dann auf die Käuferin oder den Käufer übergehen, wenn die Sachherrschaft auf sie oder ihn übergegangen ist.

Der Bundesrat wird gebeten, angesichts der Zunahme des Online-Handels und den häufig bei den Lieferungen auftretenden Problemen die folgenden Fragen zu beantworten:
- Ist die in Artikel 185 OR vorgesehene Bestimmung angesichts des veränderten Kaufverhaltens und der zunehmenden Bedeutung des Online-Handels heute noch sachgemäss?
- Wäre eine Änderung von Artikel 185 OR im Sinne von entsprechenden EU-Bestimmungen – insbesondere Artikel 20 der Richtlinie 2011/83/EU – nicht angemessener?
- Im Hinblick auf die Probleme, mit denen Konsumentinnen und Konsumenten häufig während oder nach dem Lieferprozess konfrontiert sind: Welche anderen Möglichkeiten gäbe es, um ihnen in Bezug auf die Übertragung der Gefahr im Kaufvertrag einen besseren Schutz zu gewährleisten?

Begründung

Der Online-Handel gewinnt in der Schweiz zunehmend an Bedeutung; im Detailhandel mit Nicht-Nahrungsmitteln macht der Online-Handel bereits fast 18 Prozent aus.

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind daher nicht mehr marktgerecht.

Im Internet gekaufte Produkte werden in der Regel mithilfe von Speditionen an die Konsumentinnen und Konsumenten versandt. Gemäss Artikel 185 OR geht mit Abschluss des Vertrages die Gefahr auf die Erwerberin oder den Erwerber über, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das bedeutet, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in den allermeisten Fällen die Verantwortung für allfällige Schäden an der Ware während des Transports tragen; ebenso gehen andere Gefahren im Zusammenhang mit der Lieferung (wie verlorene Pakete) auf sie über.

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 128 III 370 fest, dass die Bestimmung gemäss Artikel 185 OR nicht den allgemeinen Grundsätzen des schweizerischen Obligationenrechts entspricht. Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung ihren Ursprung im klassischen römischen Recht («periculum est emptoris») findet und Verkäufe damals vor allem auf Marktplätzen stattfanden, sodass das Verpflichtungsgeschäft (insbesondere die Zahlung des Preises durch die Käuferin oder den Käufer) und das Verfügungsgeschäft (die Übergabe der gekauften Sache) meist zusammenfielen. Dies ist offensichtlich nicht mehr zeitgemäss.

Die Richtlinie 2011/83/EU sieht vor, dass die Gefahr für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren erst auf die Verbraucherin oder den Verbraucher übergeht, wenn er die Waren in Besitz genommen hat (Art. 20). Diese Lösung scheint dem veränderten Konsumverhalten besser zu entsprechen.

Ausserdem sind die für grenzüberschreitende Verkäufe oder Verkäufe zwischen Unternehmen geltenden Bestimmungen in der Regel vorteilhafter für die Käuferin oder den Käufer oder zumindest differenzierter als Artikel 185 OR.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 16. Juni 2023 «Modernisierungsbedarf des Gewährleistungsrechts beim Kauf» in Erfüllung des Postulates 18.3248 Marchand-Balet festgehalten, dass das Schweizer Gewährleistungsrecht beim Kauf heute in verschiedener Hinsicht veraltet erscheint. Er hat deshalb in verschiedenen Punkten eine Angleichung des Gewährleistungsrechts beim Kauf an das EU-Mindestniveau befürwortet. In der Folge hat das Parlament den Bundesrat mit den gleichlautenden Kommissionsmotionen 23.4316 und 23.4345 «Modernisierung des Gewährleistungsrechts» beauftragt, eine Revisionsvorlage gemäss dem aufgezeigten Handlungsbedarf vorzulegen. Im Rahmen dieser Arbeiten sind auch weitere, eng mit dem Gewährleistungsrecht zusammenhängende Bestimmungen auf einen allfälligen Modernisierungsbedarf zu prüfen. Die Gefahrtragungsregelung in Artikel 185 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist eine solche Bestimmung, stellt der Übergang der Gefahr doch den Ausgangspunkt für die Gewährleistung dar: Die Gewährleistung der Verkäuferin oder des Verkäufers für mangelhafte Kaufsachen kommt nur dann zum Tragen, wenn der Mangel bereits bei Übergang der Gefahr bestanden hat oder zumindest im Keim angelegt war. Diese Regel ist gerade in Bezug auf digitale Produkte und Produkte mit digitalen Komponenten, deren Funktionsfähigkeit von Aktualisierungen und fortlaufender Wartung abhängen kann, zu überprüfen. Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen zum Versendungskauf werden ebenfalls geprüft werden. Anzumerken bleibt, dass die in Artikel 185 OR enthaltene Regel dispositiv und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schon heute restriktiv auszulegen ist (BGE 128 III 370 E. 4.a).