Lexipedia

24.3539 · Interpellation · 2024-06-06

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Nachdem die EU am 24. Mai 2024 eine Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeit verabschiedet hat, die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU) 2024/1760), stellen sich Fragen zu den Auswirkungen auf die Schweiz und ihre Unternehmen. Der Bundesrat wird gebeten, diese in der Folge aufgeführten Fragen zu beantworten:

  1. Bis wann will der Bundesrat die Analysen betreffend der Lücken der Schweizer Gesetzgebung sowie der Auswirkungen der CSDDD auf die Schweizer Wirtschaft abschliessen und gesetzgeberische Optionen für Anpassungen der Sorgfaltspflichten vorlegen?

  2. Was unternimmt der Bundesrat, um den Unternehmen Planungssicherheit zu gewähren, wenn die EU-Vorschriften in Kraft sind, aber angepasste Schweizer Sorgfaltspflichten noch nicht bereit?

  3. Was unternimmt der Bundesrat konkret, um allfällige Marktzugangshürden für Unternehmen durch (vorübergehend) unterschiedliche Regeln zu verhindern?

Begründung

Der Bundesrat verfolgt im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung ein international abgestimmtes Vorgehen. In einem im Dezember 2022 veröffentlichten Bericht kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Schweizer Gesetzgebung im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung bei einer Verabschiedung der Richtlinie über Sorgfaltspflichten (CSDDD) «erhebliche Unterschiede» zur EU aufweisen würde.

Der vom Bundesrat am 22. Dezember 2023 veröffentlichte Analysebericht stellt fest, dass die EU-Richtlinie unmittelbare Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen haben wird. Der Bericht nennt die Vorteile einer Schweizer Gesetzgebung analog zur EU-Richtlinie. So könnten potenziell Doppelspurigkeiten abgebaut werden:«Die Unternehmen müssten sich nur noch nach einem Rechtsrahmen richten.»

Schon in der Antwort auf die Ip. Landolt 22.4399 stellte der Bundesrat fest, dass eine Anpassung der Schweizer Gesetzgebung «allfällige Marktzugangshürden rechtzeitig … minimieren» könnte.

Nach der erwähnten Verabschiedung der CSDDD muss jetzt schnell über das weitere Vorgehen in der Schweiz entschieden werden. Die Analysen über die Lücken der Schweizer Gesetzgebung sowie die Auswirkungen der CSDDD auf die Schweiz müssen finalisiert und Handlungsoptionen vorgelegt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Frage 1: Anlässlich der Veröffentlichung der externen Studie zu den Auswirkungen der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit auf Schweizer Unternehmen (CSDDD) hat der Bundesrat am 22. Dezember 2023 beschlossen, die Studie aktualisieren zu lassen, sobald die Richtlinie definitiv verabschiedet worden ist. Inzwischen hat der Rat der EU am 24. Mai 2024 die CSDDD verabschiedet, die am 25. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie ins nationale Recht umzusetzen. Die CSDDD hat kurz vor ihrer Verabschiedung wichtige Änderungen, namentlich beim Anwendungsbereich, erfahren. Die Aktualisierung der Studie, welche im Juni 2024 in Auftrag gegeben wurde, wird einige Monate in Anspruch nehmen, da die Verfasser der Studie teilweise zusätzliche Daten bei Unternehmen beschaffen müssen. Gestützt auf die Ergebnisse der aktualisierten Studie und unter Beobachtung, wie die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen, wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen voraussichtlich im Frühjahr 2025 entscheiden.

Zu Frage 2: Da es sich bei der CSDDD um eine Richtlinie handelt, muss sie von den EU-Mitgliedstaaten zunächst innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden und entfaltet nicht wie eine Verordnung eine unmittelbare Geltung für die Unternehmen. Zudem sieht die CSDDD drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten eine gestaffelte Einführung der Sorgfaltspflichten für EU-Unternehmen und ausländische Unternehmen abhängig von ihrer Grösse vor. Erst nach fünf Jahren gilt sie für alle betroffenen Unternehmen, d.h. EU-Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro bzw. ausländische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro in der EU. Zurzeit ist es schwierig die Planungssicherheit der Unternehmen zu gewährleisten, weil verschiedene Aspekte der Umsetzung der CSDDD noch unklar sind, namentlich im Bereich der Aufsicht durch die EU-Mitgliedsstaaten. Offen ist auch, wie die von der Richtlinie betroffenen Unternehmen die Pflichten in ihrer Aktivitätskette umsetzen bzw. inwiefern sie sie an ihre Zulieferer weiterreichen werden. Selbst im Falle eines Nachvollzugs der CSDDD durch die Schweiz wäre nicht garantiert, dass die Einhaltung der Pflichten nach einem entsprechend angepassten Schweizer Recht durch EU-Unternehmen als gleichwertig akzeptiert würde.

Zu Frage 3: Die CSDDD gilt sowohl für EU-Unternehmen als auch für ausländische Unternehmen (siehe Antwort auf Frage 2). Neben den direkt der EU-Richtlinie unterstellten Schweizer Unternehmen sind weitere Schweizer Unternehmen mittelbar von der CSDDD betroffen. Denn es ist zu erwarten, dass unter die Richtlinie fallende Unternehmen von ihren Zulieferern verlangen werden, entsprechende Nachhaltigkeitsnachweise zu erbringen – unabhängig davon wie die Rechtslage in der Schweiz ist. Diese Anforderungen des Marktes können insbesondere für KMU zu Herausforderungen führen. Der Bund stellt den Unternehmen schon heute praktische Instrumente zur Umsetzung der Sorgfaltsprüfung zur Verfügung (z.B. kostenloses Risikoanalyseinstrument «CSR Risiko-Check», Internetportale www.csr.admin.ch und www.nap-bhr.admin.ch, Durchführung von Informationsveranstaltungen und Dialogforen). Zudem klärt der Bund im Rahmen der Erfüllung des Postulats 23.4062 Dittli mögliche weitere Unterstützungsangebote für KMU ab. Der Bericht des Bundesrats zum Postulat wird die Bedürfnisse der KMU, vorhandene Instrumente und allfällige Massnahmen zur Schliessung eventuell bestehender Lücken darstellen.