24.3574 · Interpellation · 2024-06-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist es korrekt, dass in der OKP möglichst günstige, aber keine Tarife bzw. Preise bezahlt werden dürfen, die eine effiziente Leistungserbringung überschreiten?
2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung von Experten, dass derzeit alle Tarifstrukturen im ambulanten Bereich punkto datenbasierter Abstützung, Repräsentanz und Überprüfbarkeit wesentliche Defizite aufweisen? Falls ja: Bei welchen Tarifstrukturen sieht der Bundesrat derzeit die grössten Mängel punkto Datenbasis, inkl. -qualität? Weshalb?
3. Teilt der Bundesrat die Einschätzung von Experten, dass eine verlässliche Datenbasis à la SwissDRG die notwendige und derzeit beste Grundlage ist, um die heutigen Mängel bei der Tarifierung im ambulanten Bereich zu beheben und um die Kostenrealität künftig besser abzubilden?
4. Ist es aus Sicht des BR akzeptabel, wenn im Bereich des KVG zentrale Tarifgrundlagen als "Geschäftsgeheimnis" deklariert und der transparenten Tarifierung den Partnern vorenthalten werden?
5. Ist der Bundesrat bereit, künftige Intransparenz-Abzüge für jene Tarife zu prüfen, bei welchen die geforderten Daten nicht oder nur ungenügend zugänglich gemacht werden?
6. Ist der Bundesrat bereit, (allenfalls erneut) eine Revision vorzulegen, welche im Detail präzisiert, in welcher Quantität und Qualität die Datengrundlagen insbesondere für ambulante Tarife vorliegen müssen?
7. Falls der BR die Fragen 5 - 6 verneint:
a. Welche alternativen Massnahmen ist er bereit zu ergreifen, damit den gesetzlichen Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Billigkeit bei der Tarifierung umfassend und damit – v.a. im ambulanten Bereich – besser als heute Rechnung getragen wird?
b. Was wird der Bundesrat unternehmen, um kontinuierliche Anpassungen an die Kostenrealität, insb. notwendige Einsparungen in Folge medizinisch-technischer Effizienzgewinne, bei allen künftigen ambulanten Tarifen, laufend sicherzustellen?
Begründung
Als wachsender Budgetposten von Privatpersonen und der öffentlichen Haushalte wird die Kostenentwicklung in der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) immer problematischer. Alle Akteure müssen deshalb mehr Verantwortung und Sorgfalt tragen und ihre Maximalforderungen reduzieren: Die Patienten sollten nicht wegen jeder Kleinigkeit in den Spitalnotfall rennen und die Leistungserbringer, die den Behandlungstakt angeben, müssen mehr masshalten. Möglichst kostengünstige, aber zugleich faire Tarife sind unumgänglich. Die ungenügende Situation i.S. aktueller Kostenrealität bei TARMED hat die eidgenössische Finanzkontrolle bereits vor Jahren kritisiert. Ein Hauptproblem liegt auch heute noch darin, dass einmal festgelegte Positionen nicht oder ungenügend korrigiert werden: Bei Effizienzgewinnen wehren sich die Ärzte dagegen, bei höheren Kosten die Versicherer. Ohne zu tiefe oder zu hohe Tarife im Einzelfall beurteilen zu können, dürfte aber der Grundsatz gelten: Je vollständiger, repräsentativer und vor allem aktueller, verlässlicher und überprüfbarer die der Tarifierung zugrunde liegenden Datenbasis sind, desto sachgerechter und fairer fällt die Tarifierung aus. Dito gilt dies für Festsetzungen durch die zuständigen Behörden oder für gerichtliche Überprüfungen.
In Sachen Datenqualität und -transparenz haben alle Leistungserbringer, die heute und morgen zu Lasten der OKP und damit der Allgemeinheit abrechnen wollen, eine Bringschuld zu erfüllen. Das gilt besonders auch für den geplanten TARDOC, bei dem die Datenbasis zur Überprüfung der Minutagen etc. mindestens vor Kurzem noch unzureichend war (Prüfbericht BAG und Mängelliste BR). Und das muss genauso für alle weiteren ambulanten Tarife gelten. Derweil ziehen an der Kostenfront schon wieder dunkle Wolken auf, Experten befürchten per 2025 weitere schmerzliche Prämienerhöhungen. Die Relevanz verlässlicher Daten zur Tarifierung bleibt somit gegeben.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit verlangt das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bereits heute, dass der Tarif höchstens die Kosten einer effizienten Leistungserbringung decken darf. Artikel 43 Absatz 4bis KVG fordert zudem, dass die Tarife und Preise sich an der Entschädigung jener Leistungserbringer orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die Tarifpartner sind aufgefordert, die Tarife regelmässig anzupassen, damit die gesetzlichen Bedingungen eingehalten sind.2./3./4./6./7. Der Bundesrat ortet die Problematik im ambulanten Bereich insbesondere bei der fehlenden Tarifpflege, so dass heute beispielsweise im ärztlichen und physiotherapeutischen Bereich veraltete Tarifstrukturen bestehen. Am 19. Juni 2024 hat der Bundesrat die neue Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und eine Tarifstruktur für Pauschalen teilgenehmigt sowie Vorgaben für die koordinierte Einführung der beiden Tarife festgelegt. Die seit 2004 geltende Tarifstruktur TARMED für ambulante ärztliche Leistungen wird somit voraussichtlich per 1. Januar 2026 ersetzt. Sowohl die systematische Weiterentwicklung der Tarife wie auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit erfordern eine repräsentative, transparente und aktuelle Datengrundlage. Um die systematische Weiterentwicklung der Tarife sicherzustellen, sieht der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Artikel 47a Absatz 1 KVG vor, dass die Verbände der Leistungserbringer und die Verbände der Versicherer eine Organisation einsetzen, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig ist. Eine solche Organisation für den ambulanten ärztlichen Bereich (die OAAT AG) ist zwischenzeitlich bereits operativ tätig. Analog dem stationären Bereich (Art. 49 Abs. 2 Satz 3 KVG) sind die Leistungserbringer und Versicherer verpflichtet, der Organisation die notwendigen Daten bekannt zu geben (Art. 47a Abs. 5 KVG). Der Bundesrat kann die Pflicht zur Einsetzung einer solchen Organisation auch auf Verbände ausdehnen, die für Tarifstrukturen für andere ambulante Behandlungen zuständig sind. Es liegt in erster Linie an der Organisation und den Tarifpartnern, kontinuierliche Anpassungen an die Kostenrealität laufend sicherzustellen. Die kantonalen Behörden und der Bundesrat sind im Rahmen der Genehmigungsverfahren gefordert, dies zu prüfen. Bezogen auf TARDOC hat der Bundesrat entschieden, dass die dynamische Kostenneutralität, bei der die Entwicklung des Leistungsvolumens in den Jahren nach der Einführung eines neuen Tarifs überwacht und gegebenenfalls korrigiert wird, erst dann beendet werden darf, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen Bedingungen gehört unter anderem die Behebung der im Prüfbericht des Bundesamts für Gesundheit festgestellten Mängel. 5. Nach Artikel 46 Absatz 4 KVG bedarf ein gesamtschweizerisch gültiger Tarifvertrag der Genehmigung durch den Bundesrat. Der Bundesrat hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Er kann einen Tarifvertrag entweder genehmigen oder nicht genehmigen, ihn jedoch nicht abändern. Dem Bundesrat fehlt somit die nötige gesetzliche Grundlage, um bei fehlenden Daten im Rahmen einer Genehmigung Intransparenz-Abzüge vornehmen zu können.