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24.3576 · Interpellation · 2024-06-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1. Inwiefern ist sich der Bundesrat bewusst, dass die bestehenden landwirtschaftlichen Anlagen mit den im Verordnungspaket zur Umsetzung des Mantelerlasses vorgeschlagenen Rahmenbedingungen keine Möglichkeit mehr haben, ihre Betriebskosten nach Ablauf der EVS-Laufzeit annähernd zu decken?

2. Warum hat der Bundesrat keine Anpassung der geltenden EVS-Tarife vorgenommen, obwohl die Unterhalts- und Betriebskosten von Biogasanlagen in den letzten Jahren nachweislich gestiegen sind?

3. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass ein Übertritt in die gleitende Marktprämie für bestehende Anlagen unter den in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Bedingungen und im Zusammenhang mit der überwiesenen Motion Fässler 20.3485 nicht praktikabel ist?

4. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat im Rahmen einer Anpassung der Betriebskostenbeiträge, welche im Rahmen der Vernehmlassung vorgeschlagen wurden, damit bestehende landwirtschaftliche Biogasanlagen auch nach Auslaufen des EVS weiterhin wirtschaftlich betrieben werden können?

Begründung

Landwirtschaftliche Biogasanlagen zeichnen sich durch eine Vielzahl von wertvollen gemeinwirtschaftlichen Leistungen aus. Sie produzieren erneuerbare Energie und stärken durch ihre flexible Stromproduktion die Netzstabilität. Gleichzeitig reduzieren sie beträchtliche Mengen an Treibhausgasen und bieten vielen Landwirtschaftsbetrieben interessante wirtschaftliche Perspektiven. Heute sind in der Schweiz rund 130 landwirtschaftliche Biogasanlagen in Betrieb.

Der Fortbestand dieser Anlagen und ihre energetischen und ökologischen Leistungen sind jedoch akut gefährdet. Unter den vom Bundesrat vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung des Mantelerlasses werden sie ihren Betrieb einstellen müssen, sobald die Einspeisevergütung ausläuft. Die Vergütungssätze sind gemäss Berechnungen und Aussagen der Branche für bestehende Anlagen nach Ende der KEV deutlich zu tief angesetzt, um die laufenden Betriebskosten zu decken. Es ist daher in Frage gestellt, ob die politisch breit abgestützte Motion Fässler Daniel 20.3485 «Biomasseanlagen in der Schweiz nicht gefährden, sondern erhalten und ausbauen» so erfüllt werden kann.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu den Fragen 1-4:
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung von landwirtschaftlichen Biomasse-Anlagen bewusst. Aus diesem Grund wurden Anpassungen im Bereich der Biomasse ins Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien miteinbezogen. Auch die Vergütungssätze sind Teil der Vernehmlassung zum Verordnungspaket der Vorlage für eine sichere Stromversorgung, die vom 21. Februar bis am 28. Mai 2024 durchgeführt wurde (siehe www.bfe.admin.ch > Medienmitteilungen). Der Bundesrat ist derzeit daran, die Stellungnahmen aus der Vernehmlassung auszuwerten. Der Bundesrat wird die unterschiedlichen Interessen abwägen und im Rahmen der Ausgestaltung der Verordnungsbestimmungen angemessen berücksichtigen. Dabei soll auch der Förderung und dem Fortbestand der Biomasse-Anlagen Rechnung getragen werden. Die Verordnungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden.