24.3578 · Motion · 2024-06-12
Finanzdepartement
In Kommission des Ständerats
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf zur Änderung von Artikel 35 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu unterbreiten, damit bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge der Abzug für unterhaltsberechtigte Kinder im Verhältnis zu den Anteilen an der alternierenden Obhut aufgeteilt wird.
Begründung
Gemäss dem geltenden Wortlaut von Artikel 35 Buchstabe a DBG wird der Abzug für unterhaltsberechtigte Kinder in Fällen, in denen die Eltern getrennt besteuert werden, nur dann im Verhältnis zum Anteil an der Betreuung aufgeteilt, wenn keine Unterhaltsbeiträge gezahlt werden. Diese Regelung widerspiegelt ein Familienmodell, bei dem sich ein Elternteil (häufig die Mutter) um den Nachwuchs kümmert, während der andere Elternteil (häufig der Vater) arbeitet und Unterhaltsbeiträge zahlt.
Heute betreuen jedoch immer mehr Eltern ihre Söhne und Töchter zu gleicheren Teilen. Beide Elternteile tragen die tatsächlichen Kosten für die Obhut über ihre Kinder, unabhängig davon, ob Unterhaltszahlungen geleistet werden oder nicht. Die derzeitige Regelung benachteiligt daher diejenigen Elternteile, die Unterhaltsbeiträge zahlen, da sie trotz der Übernahme der Kosten für die Obhut keinen Kinderabzug geltend machen können.
Mit der Änderung von Artikel 35 DBG im Sinne der vorliegenden Motion wird den Veränderungen in den sozialen und familiären Strukturen angemessen Rechnung getragen, wird anerkannt, dass die alternierende Obhut immer weiter verbreitet ist, und wird die Steuerbelastung ausgewogener und gerechter verteilt. Denn so wird sichergestellt, dass die Steuerabzüge dem tatsächlichen finanziellen Engagement entsprechen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Nach geltendem Recht der direkten Bundessteuer können getrennt besteuerte Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut beide je die Hälfte des Kinderabzugs (aktuell Fr. 6'700) von ihrem Einkommen abziehen, sofern keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden. Werden Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht, kann der leistende Elternteil diese von seinem Einkommen abziehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG), der empfangende Elternteil hat die Unterhaltsbeiträge für das Kind zu versteuern (Art. 23 Bst. f DBG) und kann den ganzen Kinderabzug geltend machen. Diese Regelung wurde per 1. Januar 2011 mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455) eingeführt. Das seither geltende Kumulationsverbot soll die doppelte Entlastung einer steuerpflichtigen Person durch Kinderabzug und Abzug von Unterhaltsleistungen verhindern. Die parlamentarische Initiative 16.406 Nantermod («Alternierende Obhut. Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern»), die bei alternierender Obhut eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs unabhängig von Unterhaltsleistungen forderte, wurde vom Nationalrat am 6. Juni 2017 abgelehnt. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 18. Oktober 2023 (9C_696/2022) festgehalten, dass der Elternteil, der Unterhaltsbeiträge für ein Kind leistet und diese von seinen steuerbaren Einkünften abzieht, steuerlich betrachtet keine Kosten für den Unterhalt des Kindes trägt. Es ist der Elternteil, der die Unterhaltsleistungen für das Kind erhält und diese versteuert, der für den Unterhalt des Kindes sorgt und daher Anspruch auf den Kinderabzug hat. Aus PraktikabiIitätsgründen wird dabei vernachlässigt, dass derjenige Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge leistet, darüber hinaus auch noch weitere kinderbedingte Auslagen haben kann. Die direkten Unterhaltskosten, für die der Unterhaltsbeiträge schuldende Elternteil während der alternierenden Obhut aufkommt, sind somit nicht Gegenstand besonderer Sozialabzüge und berechtigen nicht zum Kinderabzug. Dass damit unter Umständen nicht in jeder tatsächlichen Konstellation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen wird, ist hinzunehmen. Würde auf die Voraussetzung der Unterhaltsleistungen verzichtet, wie dies die Motionärin fordert, würde der andere Elternteil benachteiligt, weil er einerseits die Unterhaltsleistungen für das Kind vollständig versteuern muss, andererseits aber nur noch den halben Kinderabzug geltend machen kann. Der Bundesrat sieht aufgrund der obigen Ausführungen keinen Handlungsbedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.