24.3596 · Interpellation · 2024-06-12
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Trachycarpus fortunei (die sogenannten Tessinerpalmen) sind seit jeher ein fester Bestandteil der typischen Landschaften des Tessins und der Waadtländer Riviera. Die Freisetzungsverordnung (FrSV SR 814.911) hat jedoch die Tessinerpalme auf die Liste der invasiven Pflanzen gesetzt, deren Verbreitung ab dem 1. September 2024 verboten sein wird. Während dieses Verbot für den Verkauf und die Einfuhr nachvollziehbar ist, ist sie für die Überwinterung und Vermietung der Pflanzen, für die Fachleute der Grünen Branche zuständig sind, ungerechtfertigt.
In seinem erläuternden Bericht vom Februar 2024 (Seite 9) legt der Bundesrat dar, dass er Massnahmen ergreifen will, die angepasst sind an die Risiken, welche die betroffenen Organismen mit sich bringen, und die in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen. Artikel 15 Absatz 2bis (Inverkehrbringen) ist somit weniger einschränkend formuliert als Absatz 2 (Verbot der Verwendung),
In der Praxis ist das Gegenteil der Fall: Fachleute aus der Grünen Branche haben eine Ausnahmegenehmigung für die Überwinterung von Topfpalmen ihrer Kundinnen und Kunden und für die Vermietung von Palmen für Veranstaltungen (meist in geschlossenen Räumen) beantragt, bei denen kein Risiko der Freisetzung besteht. Denn sie lassen den Pflanzen die passende Pflege zukommen, indem sie die Blütenstände entfernen, bevor sie sich in der Natur verbreiten können.
Das BAFU antwortete, dass Absatz 2bis (Inverkehrbringen) keine mögliche Ausnahme vorsehe. Nun sind aber in Absatz 2 (Verwendung) mögliche Ausnahmen vorgesehen. De facto ist somit die professionelle Überwinterung und Vermietung strenger geregelt als die sonst problematischere direkte Nutzung in der Umwelt.
Diese Bestimmung widerspricht dem Geist des Gesetzes, dem erläuternden Bericht des Bundesrates und, kurz gesagt, dem gesunden Menschenverstand. Im Wissen, dass rund 30 Unternehmen betroffen sind und etwa 200 Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen, fordere ich den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie gedenkt der Bundesrat diese Inkohärenz zu korrigieren?
2. Sollte Artikel 15 Absatz 2bis FrSV nicht dahingehend angepasst werden, dass dem BAFU die Möglichkeit eingeräumt wird, im Einzelfall Ausnahmen zu gewähren, so wie dies bereits in Artikel 2 der Fall ist?
3. Falls nein, wie gedenkt der Bundesrat den Unternehmen der Grünen Branche zu helfen, die aufgrund dieser Inkohärenz finanzielle Verluste erleiden werden und Arbeitsplätze abbauen müssen?
Stellungnahme des Bundesrates
1-2) Die Chinesische Hanfpalme (Trachycarpus fortunei) ist eine invasive gebietsfremde Art, die in den Wäldern des Kantons Tessin Schäden verursacht und sich nun auch an einigen Standorten auf der Alpennordseite ausbreitet. Generell unterscheidet die Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) zwischen dem bisherigen Umgangsverbot (Art. 15 Abs. 2 FrSV i. V. mit Anhang 2.1) und dem vom Bundesrat neu eingeführten Inverkehrbringungsverbot (Art. 15 Abs. 2bis i. V. mit Anhang 2.2 FrSV). Ob eine Art in Anhang 2.1 oder 2.2 aufgenommen wird, hängt von ihrem Schadenspotenzial, der Verbreitung und auch der Verfügbarkeit von Massnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zusammen. Diese Einstufung basiert auf wissenschaftlichen Grundlagen. Mit Pflanzen des Anhangs 2.1 FrSV darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden. Mit diesen Pflanzen ist jede beabsichtigte Tätigkeit verboten. Das heisst, es ist verboten, sie anzupflanzen, zu vermehren, zu verwenden, zu pflegen sowie sie in Verkehr zu bringen, also z.B. zu verkaufen. Ausgenommen sind nur Bekämpfungsmassnahmen sowie Tätigkeiten, die das BAFU im Einzelfall gemäss Art. 15 Abs. 2 FrSV bewilligt hat. Bei diesen Tätigkeiten kann es sich beispielsweise um Forschungsarbeiten zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Pflanzen handeln. Mit dem Inverkehrbringungsverbot hat der Bundesrat die Motion 19.4615 Friedl umgesetzt. Damit wird die Abgabe der Pflanzen in Anhang 2.2 FrSV verboten. In diesem Anhang aufgeführt ist die Chinesische Hanfpalme. Unter das Inverkehrbringungsverbot fällt beispielsweise der Verkauf, das Verschenken oder der Import der betroffenen Pflanzen. Das Vermieten gilt explizit als eine Form des Inverkehrbringens (Art. 3 Abs. 1 Bst. k FrSV). Die Pflanzen des Anhangs 2.2 FrSV, die vor Inkrafttreten der Verordnungsanpassung am 1. September 2024 in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht entfernt werden und dürfen weiterhin gepflegt werden. Die Überwinterung von Pflanzen, die wie die Chinesische Hanfpalme in Anhang 2.2 FrSV genannt sind, ist nach Inkrafttreten der revidierten FrSV weiterhin gestattet. Wenn eine Pflanze zur Überwinterung abgegeben wird, gilt dies nämlich nicht als Inverkehrbringen,sofern sie in einem Gewächshaus überwintert; sofern die Person oder das Unternehmen, die sich um die Pflanze kümmern, kein eigenes Interesse daran haben, bei sich zuhause bzw. an seinem Standort mit der Pflanze umzugehen, und unter der Voraussetzung, dass sie bei Frühjahrsbeginn wieder an die Eigentümerin oder den Eigentümer zurückgegeben wird. Der Bundesrat hat, gestützt auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens, entschieden, in Artikel 15 Absatz 2bis FrSV auf die Einführung von Ausnahmebewilligungen für Pflanzen nach Anhang 2.2 FrSV (Inverkehrbringungsverbot), darunter auch die Chinesische Hanfpalme, zu verzichten. Dies weil ausser dem Inverkehrbringen alle weiteren Umgangsformen künftig erlaubt sind, insbesondere auch die Pflege. Das Inverkehrbringungsverbot geht folglich weniger weit als das Umgangsverbot und eine Inkohärenz liegt aus diesem Grund nicht vor. 3) Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung eines möglichen finanziellen Verlusts.