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24.3839 · Interpellation · 2024-09-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Akteure, die generative künstliche Intelligenz (KI) entwickeln, sind auf kreative Schöpfungen (Text, Bild, Musik) und persönliche Merkmale (Stimme, Abbild) von Urhebern/-innen und Interpreten/-innen als Rohstoff angewiesen. Die unkontrollierte Nutzung dieser Inhalte durch Dritte bedroht die wirtschaftlichen Grundlagen der Kreativwirtschaft, also der schöpferisch tätigen Menschen, der Verlage, Vertriebe, Produzentinnen und Produzenten. Deren Verbände u.a. aus den Branchen Gaming, Film, Literatur, Medien, Musik haben sich in der Schweiz inzwischen in der so genannten KI-Allianz Kreativwirtschaft (KIK) zusammengeschlossen.

Das UVEK wurde vom Bundesrat beauftragt, bis Ende 2024 eine Übersicht über mögliche Regulierungsansätze von Künstlicher Intelligenz zu erstellen. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  • Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das Risiko besteht, dass die Schweizerische Kreativwirtschaft durch KI-Anwendungen im Schutz ihres geistigen Eigentums stark betroffen ist?

  • Wie stellt er insbesondere den Schutz des geltenden schweizerischen Urheberrechtsniveaus in seinen weiteren Arbeiten zur KI-Regulierung sicher? Ist er bereit, allfällige Lücken im Urheberrecht zu schliessen, um den Schutz der kreativen Inhalte auch in Zukunft zu gewährleisten?

  • Wie stellt er sicher, dass die ganze Bandbreite juristischer Literatur, Lehre und Forschung in seine weiteren Arbeiten zur KI-Regulierung einfliesst?

  • Wie stellt er heute und künftig in der interdepartementalen Zusammenarbeit zu diesem Thema sicher, dass die Interessen der Kreativwirtschaft angemessen berücksichtigt werden?

  • Ist er bereit, in seinen weiteren Arbeiten zur KI-Regulierung die folgenden Fragen vertieft zu beleuchten:Wie kann sichergestellt werden, dass die individuellen Rechteinhaber/innen auch im KI-Kontext frei entscheiden können, ob und ggf. welche zweckentfremdete Verwendung und ideelle Verfremdung ihrer Werke sie zulassen wollen? Wie kann die Durchsetzung von Ausschliesslichkeitsrechten garantiert werden?Wie kann garantiert werden, dass das Anreizsystem des Urheberrechts weiterhin ausschliesslich humanes schöpferisches Schaffen honoriert (statt für KI-generierte Werke missbraucht zu werden)?Wie kann sichergestellt werden, dass Nutzer/innen und Rechteinhaber/innen von KI-Anwendungen jederzeit erkennen, welche Daten und welche Datenquellen benutzt wurden, um die KI-Anwendung bereitzustellen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es ist unumstritten, dass die Entwicklung und Anwendung der künstlichen Intelligenz neben vielen anderen Bereichen gerade auch auf die Schweizerische Kreativwirtschaft einen grossen Einfluss haben wird. 2. und 4. Der Bundesrat hat das UVEK (Bundesamt für Kommunikation) und das EDA (Abteilung Europa) am 22. November 2023 beauftragt, bis Ende 2024 eine Auslegeordnung zu einer allfälligen Regulierung von Künstlicher Intelligenz in der Schweiz zu erarbeiten. Das Urheberrecht ist Teil dieser Auslegeordnung. Aufgrund der hohen Flughöhe der Auslegeordnung wird das Thema allerdings nicht vertieft behandelt. Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden dem Bundesrat als Entscheidgrundlage für das weitere Vorgehen dienen. Im Rahmen von vertiefenden Folgearbeiten könnten auch die drei hierzu gestellten Fragen mit einbezogen werden. 3. und 4. Der Austausch mit der Wissenschaft findet ebenso wie derjenige mit der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft im Rahmen der Plateforme Tripartite statt, die allen interessierten Kreisen offensteht. Die Plateforme Tripartite wird vom UVEK (Bundesamt für Kommunikation) betrieben. 3. und 5. Die Beantwortung der gestellten Fragen wird stark davon abhängen, in welcher Richtung sich die laufende Diskussion in der EU und den USA entwickelt. Im digitalen Umfeld machen Insellösungen keinen Sinn und riskieren für die Urheberinnen, die Urheber und die Wirtschaft gleichermassen nachteilig zu sein.Bereits heute zeichnet sich aber ab, dass es auf internationaler Ebene zu einem Konsens kommen dürfte, auch weiterhin den Schutz des Urheberrechts auf die Ergebnisse menschlicher schöpferischer Tätigkeit zu beschränken.