24.3937 · Motion · 2024-09-23
Justiz- und Polizeidepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Wegweisungsverfügungen des SEM durch die Kantone innert der gesetzlich vorgegebenen Ausreisefristen vollzogen werden.
Begründung
Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein oder lehnt es dieses ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 AIG).
Die Wegweisungsverfügung des SEM ist sofort vollstreckbar (Art. 45 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisungsverfügung ist nicht mehr Aufgabe des SEM, sondern jenes Kantons, dem die betreffende asylsuchende Person zugewiesen ist (Art. 46 Abs. 1 AsylG). Hält sich die asylsuchende Person in einem Bundeszentrum auf, liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Wegweisungsverfügung beim Standortkanton (Art. 46 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisungsverfügungen durch die Kantone jedoch zu überwachen und darüber zusammen mit den Kantonen ein Monitoring zu erstellen (Art. 46 Abs. 3 AsylG).
Gemäss dem Handbuch «Asyl und Rückkehr» des Staatssekretariates für Migration SEM erfolgt der Vollzug der Wegweisung in zwei Schritten. Ein ablehnender Asylentscheid hat in einem ersten Schritt zur Konsequenz, dass die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz verfügt wird. Im Rahmen einer zweiten Prüfung ist dann abzuklären, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist.
In der Praxis zeigt sich, dass die Vollzugszuständigkeit der Kantone dazu führt, dass Wegweisungsverfügungen nicht überall gleich vollzogen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesgericht den Kantonen zugesteht, sich beim Nicht-Vollzug von Wegweisungsverfügungen auf «entschuldbare Gründe» zu berufen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, 2C_694/2022).
Der Bundesrat ist daher aufzufordern, in Ergänzung zu den mit der Motion 23.4351 der Finanzkommission des Ständerates geforderten finanziellen Massnahmen, weitere Massnahmen zu ergreifen, um einen rascheren und konsequenteren Vollzug der Wegweisungsverfügungen zu gewährleisten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat misst einem effizienten Wegweisungsvollzug in Zusammenarbeit mit den Kantonen grosse Bedeutung zu. Daher unterstützt er das Kernanliegen der Motion, den Wegweisungsvollzug weiter zu optimieren. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Zahl der Ausreisen 2023 im Vergleich zum Vorjahr erneut um rund 20% gesteigert werden konnte. Die Motion verlangt Massnahmen, damit die Kantone Rückführungen innerhalb der Ausreisefristen durchführen, die das Staatsekretariat für Migration (SEM) in den Wegweisungsverfügungen setzt. Diese Fristen richten sich allerdings nicht an die Kantone, sondern an die weggewiesenen Personen selber. Mit der Ansetzung der Ausreisefrist wird die ausländische Person vom SEM auf ihre Ausreisepflicht und, wo gesetzlich möglich, auf die Möglichkeit der Gewährung von Rückkehrhilfe bei einer freiwilligen Ausreise hingewiesen. Erst wenn die betroffene Person die ihr eigeräumte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lässt, wird eine Wegweisung zwangsweise vollzogen. Somit würde die vorgeschlagene Massnahme im Widerspruch zur bewährten und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entsprechenden Praxis stehen, wonach der freiwilligen Ausreise grundsätzlich Vorrang einzuräumen ist. Dies hätte zudem insgesamt eine Verzögerung des Rückkehrprozesses zur Folge, weil zwangsweise Rückführungen in aller Regel länger dauern als freiwillige Ausreisen. Ausserdem hätte dieser Paradigmenwechsel für die kantonalen Polizeibehörden einen deutlich höheren Personalaufwand zur Folge. Das SEM erstellt mit den Kantonen gemäss Artikel 46 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf Artikel 89b AsylG kann der Bund die Subventionen streichen, wenn ein Kanton seine Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Bei Letzteren handelt es sich um eng gefasste, objektive Vollzugshindernisse wie etwa ein strafrechtlicher Freiheitsentzug oder langfristige medizinische Gründe (fehlende Transportfähigkeit). Insgesamt hat das SEM seit Einführung des Artikels 89b AsylG im Jahr 2016 in 498 Fällen (Stand: Ende September 2024) die weitere Ausrichtung der Subventionen abgelehnt. Die Schweiz zählt zu den vollzugsstärksten Staaten Europas. Der Bundesrat wird seine Bemühungen, den Wegweisungsvollzug weiter zu optimieren, fortsetzen. Im Rahmen der Erfüllung der Motion 23.3082 Salzmann (Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern) und der Arbeiten zur Gesamtstrategie Asyl wird er weitere Optimierungsmassnahmen prüfen und darüber Bericht erstatten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.